Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 655/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_655/2008

Urteil vom 2. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
S.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
8045 Zürich, vertreten durch Advokatin Simone Emmel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz (nachfolgend:
Auffangeinrichtung), schloss S.________, mit Verfügung vom 23. August 2005 zur
Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Januar
1985 zwangsweise an. Diesen Zwangsanschluss bestätigte letztinstanzlich das
Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2007 (2A.545/2006). Daraufhin forderte
die Auffangeinrichtung rückwirkend ab 1. Januar 1985 Beiträge in der Höhe von
Fr. 258'970.40, nebst Verzugszinsen und Kosten, welche sie in Betreibung setzen
liess (Betreibungsbegehren vom 24. Mai 2007). Den Rechtsvorschlag des
S.________ beseitigte sie mittels Verfügung vom 30. Juli 2007.

B.
Die gegen die Verfügung vom 30. Juli 2007 erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht ab (Entscheid vom 6. Juni 2008).

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides,
festzustellen, dass die geforderten Beiträge, Verzugszinsen und Zuschläge nur
für die ab Zwangsanschlussverfügung (23. August 2005) fünf zurückliegenden
Jahre, somit ab 1. August 2000, eingefordert werden können, wogegen die vor
diesem Datum liegenden Forderungen verjährt seien. Zur Neuberechnung und
-verfügung der Beiträge sei die Sache an die Auffangeinrichtung zurückzuweisen.

Die Auffangeinrichtung und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lassen
sich in abweisendem Sinne vernehmen.

D.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hat am 2. September 2009
die Sache öffentlich beraten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Streitig und als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen ist einzig, ob die
in Betreibung gesetzte und dann verfügte Beitragsforderung der
Auffangeinrichtung in Höhe von Fr. 258'970.40 (nebst Zinsen) insoweit verjährt
ist, als sie sich auf die Periode vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 2000 bezieht;
nicht zu prüfen ist deren unbestrittene weitere materielle Begründetheit.

Zum Streitgegenstand zählt nicht die Beitragsforderung ab 1. August 2000.

2.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, der Gesetzgeber habe mit Art. 41 Abs. 2 BVG
keine von anderen Sozialversicherungszweigen grundlegend abweichende
Verjährungsordnung einführen wollen. Namentlich liessen Art. 24 Abs. 1 ATSG und
Art. 16 Abs. 1 AHVG die Beitragsschuld fünf Jahre nach dem Ende des
Kalenderjahres, für welches sie geschuldet seien, verjähren, was auch für die
berufliche Vorsorge gelten müsse. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach
die Verjährungsfrist einer (rückwirkenden) Beitragsforderung aus beruflicher
Vorsorge in Fällen des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung erst im
Zeitpunkt des Anschlusses zu laufen beginne, weil das Rechtsverhältnis zwischen
der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber erst dann begründet werde,
unterhöhle das verfassungsrechtlich geschützte Rechtsinstitut der Verjährung
und habe die zeitlich unbeschränkte Haftung für Beiträge zur Folge. Die
Beitragspflicht entstehe nicht erst mit dem hoheitlichen Anschluss an die
Auffangeinrichtung, sondern mit der Beschäftigung beitragspflichtigen Personals
(hier der 1. Januar 1985).

3.
3.1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG).
Als solche legt sie die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer
in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 50 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG); der Arbeitgeber schuldet der
Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, wobei sie für nicht rechtzeitig
bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Abs. 2); der Arbeitgeber
überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des
ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge
geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Abs. 4).

3.2 Mit Blick auf diese gesetzliche Ordnung setzt der Bestand einer
Beitragsforderung aus beruflicher Vorsorge ein Schuldverhältnis zwischen dem
Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung voraus. Das gilt auch im Falle der
Auffangeinrichtung. Erst ihre reglementarischen Bestimmungen legen - im Rahmen
des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen (vgl. namentlich die Verordnung
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28.
August 1985; SR 831.434; nachfolgend: Verordnung) - die konkrete Höhe der
Beitragsschuld fest. Und erst nach Begründung des Anschluss- und damit
einhergehend des oder der Vorsorgeverhältnisse(s) lassen sich
beitragsrechtliche Gläubiger- und Schuldnerstellungen den beteiligten
Rechtssubjekten zuordnen. Solange ein Arbeitgeber keiner Pensionskasse
angeschlossen ist, kann er daher mangels eines Rechtsverhältnisses zu einer
bestimmten Vorsorgeeinrichtung nicht Beitragsschuldner sein (Jürg Brühwiler,
Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, 1989, S. 458). Vermag somit
eine der Fälligkeit zugängliche Beitragsforderung vor dem Anschluss des
Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung im Allgemeinen nicht zu entstehen, ist
vertieft zu prüfen, wie es sich damit bei einem Zwangsanschluss an die
Auffangeinrichtung im Besonderen verhält.

4.
4.1 Unter der Marginalie "Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung" sieht Art. 11
BVG vor, dass derjenige Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde
Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge
eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen
muss (Abs. 1). Kommt der Arbeitgeber trotz behördlicher Aufforderung nach
Ablauf der gesetzlichen Frist dieser Pflicht nicht nach, wird er der
Auffangeinrichtung zum Anschluss gemeldet (Art. 11 Abs. 5 BVG in der
ursprünglichen Fassung) bzw. meldet ihn die Ausgleichskasse der
Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG, in der
Fassung der 1. BVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2005 [AS 2004 1677 1700]).
Selbst wenn der Arbeitgeber keiner Vorsorgeeinrichtung beigetreten ist, obschon
er nach BVG obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, steht es
ihm vorerst frei, eine andere Vorsorgeeinrichtung als die Auffangeinrichtung zu
wählen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Die Auffangeinrichtung ist erst verpflichtet,
Arbeitgeber zwangsweise anzuschliessen, wenn diese den Nachweis, einer
registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen zu sein, nicht innert gesetzter
Frist erbringen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG). Den zwangsweisen Anschluss kann
sie hoheitlich mit Verfügung vollziehen (Art. 60 Abs. 2bis BVG; THOMAS LÜTHY,
Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Personalvorsorgestiftung, 1989,
S. 111; JÜRG BRÜHWILER, a.a.O., S. 433). Der Verfügung kommt somit
rechtsgestaltender Charakter zu (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 130 V 526
E. 4.3 S. 530), zumal das Zwangsanschlussverfahren voraussetzt, dass noch kein
Rechtsverhältnis zu einer Vorsorgeeinrichtung besteht.

4.2 Laut Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und
Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 - 142 des OR sind
anwendbar. Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit
der Forderung. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern
kann und der Schuldner leisten muss. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird in
erster Linie durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung bestimmt. Fehlt
eine solche, gilt gemäss Art. 75 OR die Vermutung der sofortigen Fälligkeit im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGE 129 III 535 E. 3.2.1 S. 541; Urteil 9C_618
/2007 vom 28. Januar 2008 E. 1.1.2, in: SZS 2008/52, S. 379).

4.3 Nach ständiger Rechtsprechung fängt die Verjährungsfrist für Beiträge
zurückliegender Jahre bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung
nach Art. 11 Abs. 5 bzw. (nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision) Abs. 6 BVG
mit dem verfügten Anschluss zu laufen. Begründet wird dies mit der
konstitutiven Wirkung der Anschlussverfügung, welche erst das Rechtsverhältnis
entstehen lässt, auf Grund dessen die Beiträge an die Auffangeinrichtung aus
beruflicher Vorsorge geschuldet sind (BGE 130 V 526 E. 4.3 S. 530; Urteil B 34/
93 vom 1. März 1994 E. 3b, in: SZS 1994/38 S. 388). An dieser Rechtsprechung
ist festzuhalten, basiert sie doch auf der rechtlichen Konzeption des BVG, ein
Vorsorgeverhältnis vom Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung abhängig zu machen
(Art. 11 Abs. 1 BVG). Eine Beitragsforderung wird unter diesen Umständen -
anders als etwa in der AHV (Art. 3 Abs. 1 AHVG) - nicht von Gesetzes wegen
begründet, sondern sie beruht auf einem Vorsorgereglement, welches auf der
Grundlage eines Anschlussvertrages rechtliche Verbindlichkeit erlangt (Art. 66
Abs. 1 und 2 BVG). Namentlich darf der Arbeitgeber bloss den in den
reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten
Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abziehen (Art. 66 Abs. 3 BVG). Eine
Beitragsforderung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber entsteht im Rahmen
eines zwangsweisen Anschlusses mit dem Erlass der Verfügung, weil erst infolge
der Unterstellung unter das Vorsorgereglement die rechtliche Grundlage zur
Beitragserhebung geschaffen ist. Vorher können keine Beiträge fällig sein und
keine Verjährungsfristen zu laufen beginnen (Urteil 9C_618/2007 vom 28. Januar
2008 E. 1.2.1, in: SZS 2008/52 S. 379).

4.4 Wird die Streitsache unter dem Blickwinkel von Art. 11 Abs. 5 (bzw. Abs. 6)
BVG im Lichte der bisherigen konstanten Rechtsprechung betrachtet, ist die
Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin klarerweise nicht verjährt, weil sie
innert fünf Jahren seit der Anschlussverfügung vom 23. August 2005 in
Betreibung gesetzt wurde (Art. 41 Abs. 2 BVG und Art. 135 Ziff. 2 OR).

5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist indes von einem Zwangsanschluss gemäss
Art. 12 BVG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Verordnung) ausgegangen, weil -
gemäss nicht offensichtlich unrichtiger Feststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG) -
durch den Austritt von Arbeitnehmern (X.________ am 30. Juni 1990 und
Y.________ am 31. Dezember 2003) Freizügigkeitsfälle entstanden sind. In diesem
Fall komme, so das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf BGE 130 V 526 E.
4.3 S. 530, der Anschlussverfügung nur Feststellungscharakter zu. Dies ändere
jedoch nichts daran, dass die entsprechenden Beiträge auch vor dem 23. August
2000 geschuldet seien, zumal das Betreibungsbegehren im Mai 2007, also vor
Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlass des Zwangsanschlusses (23. August 2005),
gestellt worden sei.

5.2 Art. 12 BVG steht unter dem Ingress "Leistungsansprüche vor dem Anschluss"
und gewährleistet den Arbeitnehmern oder ihren Hinterlassenen den Anspruch auf
die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat; diese Leistungen werden von der
Auffangeinrichtung erbracht (Abs. 1); in diesem Fall schuldet der Arbeitgeber
der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt
Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Abs. 2). In
näherer Konkretisierung dieser Gesetzesbestimmung regelt die Verordnung die
Ansprüche der Auffangeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, der sich noch
keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, wenn sie seinen Arbeitnehmern
oder deren Hinterlassenen zufolge Eintritt eines gesetzlichen
Versicherungsfalles, wozu auch der Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zählt,
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat (Art. 12 BVG; Art. 1 lit. a
Verordnung). Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf
Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein
Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, wird der
Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 Abs. 1 Verordnung).

5.3 Nach der bisherigen Rechtsprechung, welche in Art. 12 BVG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 Verordnung einen besonderen Fall von Zwangsanschluss sieht, ist
die Beitragsforderung der Auffangeinrichtung ebenfalls nicht verjährt, wie das
Bundesverwaltungsgericht zumindest im Ergebnis bundesrechtskonform festgehalten
hat. Vorab hat der Arbeitgeber gemäss klarem und eindeutigem Wortlaut von Art.
3 Abs. 1 Verordnung, der auch dem Rechtssinn entspricht (vgl. Art. 12 Abs. 2
BVG; Urteil 2A.83/2005 vom 16. Februar 2005 E. 2.3), der Auffangeinrichtung die
Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer "von dem Zeitpunkt an
zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen
sein müssen" ("L'employeur doit verser à l'institution supplétive les
cotisations dues pour l'ensemble des salariés soumis à la loi, avec effet dès
le moment où il aurait dû être affilié à une institution de prévoyance", "Il
datore di lavoro deve versare all'istituto collettore i contributi dovuti per
l'insieme dei salariati sottoposti alla legge con effetto a decorrere dal
momento in cui avrebbe dovuto essere affiliato a un istituto di previdenza").
Dies ist in concreto unbestritten der 1. Januar 1985, das Inkrafttreten des
BVG, ab welchem Zeitpunkt der eine Firma mit Angestellten betreibende
Beschwerdeführer vorsorgepflichtig wurde. Art. 3 Abs. 1 Verordnung begründet
somit in gesetzes- und verfassungskonformer Weise einen materiellen
Beitragsanspruch der Auffangeinrichtung für jenen Zeitraum, in dem der
Arbeitgeber vorsorgepflichtig war, sich jedoch noch nicht einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte (vgl. BGE 131 II 562 E. 3.2 S. 565; 124
V 346 E. 4 S. 349; Ur- teil 2C_729/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2). Im Lichte
von Art. 41 Abs. 2 BVG, ergibt sich nichts Anderes, weil die Beitragsschuld -
im Unterschied zum Anschluss als solchem (Art. 2 Abs. 1 Verordnung) - nicht
schon von Gesetzes wegen und ohne Zutun der Auffangeinrichtung dann entsteht,
wenn der Arbeitgeber hätte angeschlossen sein müssen. Diesfalls verstünde es
sich nämlich von selbst, dass die Beiträge rückwirkend auf diesen Zeitpunkt
geschuldet sind und der Regelung von Art. 3 Abs. 1 Verordnung bedürfte es nicht
(vgl. auch Art. 12 Abs. 2 BVG). Zudem ist auch im Falle von Art. 2 Abs. 1
Verordnung der Anschluss zu verfügen, weil Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG die
Auffangeinrichtung in genereller Weise verpflichtet, Arbeitgeber, die keiner
Vorsorgeeinrichtung zugehören, jedoch obligatorisch zu versichernde
Arbeitnehmer beschäftigen, anzuschliessen, wobei sie eine Verfügung erlassen
kann (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Daraus erhellt, dass der Anschluss gemäss Art. 2
Abs. 1 Verordnung gleich wie derjenige gestützt auf Art. 11 Abs. 6 BVG einen
Rechtsakt erfordert, zumal sich der Tag des rückwirkenden Anschlusses nicht
aufgrund des Gesetzes, sondern nach Massgabe der konkreten Verhältnisse erst
aus der Verfügung ergibt (hier der 1. Januar 1985). Sodann öffnet allein die
Verfügung den Rechtsmittelweg (Art. 44 VwVG). Die gesetzeskonforme Auslegung
von Art. 2 Abs. 1 Verordnung (vgl. BGE 115 V 290 E. 3d S. 295) und damit des
Begriffs von Gesetzes wegen zeigt auf, dass der Anschluss wohl zu verfügen ist,
hingegen die Auffangeinrichtung als aufnehmende Vorsorgeeinrichtung von
vornherein feststeht, weshalb das Mahnverfahren und das Wahlrecht des
Arbeitgebers gemäss Art. 11 Abs. 5 und 6 BVG entfällt. Das Letzte ändert indes
nichts daran, dass die Beitragsforderung auch unter dem Gesichtswinkel von Art.
2 Abs. 1 Verordnung erst mit der Anschlussverfügung (hier am 23. August 2005)
entsteht, womit sie fällig wird und die Verjährung gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG
beginnt (Art. 130 Abs. 1 OR; vgl. E. 4.3 und E. 4.4 hievor und E. 6.2 hienach).

6.
6.1 Bietet sich die verjährungsrechtliche Lage somit zu Ungunsten des
Beschwerdeführers dar, ob man nun seine Sache im Lichte der zu Art. 11 Abs. 5
(bzw. Abs. 6) BVG ergangenen Rechtsprechung oder unter dem Gesichtswinkel von
Art. 12 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Verordnung würdigt, besteht
grundsätzlich kein Anlass zu Weiterungen. Indessen rechtfertigt sich, mit Blick
auf die Unterschiedlichkeit der Anschlussverfahren nach Art. 11 BVG und nach
Art. 12 BVG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung) die Bedeutung der
Anschlussverfügung für den Beginn der Verjährung näher zu prüfen.

6.2 Die bisherige Rechtsprechung (zuletzt amtlich publiziert in BGE 130 V 526)
geht von konstitutiv verfügten Zwangsanschlüssen nach Art. 11 Abs. 5 (bzw. Abs.
6) BVG einerseits, von Gesetzes wegen zu erfolgenden Anschlüssen nach Art. 12
Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Verordnung mit bloss
deklaratorischer Wirkung der Anschlussverfügung andererseits, aus. Anhand
dieser Unterscheidung lässt sich verjährungsrechtlich nichts folgern. Die
Rechtsprechung trägt einzig dem Umstand Rechnung, dass es bei Art. 11 und Art.
12 BVG um teilweise verschiedene Regelungssachverhalte geht: Bei Art. 11 BVG um
die Anschlusspflicht und ihre notfalls zwangsweise Durchsetzung als solche, bei
Art. 12 BVG um die Gewährleistung der gesetzlichen Leistungsansprüche der
Versicherten (und ihrer Hinterlassenen) für den Fall, dass ein
Versicherungsereignis sich realisiert hat, ohne dass der Arbeitgeber seiner
Anschlusspflicht nachgekommen ist. Dieser besondere Tatbestand macht es
erforderlich, von Gesetzes wegen die Auffangeinrichtung als leistungspflichtige
Vorsorgeeinrichtung zu bestimmen und das Anschlussverhältnis des säumigen
Arbeitgebers zu ihr entstehen zu lassen, weil sonst die Ansprüche der
Nichtversicherten, aber von einem gesetzlichen Versicherungsfall Betroffenen,
rechtlich nicht sichergestellt wären. Der Leistungspflicht entsprechend und mit
Blick auf die in Art. 12 Abs. 2 BVG sowie Art. 3 Abs. 1 Verordnung statuierte
Pflicht des Arbeitgebers, die Beiträge an die Auffangeinrichtung zu leisten,
bedarf es zwingend des Anschlusses an die Auffangeinrichtung (und nur an diese,
vorbehältlich des hier irrelevanten Art. 2 Abs. 2 Verordnung), wogegen der
Arbeitgeber ohne Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen von Art. 11 BVG bis
zum letzten Moment noch den Anschluss an die Auffangeinrichtung vermeiden kann,
indem er zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung geht, sofern ihn eine solche
(rückwirkend) aufzunehmen bereit ist (Art. 11 Abs. 5 BVG). Folgerichtig
statuiert Art. 2 Abs. 1 Verordnung, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen an
die Auffangeinrichtung angeschlossen wird, wobei diesfalls gemäss Art. 7 Abs. 1
der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) sämtliche
Arbeitnehmer bei der Auffangeinrichtung versichert sind. Darin liegen die
rechtlich wesentlichen Unterschiede zwischen Art. 11 und Art. 12 BVG. Hingegen
müssen die Folgen, die sich aus dem Zwangsanschluss ergeben, beitrags- und
verjährungsrechtlich die gleichen sein und dürfen nicht von der Zufälligkeit
abhängig gemacht werden, ob in der Belegschaft des säumigen Arbeitgebers ein
Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht, weshalb allein die
Anschlussverfügung die Fälligkeit der Beitragsschuld zu begründen vermag und im
Falle von Art. 12 Abs. 1 BVG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Verordnung) nicht
etwa der frühere Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung obligatorisch nach BVG
zu versichernder Arbeitnehmer, der Eintritt des Versicherungsfalles und auch
nicht die Anmeldung an die Auffangeinrichtung.

Auch im Lichte dieser Ausführungen ist die Beschwerde unbegründet und
abzuweisen.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Dem Prozessausgang
entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Auffangeinrichtung hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.; Urteil 2A.576/2002 vom 4.
November 2003 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin