Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 668/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_668/2008

Urteil vom 12. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Juni 2008.

In Erwägung,
dass B.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Juni 2008 betreffend die revisionsweise Erhöhung der halben
Rente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben hat,

dass das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 14.
Oktober 2008),

dass in der Beschwerde hauptsächlich Kritik am MZR-Gutachten vom 26. Februar
2007 geübt wird,

dass geltend gemacht wird, die Experten seien zum Schluss gekommen, es liege
kein Schmerzsyndrom vor, was offensichtlich nicht zutrifft,

dass der Einwand, im Gutachten werde keine psychiatrische Diagnose gestellt,
obschon darin zumindest deutliche Hinweise auf eine erhebliche psychische
Problematik aufgeführt würden, nicht stichhaltig ist, ist es doch gerade
Aufgabe der medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, ob bestimmte Symptome
Ausdruck einer invalidenversicherungsrechtlich allenfalls relevanten
gesundheitlichen Beeinträchtigung sind,

dass der Beschwerdeführer keinen fachärztlichen Bericht nennt, in welchem eine
psychiatrische Diagnose, insbesondere die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung gestellt wurde,

dass daher auf die Ausführungen in der Beschwerde zum (ausnahmsweise)
invalidisierenden Charakter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen
(vgl. BGE 130 V 352) nicht einzugehen ist,
dass das Vorbringen, aus den vorhandenen ärztlichen Akten gehe hervor, dass
zusätzlich das typische bunte Beschwerdebild nach HWS-Trauma habe erhoben
werden können, welches regelmässig genüge, um eine festgestellte Unfähigkeit
zur Bestreitung der Existenz durch Erwerbsarbeit zu erklären, eine unzulässige
neue Tatsache darstellt und daher nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),

dass abgesehen davon der Beschwerdeführer keinen ärztlichen Bericht nennt, in
welchem das betreffende Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360)
erwähnt wird,
dass auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Unfalladäquanz bei
Schleudertraumaverletzungen ohne nachweisbare organische Funktionsausfälle
(vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 ff.) nicht weiter einzugehen ist,

dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet
wird und kein Grund zu einer näheren Prüfung besteht,

dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher
im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler