Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 654/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_654/2008

Urteil vom 21. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
W.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadler,
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Mai 2008.

In Erwägung,
dass W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008
betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 24. September 2008 das Gesuch der W.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist,
dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen und
gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 17. August
2005 festgestellt hat, der Beschwerdeführerin sei eine körperlich leichte,
wirbelsäulenschonende und wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von 50 %
weiterhin zumutbar,
dass diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist und auf einer
bundesrechtskonformen Auffassung vom Beweiswert medizinischer Gutachten und
Unterlagen beruht (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; Urteil 9C_750/2007 vom 18.
August 2008 E. 4.1.1 mit Hinweisen; zur Notwendigkeit weiterer, insbesondere
neurologischer Abklärungen vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; zur Unabhängigkeit
der Medizinischen Abklärungsstellen BGE 123 V 175) und daher für das
Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das Finden einer zumutbaren Arbeitsstelle nicht zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint und ausserdem an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (Urteil
9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen),
dass bei der Invaliditätsbemessung ein Leidensabzug von 10 % berücksichtigt
wurde und darin keine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens erblickt werden
kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007
E. 6; vgl. auch BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225),
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten
wird,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Dormann