Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 662/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_662/2008

Urteil vom 18. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
W.________,
N.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch dipl. math. ETH et lic. iur. Martin Wetli,
Heimensteinstrasse 13, 8472 Seuzach,

gegen

Kanton Zürich,
Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beamtenversicherungskasse, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich Amtsstellen Kt
ZH.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 11. April 2008 reichten W.________ und N.________ beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gemeinsam Klage ein gegen die
Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) betreffend Freizügigkeits-
und Austrittsleistung. Mit Verfügungen vom 26. Mai 2008 trennte das Gericht die
beiden Klagen voneinander ab, lehnte einen Antrag auf Streitverkündung an den
bzw. Beiladung des Beklagten ab und setzte den Klägern unter Androhung des
Nichteintretens eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur
Umarbeitung und Vervollständigung der Klageschriften. Mit Verfügungen vom 9.
Juni 2008 lehnte das Gericht die wiedererwägungsweise erneuerten sowie weitere
Prozessanträge ab, soweit es darauf eintrat.

Die Kläger reichten innert angesetzter Frist keine Klageverbesserungen ein,
weshalb das Sozialversicherungsgericht mit Beschlüssen vom 23. Juni 2008 auf
die Klagen von W.________ und N.________ nicht eintrat.

B.
W.________ und N.________ beantragen beschwerdeweise nebst Gutheissung ihrer
Klage und weiteren Begehren die Aufhebung der beiden Beschlüsse vom 23. Juni
2008; eventualiter seien die Verfügungen vom 26. Mai 2008 und 9. Juni 2008
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95
lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Sreitgegenstand bildet allein die prozessrechtliche Frage, ob die
vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlüsse vor Bundesrecht standhalten. Von
vornherein nicht einzutreten ist daher auf die Beschwerde insoweit, als mit ihr
die materielle Beurteilung der Klage und weiterer materiellen Begehren
beantragt wird. Die vorinstanzlichen prozessleitenden Verfügungen sind
mitanfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt des Endentscheides (hier:
Nichteintreten) auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dies ist allein in Bezug auf
die ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnete Fristansetzung zur
Klageverbesserung der Fall, nicht aber hinsichtlich der abgelehnten
Verfahrensvereinigung, mussten doch die Klagen nicht nur deswegen verbessert
werden (siehe E. 3.3), der Streitverkündung und Beiladung sowie der mit
Verfügung vom 9. Juni 2008 abgelehnten weiteren Prozessanträge.

3.
Näher zu prüfen ist jedoch zunächst von Amtes wegen, ob die Beschwerde
hinsichtlich des nach E. 2 eingegrenzten Streitgegenstandes den
Begründungsanforderungen entspricht.

3.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich die Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei
offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.

3.2 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz hat in den Verfügungen vom 26. Mai 2008 festgehalten, dass
die Klageschrift vom 11. April 2008 den formellen Anforderungen von § 18 Abs. 2
des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993
(GSVGer/ZH; LS 212.81) und § 12 lit. c GSVGer/ZH i.V.m. § 131 Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH; LS
211.1) nicht genügt. Inwiefern dies bundesrechtswidrig sein soll, bringen die
Beschwerdeführer nicht vor, bemängeln sie doch einzig die angeordnete
Auftrennung der Klageschrift in zwei Klagen. Die Vorinstanz hat die
Rechtsschrift indessen auch aus anderen Gründen (Weitschweifigkeit, fehlende
Nachvollziehbarkeit, Vermischung der Vorbringen) zur Verbesserung
zurückgewiesen. Damit setzen sich die Beschwerdeführer jedoch nicht in der
gesetzlich geforderten Weise auseinander.

3.4 Steht somit fest, dass die Klageschrift vom 11. April 2008 den formellen
Anforderungen nicht genügt, hat das kantonale Gericht gestützt auf § 18 Abs. 3
GSVGer/ZH zu Recht mit Verfügungen vom 26. Mai 2008 eine als nicht erstreckbar
bezeichnete Frist zur Verbesserung angesetzt und dies mit der Androhung
verbunden, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde. Da die
Beschwerdeführer dieser Aufforderung unbestrittenermassen nicht nachgekommen
sind, ist das kantonale Gericht mit den angefochtenen Beschlüssen
androhungsgemäss auf die beiden Klagen nicht eingetreten.

3.5 Die Beschwerdeschrift umfasst zwar insgesamt 34 Seiten. Nebst der
Prozessgeschichte geht sie indessen fast ausschliesslich nur auf die - hier
nicht im Recht stehende (E. 2) - materielle Seite des Streites ein. Mit den (im
Rahmen von E. 2) mitangefochtenen prozessleitenden Verfügungen und den darauf
fussenden Nichteintretensentscheiden des kantonalen Gerichts setzen sich die
Beschwerdeführer hingegen nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinander. Sie
legen insbesondere nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese
Bundesrecht verletzen. Insofern genügt die Beschwerdeschrift schon den
Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Erst recht nicht erfüllt
sind die strengeren Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, führen
doch die Beschwerdeführer mit keinem Wort aus, inwiefern die prozessleitenden
Verfügungen kantonales (Verfassungs-)Recht verletzen sollten. Ihre
Beanstandungen, das Nichteintreten und die Verfügungen, auf denen es beruhe,
seien nicht nachvollziehbar, unangemessen und unverständlich, sind keine im
Rahmen der Art. 95 f. BGG zulässigen rechtlichen Rügen.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard