Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 664/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_664/2008

Urteil vom 15. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Juni 2008.

In Erwägung,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008
betreffend Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, für die Prämienforderung der CSS
Kranken-Versicherung AG bestehe keine rechtliche Grundlage, insbesondere das
allein an die Existenz der in der Schweiz wohnhaften Personen gebundene
Obligatorium der Krankenpflegeversicherung liege nicht in der Kompetenz des
Gesetzgebers,
dass das Krankenpflegeversicherungsobligatorium seine Grundlage in Art. 34bis
Abs. 2 aBV (heute: Art. 117 Abs. 2 BV) und Art. 3 Abs. 1 KVG hat (vgl. BGE 126
V 265 E. 3b S. 268),
dass Bundesgesetze (und Völkerrecht) für alle rechtsanwendenden Behörden
massgebend sind (Art. 191 BV; BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263),
dass in E. 1.3 des angefochtenen Entscheids zwar eine Leistungspflicht aus der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Streitgegenstand bezeichnet wird,
was offensichtlich unrichtig ist, die Vorinstanz in der Folge aber Bestehen und
Höhe der Forderung (Prämien, Zins, Mahnspesen, Betreibungskosten) gemäss
Einspracheentscheid vom 21. April 2008 geprüft hat, wozu der Beschwerdeführer
sich nicht äussert,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher
im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66
Abs. 1 BGG),
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler