Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 65/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_65/2008

Urteil vom 29. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Vorsorgeeinrichtung der Zürich Versicherungs-Gruppe, c/o Zürich
Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7,
9008 St. Gallen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. November 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ war vom 1. August 1995 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch die Arbeitgeberin per 31. August 1998 als Kundenbetreuer Gesundheitswesen
bei der Zürich Versicherungsgesellschaft, Zürich (im Folgenden: Zürich), tätig
(Arbeitgeberbericht vom 13. März 1998) und bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der
Zürich (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) obligatorisch versichert. In der
Folge übernahm X.________ verschiedene Mandate in Politik und Privatwirtschaft,
widmete sich einer (bereits im Jahre 1997 begonnenen) Ausbildung als
Spitalverwaltungsfachmann H+ und nahm eine Tätigkeit als selbstständiger
Unternehmensberater auf. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich X.________
mit Verfügung vom 18. Mai 1999 - welche der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet
worden war - eine ganze Rente ab 1. Dezember 1998 (bei einem IV-Grad von 100 %)
zugesprochen hatte, teilte ihm die Vorsorgeeinrichtung am 7. Dezember 1999 mit,
sie richte ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente aus. Im Anschluss an eine von
der Zürich veranlasste verdeckte Observation (Bericht der "1. Phase" vom 8.
September 1999; Bericht der "2. Phase" vom 14. März 2000) gab diese ein
polydisziplinäres Gutachten bei Prof. Dr. med. V.________, Direktor der Klinik
für Rheumatologie am Spital I.________, vom 17. Mai 2002, in Auftrag. Mit
Schreiben vom 30. Mai 2002 teilte die Vorsorgeeinrichtung X.________ mit,
gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. V.________ seien die
Rentenzahlungen per sofort gestoppt worden. Eine allfällige Rückforderung von
unbegründet erfolgten Leistungen behalte sie sich vor. Am 18. Juli 2002 stellte
die Vorsorgeeinrichtung X.________ die Austrittsabrechnung per 31. Mai 1998 zu
und erklärte, der Freizügigkeitsanspruch in Höhe von Fr. ... per 31. August
1998 sei mit den ungerechtfertigt bezogenen Erwerbsunfähigkeitsleistungen in
Höhe von Fr. ... verrechnet worden.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage des
X.________, mit welcher er in materieller Hinsicht die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente vom 18. Juli 2002 bis 31. August 2003 sowie einer halben
Invalidenrente ab 1. September 2003, nebst Verzugszins, beantragte und das
kantonale Gericht um Feststellung ersuchte, dass die Verrechnung der erbrachten
Vorsorgeleistung mit seinem Freizügigkeitsguthaben zu Unrecht erfolgt sei, mit
Entscheid vom 23. November 2007 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die
Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, vom
1. Januar 2000 bis 31. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab
1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, zuzüglich Verzugszinsen
seit 18. Juli 2002. Entsprechend sei die Einstellung der Rentenleistungen per
18. Juli 2002 rückgängig zu machen. Sodann sei die Vorsorgeeinrichtung zu
verpflichten, das von ihm bis zum Eintritt der Invalidität geäufnete
Alterskapital zuzüglich Zinsen über ein Alterskonto im Sinne von Art. 14 BVV2
bis zum Erreichen des reglementarischen Endalters weiterzuführen. Eventualiter
sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm die bis dato zustehenden
Austrittsleistungen zuzüglich Zinsen vollumfänglich auszubezahlen.

Die Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich
zuständig zum Entscheid darüber, ob das kantonale Gericht zu Recht die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den vorsorgerechtlichen
Versicherungsfall Invalidität beim Beschwerdeführer verneint und die
grundsätzliche Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für ausbezahlte
Invalidenrenten bzw. die Zulässigkeit der Verrechnung dieser Leistungen mit der
Freizügigkeitsleistung des Versicherten bejaht hat (Art. 73 BVG und Art. 35
lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR]; in
BGE 134 V 20 nicht publizierte E. 1 des Urteils 9C_249/2007 vom 6. Dezember
2007). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.2 Die Bezeichnung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 [seit 1. Januar 2005: lit. a]
BVG), ist Tatfrage. Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind daher vom
Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar, soweit
sie auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008, E. 2.2 mit
Hinweis). Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die
Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen
Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
zum intertemporalen Recht (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136), zum Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 26 BVG), zur
Erheblichkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (vgl. neuestens
Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008, E. 2.3 mit Hinweisen), sowie die
Rechtsprechung zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E.
3.1 S. 273; 129 V 73; 126 V 308 E. 1 S. 311) und dem für die Leistungspflicht
einer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität (BGE 134 V 20; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264; 120
V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Im Streit liegt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin.

