Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 666/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_666/2008

Urteil vom 12. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Juli 2008.

In Erwägung,
dass B.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Juli 2008 betreffend Leistungen aus der freiwilligen
Taggeldversicherung nach KVG ab 15. Februar 1998 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat mit dem Antrag auf
Zusprechung der vollen Taggeldleistungen entsprechend einer Erwerbseinbusse von
100 %,

dass das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 14.
Oktober 2008),

dass in der Beschwerde hauptsächlich Kritik am MZR-Gutachten vom 26. Februar
2007 geübt wird, ohne dass dargetan würde, inwiefern die darauf gestützten
Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig
wären (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),

dass es namentlich an einer über eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid hinausgehenden Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Feststellungen fehlt, aus dem Gutachten gehe deutlich hervor,
dass der Beschwerdeführer an keinen Psychopathologien und im Besonderen nicht
an einer somatoformen Schmerzstörung leide, und es fehlten in der Expertise
Anhaltspunkte für das Vorliegen des sogenannt typischen Beschwerdebildes nach
einem Schleudertrauma,

dass daher weder auf die Ausführungen in der Beschwerde zum invalidisierenden
Charakter einer somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) noch zur
Unfalladäquanz bei Schleudertraumaverletzungen ohne nachweisbare organische
Funktionsausfälle (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 ff.) näher einzugehen ist,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher
im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2
lit. b und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler