Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 656/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_656/2008

Urteil vom 14. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch H.________,

gegen

proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz, Schwarztorstrasse 26, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 23. Juni 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von M.________ vom 10. August 2008 (Poststempel 18. August
2008) betreffend den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. Juni 2008 und das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. August 2008, mit der dem Gesuch um
Fristerstreckung nicht stattgegeben wurde und M.________ darauf hingewiesen
wurde, dass die Rechtsschrift die an eine Beschwerde gestellten gesetzlichen
Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint
und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. September 2008, mit der M.________
Frist bis 30. September 2008 angesetzt wurde, um weitere Mängel (fehlende
Vollmacht und fehlender angefochtener Entscheid) zu beheben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Entscheid des
kantonalen Gerichts Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
dass einer Rechtsschrift die Vollmacht der Vertretung (Art. 42 Abs. 5 BGG) und
der angefochtene Entscheid beizulegen sind und die Rechtsschrift bei
Nichtbehebung der Mängel innert Frist unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführerin weder die ihr vom Bundesgericht angezeigten Mängel
an der Rechtsschrift innerhalb der am 15. September 2008 abgelaufenen
Beschwerdefrist behoben noch innert der bis 30. September 2008 angesetzten
Frist die eingeforderten Beilagen beigebracht hat, sondern sich vielmehr nicht
mehr an das Bundesgericht gewendet hat, weshalb offensichtlich keine gültige
Beschwerde vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Maillard