4.1 Die Vorinstanz erwog, mangels Eröffnung der rentenzusprechenden Verfügung
der Invalidenversicherung vom 18. Mai 1999 habe die Beschwerdegegnerin keine
Möglichkeit gehabt, diese gerichtlich anzufechten, so dass die einstweilige
Zusprechung der IV-Rente ihr nicht zum Nachteil gereichen könne. Obwohl die
Beschwerdegegnerin sinngemäss den Entscheid der IV anerkannt habe, sei daher
frei zu prüfen, ob während der Versicherungsdauer eine anspruchsbegründende
Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. In pflichtgemässer Würdigung der
medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente durch die IV-Stelle allein gestützt auf die
hausärztliche Beurteilung sei offensichtlich falsch gewesen, da der
Beschwerdeführer effektiv viel mehr gearbeitet habe, als er es laut
Einschätzung des Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, hätte tun
können. Ausgehend vom Gutachten des Prof. Dr. med. V.________, welchem voller
Beweiswert zukomme, sei der Beschwerdeführer ab 1997 - abgesehen von
interkurrenten Schmerzereignissen, Rehabilitationsaufenthalten und allfälligen
Operationen - voll arbeitsfähig gewesen. Der Eintritt einer dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bis 30. September 1999, und damit ein
Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin, sei somit zu
verneinen und die Klage in diesem Punkt abzuweisen.

Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Leistungspflicht in
einem Irrtum befunden und der Beschwerdeführer habe die Informationspflicht
bezüglich seiner erheblichen Erwerbstätigkeit verletzt, so dass ein
Rückerstattungsanspruch zu bejahen sei. Ein Begehren um Barauszahlung seines
Freizügigkeitsanspruches habe der Beschwerdeführer nicht gestellt und es dürfe
ihm auch nicht unterstellt werden, er hätte bei fehlendem Anspruch auf
Invaliditätsleistungen die Barauszahlung verlangt. Er habe vielmehr die
Zahlungen der Beschwerdegegnerin als ihm vermeintlich zustehende
Invaliditätsleistungen entgegengenommen und sei davon ausgegangen, dass das
Deckungskapital erhalten bleibe. Da der Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Beschwerdeführer aber keine - der Verrechnung entgegenstehende -
Schadenersatzforderung, sondern ein Rückerstattungsanspruch zustehe, habe die
Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Forderung mit den direkt dem Beschwerdeführer
(als ihrem Destinatär) ausbezahlten Invalidenrenten verrechnet, zumal die
Freizügigkeitsleistung mit dem Austritt des Beschwerdeführers aus der
Vorsorgeeinrichtung per 31. August 1999 fällig geworden sei und es sich um
gleichartige Forderungen (Geldsummen) handle. Die Rentenleistungen seien
(nachträglich) als Auszahlung des Deckungskapitales aufzufassen. Es handle sich
damit bei der Verrechnung nicht um eine zweckwidrige Verwendung von
Vorsorgegeldern. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin im "umgekehrten"
Fall, wenn die Beschwerdegegnerin zunächst die Freizügigkeitsleistung
ausbezahlt und sich später herausgestellt hätte, dass der Destinatär noch
während des Versicherungsverhältnisses invalid geworden wäre, auch rückwirkend
Rentenzahlungen leisten - und der Destinatär die Freizügigkeitsleistung
zurückerstatten - müssen.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits während der
Versicherungsdauer bei der Beschwerdegegnerin wegen seines Rückenleidens
arbeitsunfähig und in der Folge deswegen invalid geworden, weshalb die
Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Sodann habe er seine im Mai 1998
erfolgte Wahl in den Kantonsrat des Kantons Zürich der Arbeitgeberfirma
ordnungsgemäss gemeldet. Die Zusprechung der vollen Invalidenrente per 1.
Januar 2000 sei trotz laufender Observation und damit trotz offenbar
vorhandener Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, weshalb bereits der
Grundsatz von Treu und Glauben es verbiete, dass die Vorsorgeeinrichtung fast
zweieinhalb Jahre nach der Rentenzusprechung und obwohl ihre Muttergesellschaft
vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1999 Krankentaggelder bezahlt habe, auf
ihren Entscheid zurückkomme. Wenn die Beschwerdegegnerin nachträglich zur
Ansicht gelangt sei, die Invalidenrente wäre gar nie oder nicht in der
zugesprochenen Höhe geschuldet gewesen, hätte sie auf Rückerstattung einer
Nichtschuld klagen, jedoch in keinem Fall verrechnen dürfen, zumal auch das
Gebot der Erhaltung des Vorsorgeschutzes einer Verrechnung entgegen stehe.

5.
5.1 Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergibt sich, dass der Versicherte
seit vielen Jahren an Rückenbeschwerden leidet und diese - wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat - auch während der Dauer des
Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin vorhanden waren.
Entscheidend ist indessen einzig, ob die Rückenprobleme sich bis zum Ablauf der
Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin im Sinne einer relevanten
Arbeitsunfähigkeit bemerkbar gemacht hatten.

5.2 Das Bundesgericht erwägt im Parallelverfahren (Urteil 9C_58/2008), dass die
auf pflichtgemässer Beweiswürdigung beruhende vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, wonach der Versicherte seit 1997 bis zur Begutachtung
durch Prof. Dr. med. V.________ im Mai 2002 nicht dauerhaft arbeitsunfähig
gewesen war, im Rahmen der letztinstanzlich nurmehr eingeschränkt möglichen
Überprüfung nicht zu beanstanden ist. Es muss daher auch im vorliegenden
Verfahren bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass bis Ende September
1998 (Ablauf der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin) die
Arbeitsfähigkeit nicht in anspruchsbegründendem Ausmass eingeschränkt gewesen
und damit der Vorsorgefall Invalidität nicht eingetreten war. Die Zusprechung
einer Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar
2000 bis 18. Juli 2002 erfolgte somit zu Unrecht. Dass die ehemalige
Arbeitgeberfirma vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1999 Krankentaggelder
ausgerichtet hat, ändert daran nichts.

6.
Zu prüfen ist der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die
zwischen 1. Januar 2000 und 31. Mai 2002 ausbezahlten Invalidenrenten und in
diesem Zusammenhang insbesondere die Zulässigkeit der Verrechnung mit der
Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers.

6.1 Die fraglichen Renten wurden vom 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2002
ausbezahlt, die Verrechnung erfolgte im Jahre 2002. Mit Recht hat die
Vorinstanz die Streitfrage nicht aufgrund des am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Art. 35a BVG beurteilt (vgl. BGE 131 V 107 E. 1 S. 109 mit
Hinweisen). Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beurteilte sich die
Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen aus beruflicher Vorsorge sowohl
im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich in erster Linie nach den
Kassenreglementen und subsidiär nach Art. 62 ff. OR (BGE 132 V 404 E. 2 S. 407
mit Hinweisen). Ziff. 3.5 Abs. 6 Reglement der Beschwerdegegnerin (Ausgabe März
2001) sieht vor, dass infolge Irrtums oder Verletzung von Informationspflichten
zuviel ausgerichtete Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten sind.
Der Beschwerdeführer anerkennt - zu Recht - ausdrücklich, dass im Falle zu
Unrecht erfolgter Rentenleistungen ein Rückforderungsanspruch der
Beschwerdegegnerin "im Sinne der vorinstanzlich zitierten Reglementsbestimmung"
gegeben wäre. Dass die Beschwerdegegnerin bereits vor der Rentenzusprechung
(Mitteilung vom 7. Dezember 1999) an der Invalidität des Beschwerdeführers
offenbar gewisse Zweifel gehegt und daher im Sommer 1999 dessen Observation
veranlasst hatte (Bericht der "1. Phase" vom 8. September 1999), schliesst
einen Irrtum in Würdigung der Umstände und insbesondere auch der Tatsache, dass
die vom 29. Juli bis 28. August 1999 erfolgte Überwachung keine klaren Hinweise
auf den vermuteten unrechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen erbracht
hatte, nicht aus (vgl. Oberhammer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR [Art.
1-529], Basel 2008, N 3 zu Art. 63 OR, und Schwander, Bemerkung zu BGE 133 III
322, in: Die Praxis 2005, S. 828). Ob der Beschwerdeführer seine
Informationspflicht verletzt hat, wie dies die Vorinstanz feststellte, ist
somit nicht mehr entscheidwesentlich, da die Informationspflichtsverletzung
gemäss Reglement der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3.5 Abs. 6) - nebst dem Irrtum -
lediglich Alternativvoraussetzung ist. Im Ergebnis hat das kantonale Gericht
den Rückforderungsanspruch damit zu Recht bejaht.
6.2
6.2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG des hier anwendbaren, am 1. Januar 1995 in
Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) können Versicherte die
Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbstständige
Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht
mehr unterstehen. Die Normierung der Barauszahlungsgründe mit der Folge, dass
bei deren Vorliegen die Zweckbindung der Vorsorgemittel preisgegeben wird, ist
das Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung zwischen Aufrechterhaltung und
Beendigung des Vorsorgeschutzes (Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 149 ff.,
insbesondere S. 240 zu aArt. 30 Abs. 2 lit. b BVG [Vorläuferregelung von Art. 5
Abs. 1 lit. b FZG]). Zur Frage, ob die Freizügigkeitsleistung mit einer
Gegenforderung der Vorsorgeeinrichtung verrechnet werden kann, schweigt sich
das FZG aus.
6.2.2 Die Rechtsprechung lässt die Verrechnung zwischen einer erfolgten
Barauszahlung und einer (originären) Forderung der Vorsorgeeinrichtung zu, da
die Erhaltung des Vorsorgeschutzes diesfalls hinfällig geworden ist (Urteile B
20/00 vom 29. Dezember 2000, E. 4, und 9C_203/2007 vom 8. Mai 2008, E. 2.2) und
überdies Art. 39 Abs. 2 und 3 BVG, welcher eine Verrechnung mit (lediglich)
anwartschaftlichen Leistungen ausschliesst, auf solche Fälle keine Anwendung
findet (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/ Genf
2005, S. 344 N. 923; vgl. auch Urteil B 132/06 vom 21. August 2007, E. 3.1).
Noch nicht entschieden hat das Bundesgericht, ob eine Rückforderung der
Vorsorgeeinrichtung (zufolge unrechtmässigem Leistungsbezugs des Versicherten)
mit der Austrittsleistung verrechnet werden darf.
6.2.3 Der Versicherte hatte bei seinem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung -
und anschliessender Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - zufolge
vermeintlichen Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität keine Veranlassung,
eine Erklärung über die Verwendung seines Guthabens (Barauszahlung, Überweisung
an eine neue/freiwillige Vorsorgeeinrichtung, Erhaltung des Vorsorgeschutzes in
anderer Form; vgl. Art. 3 und 4 FZG) abzugeben. Folglich wurde die
Barauszahlung auch nicht fällig (BGE 121 III 31 E. 2c S. 34) und der
Vorsorgezweck des Guthabens blieb nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus
der Vorsorgeeinrichtung weiterhin bestehen. Grundsätzlich stünde dem
Versicherten somit nach wie vor das Wahlrecht gemäss Art. 3 und 4 FZG offen.
Spräche er sich indes für die Überweisung seines Guthabens an eine neue
Vorsorgeeinrichtung oder die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer
Form aus, wäre es in seinem Belieben, zufolge Weiterbestehens des
Vorsorgezwecks sein Guthaben der Verrechnung mit der Rückforderung der
Beschwerdegegnerin zu entziehen. Damit würde das nicht unerhebliche Risiko der
Uneinbringlichkeit dieser Forderung auf die Vorsorgeeinrichtung überwälzt,
während der Beschwerdeführer von seinem retrospektiv betrachtet
ungerechtfertigten Leistungsbezug profitierte. Sowohl das Begehren um
Überweisung der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung als auch
jenes um anderweitige Erhaltung des Vorsorgeschutzes verdienten damit keinen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102), so dass dem
Versicherten lediglich die Barauszahlung offen steht. Vor diesem Hintergrund
ist diese somit im rückblickend bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
eingetretenen Freizügigkeitsfall als fällig zu betrachten.
6.2.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde steht der Vorsorgezweck der
Verrechnung nach dem Gesagten nicht (mehr) entgegen. Wenn die Vorinstanz die
durch die geleisteten Zahlungen bewirkte Verminderung des Guthabens zur Deckung
des Invaliditätsrisikos vom Deckungskapital für das Risiko Alter abzog und
erwog, das dem Beschwerdegegner zustehende Deckungskapital sei in Form von
Invalidenrenten ausbezahlt worden, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dass die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, für den der Deckung des
Altersrisikos dienenden Anteil eines invaliden Versicherten, dem sie eine Rente
ausrichtet, das Alterskonto (für den Fall eines Wiedereintritts in das
Erwerbsleben) bis zum Rentenalter weiter zu führen (Art. 14 Abs. 1 BVV2),
ändert daran nichts.

7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle