Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 66/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_66/2008

Urteil vom 24. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, Seestrasse 29, 8700
Küsnacht,

gegen

G.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse 36, 8004 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1947 geborene G.________ schloss am 20. Juli 1994 mit der Winterthur Leben
einen Vertrag betreffend die gebundene Vorsorge (Police Nr. G 3.027.635). Die
versicherten Leistungen betragen (je mit Leistungsbonus) im Erlebensfall am 1.
März 2010 bzw. im Todesfall vor diesem Zeitpunkt Fr. 65'599.- und bei
Erwerbsunfähigkeit eine jeweils am 1. März um Fr. 1'200.- steigende jährliche
Rente von Fr. 30'000.- bis Fr. 48'000.- bis zum 28. Februar 2010 bei einer
Wartefrist von 24 Monaten sowie die Prämienbefreiung für die totale Prämie
(Wartefrist von 12 Monaten). Die Versicherung wird mit einer jährlich um Fr.
17.- steigenden Jahresprämie von Fr. 5'000.- bis Fr. 5'255.- finanziert.
G.________ bezog seit März 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung
sowie Rentenleistungen der Winterthur Leben. Am 30. Mai 2005 informierte sie
den Versicherer, dass ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1.
Dezember 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werde.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 trat die Winterthur Leben zufolge einer
Anzeigepflichtverletzung der Versicherten vom Vertrag zurück und machte unter
Berücksichtigung des Rückkaufswerts eine Rückforderung bereits erbrachter
Leistungen von Fr. 78'280.- geltend. Daran hielt sie mit Schreiben vom 8.
September 2005 fest, wobei sie zusätzlich die irrtümlich ausbezahlte
"Erwerbsunfähigkeitsrente per 01.09.2005" in der Höhe von Fr. 5'400.-
zurückforderte.

B.
Am 17. Juli 2006 liess G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Klage erheben mit dem Antrag, die Winterthur Leben sei zu verpflichten,
ihr unter Vorbehalt des Nachklagerechts Fr. 29'490.- nebst Zins zu 5 % seit 1.
Januar 2006 zu bezahlen. Die Winterthur Leben liess auf Abweisung der Klage
schliessen und widerklageweise beantragen, es sei festzustellen, dass sie nicht
an den Vertrag G 3.027.635 gebunden sei, und die Klägerin resp. Widerbeklagte
sei zu verpflichten, ihr Fr. 78'280.- nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2005
sowie Fr. 5'400.- nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2005 zu bezahlen. Mit
Entscheid vom 10. Dezember 2007 verpflichtete das kantonale Gericht in
teilweiser Gutheissung der Klage die Winterthur Leben, G.________ Fr. 29'490.-
nebst Zins zu 5 % ab 1. Juli 2006 zu bezahlen; die Widerklage wies es ab.

C.
Die Winterthur Leben (heute: AXA Leben AG) lässt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der
Entscheid vom 10. Dezember 2007 sei aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und
die Widerklage gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Abweisung der Klage
und Gutheissung der Widerklage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
G.________ lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen, die
Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen. Das kantonale Gericht und das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 15. April 2008 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Bei der gebundenen Vorsorge im Rahmen der Säule 3a handelt es sich um eine
anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne der Art.
82 Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3. Sich daraus ergebende Streitigkeiten fallen in
die Zuständigkeit der kantonalen Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 BVG; Urteil B
163/06 vom 11. Februar 2008 E. 3.2) und gelten als Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig, auch wenn sich deren
materielle Beurteilung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April
1908 über den Versicherungsvertrag (VVG) richtet.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.
Die Vorinstanz hat die Rechtslage in Bezug auf die Anzeigepflicht im Bereich
der freiwilligen beruflichen Vorsorge in Erwägung 2 des angefochtenen
Entscheids richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zutreffend ist auch,
dass vorliegend die Bestimmungen des VVG in der bis am 31. Dezember 2005
geltenden Fassung anwendbar sind. Die Rückforderung kann daher nicht nur dann
erfolgen, wenn der Eintritt oder Umfang des Schadens durch die nicht oder
unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist (so Art.
6 Abs. 3 VVG in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung). Hingegen ist auf
den schon im bisherigen Recht geltenden Art. 8 Ziff. 1 VVG hinzuweisen, wonach
das Rücktrittsrecht nicht besteht, wenn die verschwiegene oder unrichtig
angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist.
Dabei dürfen auch keine Folgewirkungen der verschwiegenen Tatsache mehr
fortbestehen (Urs Nef, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, N 7 zu Art. 8). Ferner ist zu
ergänzen, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung
beim Versicherer liegt (BGE 129 III 510 E. 4 S. 514). Ausserdem obliegt es dem
Versicherer, bei der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Art. 6 VVG mit der
gebotenen Klarheit die Anzeigepflichtverletzung darzulegen (nicht
veröffentlichtes Urteil 5C.229/1993 vom 18. März 1994 E. 5b).

4.
Gestützt auf die am 15. Juni 2005 zugestellten Akten der Invalidenversicherung
trat die Versicherungseinrichtung mit Schreiben vom 12. Juli 2005 vom Vertrag G
3.027.635 zurück, was sie mit der Verletzung von Anzeigepflichten in Bezug auf
psychische Beschwerden (Versagensängste, depressives Zustandsbild) begründete.
Die Versicherungsnehmerin habe deswegen Frau Dr. med. R.________ am 8. und 20.
Januar sowie am 17. März 1994 konsultiert. Es seien Medikamente und eine
Gesprächstherapie verordnet worden. Insofern ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin in der Gesundheitserklärung vom 21. März 1994 die Fragen 22,
24, 26, 30, 45 und 54 unrichtig beantwortete. Ob bezüglich weiterer, im
Rücktrittsschreiben vom 12. Juli 2005 jedoch nicht erwähnter Beschwerden
(Hypertonie, Stammvarikosen, Herpes und "Nackenschulterschmerzen") die
Anzeigepflicht verletzt wurde und ob auf die entsprechenden Rügen einzutreten
ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), kann offen bleiben, da diesbezüglich die vierwöchige
Rücktrittsfrist gemäss Art. 6 VVG ohnehin verwirkt ist (vgl. BGE 116 V 218 E.
6a S. 229).

4.1 Die Versicherte verneinte die Fragen 22 und 24, ob zur Zeit gesundheitliche
Störungen resp. Folgen eines Unfalles oder einer Krankheit bestünden. Die
Vorinstanz hat dazu festgestellt, die von Frau Dr. med. R.________ am 8. Januar
1994 erhobenen Befunde (Versagensängste und depressives Zustandsbild)
entsprächen keiner medizinischen Diagnose mit Krankheitswert. Dies ist nicht
offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
Von einer unrichtigen Beantwortung von Frage 24 kann daher nicht gesprochen
werden.
Überprüfbare Rechtsfrage ist, ob unter "gesundheitlichen Störungen" im Sinne
von Frage 22 nur solche mit Krankheitswert zu verstehen sind. Dies ist in
Anwendung der Unklarheitsregel ("in dubio contra stipulatorem", vgl. auch Art.
4 Abs. 3 VVG) mit der Vorinstanz zu bejahen. Bagatellstörungen, die allgemein
als vorübergehend gelten und nicht als Symptome eines eigentlichen Leidens
aufzufassen sind, müssen nicht angezeigt werden (BGE 116 V 218 E. 5c S. 228).
Die Verneinung von Frage 22 stellt keine Anzeigepflichtverletzung dar.

4.2 Die Frage 26, ob sie Medikamente benötige oder unter ärztlicher Behandlung
oder Kontrolle stehe, verneinte die Versicherte ebenfalls. Diesbezüglich hat
die Vorinstanz festgestellt, beim Ausfüllen des Fragebogens am 21. März 1994
könne von einer ärztlichen Behandlung nicht gesprochen werden, sei doch der
nächste Eintrag in die Krankengeschichte erst im Juli 1994 wegen einer im März
nicht thematisierten Erkrankung erfolgt. Den Aufzeichnungen sei ohne weiteres
zu entnehmen, dass anlässlich der Konsultation vom 17. März 1994 - abgesehen
von einer unbestrittenermassen nicht zu deklarierenden Erkältung - keine
gesundheitlichen Probleme mehr vorgelegen hätten. Diese Feststellungen sind
nicht offensichtlich unrichtig. Zwar geht aus der Krankengeschichte hervor,
dass Frau Dr. med. R.________ der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 1994
Medikamente, insbesondere Solatran, verschrieb. Allerdings fehlt eine Angabe
dazu, wie lange sie die Medikamenteneinnahme für angezeigt hielt. Abgesehen von
der am 20. Januar 1994 abgegebenen Empfehlung, Solatran eventuell auf die halbe
Dosis zu reduzieren, findet sich kein weiterer Hinweis auf die fraglichen
Medikamente oder darauf, dass die Beschwerdegegnerin solche benötigte. Damit
ist auch die Beantwortung von Frage 26 nicht zu beanstanden.

4.3 Die Frage 30, ob sie in den letzten 2 Jahren einen Arzt konsultiert habe,
bejahte die Versicherte mit der Bemerkung "Allgem. Untersuch" im Februar 1994
bei Frau Dr. med. R.________. Als Ergebnis kreuzte sie die Rubrik "geheilt/
alles in Ordnung/Behandlung abgeschlossen" an. Damit beantwortete sie die Frage
30 korrekt und auch die Angabe des Ergebnisses ist nicht falsch, da sich die
Beschwerdegegnerin beim Ausfüllen des Fragebogens am 21. März 1994 nicht mehr
in ärztlicher Behandlung befand (E. 4.2). In Bezug auf die Präzisierung
("Allgem. Untersuch") hat die Vorinstanz alle acht (resp. neun) bis im März
1994 erfolgten Konsultationen bei Frau Dr. med. R.________ - statt nur die drei
im Rücktrittschreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2005 erwähnten -
berücksichtigt. Die Feststellung, diese hätten Bagatellen ohne Auswirkungen auf
das Versicherungsrisiko betroffen, ist nicht offensichtlich unrichtig. Ob mit
der Vorinstanz daraus zu schliessen ist, dies könne im weitesten Sinne als
"allgemeiner Untersuch" betitelt werden, kann offen bleiben, da die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG trotz einer allfälligen
Anzeigepflichtverletzung nicht berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten (E.
4.6).

4.4 Auch Frage 45 ("Haben oder hatten Sie jemals eine der folgenden
Gesundheitsstörungen: Erkrankungen des Gehirns oder Nervensystems wie
Ohnmachten, Schwindelanfälle, Krämpfe oder Lähmungserscheinungen, Epilepsie,
Nerven- oder Gemütsleiden, psychische Störungen oder andere?") durfte die
Versicherte verneinen, da die am 8. Januar 1994 festgestellten psychischen
Beeinträchtigungen keinen Krankheitswert aufwiesen (E. 4.1).

4.5 Mit Frage 54 erkundigte sich die Beschwerdeführerin, ob die Versicherte
Schmerz-, Schlaf-, Aufputsch- oder Betäubungsmittel (Drogen) genommen habe oder
nehme, was diese verneinte. Nach verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung
gehört das am 8. Januar 1994 verschriebene Solatran zur Gruppe der
Benzodiazepine und wirkt beruhigend bei Angst- und Spannungszuständen; zudem
fördert es den Schlaf. Ob es sich dabei um ein "Schlafmittel" im Sinne von
Frage 54 handelt, kann offen bleiben. Frei überprüfbar ist, ob jeglicher Konsum
des Medikaments zu deklarieren gewesen wäre. Wie für gesundheitliche Störungen
ohne Krankheitswert (E. 4.1) besteht auch für die bloss kurzfristige und
vorübergehende Einnahme eines Schlafmittels keine Anzeigepflicht. Nach Angaben
der Beschwerdegegnerin setzte sie das Medikament schon nach wenigen Tagen ab;
etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor. Die Verneinung der Frage 54
stellt ebenfalls keine Anzeigepflichtverletzung dar.

4.6 Die in der von Frau Dr. med. R.________ geführten Krankengeschichte als
"Versagensängste" und "depressives Zustandsbild" erwähnten Störungen, welche
vor dem Ausfüllen des Fragebogens auftraten, sind samt allfälliger
Folgewirkungen vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit resp. der dazu führenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung weggefallen. Selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass die Versicherte diesbezüglich erhebliche Tatsachen verschwiegen oder
unrichtig angezeigt hätte, wäre dies nach Art. 8 Ziff. 1 VVG kein zulässiger
Grund für einen Rücktritt vom Vertrag.

5.
Die Vorinstanz hat den Rücktritt vom Vertrag zu Recht als unzulässig
betrachtet. Gegen die Erwägungen 5 und 6 des angefochtenen Entscheids, welche
die Höhe der Forderung und die Verzugszinsen betreffen, bringt die
Beschwerdeführerin nichts vor. Demnach ist sowohl die Abweisung der Widerklage
als auch die (teilweise) Gutheissung der Klage zu bestätigen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden und anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin hat sie zudem eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin ersucht um Überprüfung der von der Vorinstanz
zugesprochenen Prozessentschädigung, welche sie als zu gering erachtet. Darauf
ist nicht einzugehen, weil sie den kantonalen Entscheid nicht angefochten hat
und es vor Bundesgericht keine Anschlussbeschwerde (mehr) gibt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann