Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 64/2008
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9C_64/2008

Urteil vom 14. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

H. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. Dezember 2007.

Nach Einsicht in
die von H.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2007, mit welcher die
Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern im Betrag von Fr.
34'135.25 bestätigt wird (Einspracheentscheid vom 26. Juli 2007),
In Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist
(Art. 82 lit. a BGG), so dass auf die ebenfalls eingereichte subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG),
dass auf das Begehren, es sei eine Schadenersatzverfügung gegen P.________ zu
erlassen, nicht eingetreten werden kann, da diesbezüglich kein
Anfechtungsobjekt vorliegt und es im Übrigen infolge der Solidarhaftung der
Schadenersatzpflichtigen Sache der Ausgleichskasse ist, gegen welchen von
mehreren Pflichtigen sie vorgehen will (BGE 108 V 189 E. 3 S. 195 f., 119 V
86 E. 5a S. 87),
dass die Vorinstanz verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) das Vorliegen von
Verlustscheinen für die geltend gemachten Beitragsforderungen festgestellt
hat, womit der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ausgewiesen ist und im
Schadenersatzverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann (Urteil H
144/04 vom 9. Februar 2005, E. 4.2), namentlich auch nicht damit, dass die
Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers bestritten wird,
dass auch die vom Beschwerdeführer behauptete, nach wie vor bestehende
Zahlungsfähigkeit der Firma B.________ am Schaden nichts ändert, zumal nicht
einzusehen wäre, weshalb die Firma B.________ - hätte sie die erforderlichen
Mittel - die Beitragsausstände nicht bezahlt hätte,
dass die Behauptung, es liege ein Check zu Gunsten der AHV vor, ein
unzulässiges Novum ist (Art. 99 BGG) und am Schaden nichts ändert, sondern
dieser Umstand allenfalls in einem Vollstreckungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer geltend zu machen ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG),
dass der Beschwerdeführer unbestritten (einziges) Verwaltungsratsmitglied der
Firma B.________ ist und damit Organstellung hat,
dass zu den Pflichten eines Arbeitgebers auch gehört, für die fristgerechte
Zahlung der AHV-Beiträge zu sorgen (Art. 14 Abs. 1 AHVG),
dass im vorliegenden Fall für die mehrere Jahre zurückliegenden
Beitragsausstände keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe ersichtlich
sind, solche angesichts der nicht übertragbaren Oberaufsichtsbefugnisse des
Verwaltungsrates (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) insbesondere auch nicht darin
liegen können, dass der Geschäftsführer angeblich seine Pflichten nicht
wahrgenommen hat,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers damit als grobfahrlässig zu
qualifizieren ist und die Vorinstanz die Ersatzpflicht grundsätzlich mit
Recht bejaht hat,
dass jedoch in der streitigen Forderung eine im Jahre 2007 ausgesprochene
Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 1'500.- enthalten ist, welche nicht zum
Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG gehört (Urteile H 194/96 vom 4. November
1996, E. 4c, und H 142/03 vom 19. August 2003, E. 5.6), so dass der geltend
gemachte Schadenersatz um diesen Betrag zu reduzieren ist,
dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens trägt (Art.
66 Abs. 1 BGG), woran die teilweise Gutheissung in ganz untergeordnetem
Umfang nichts ändert,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 3. Dezember 2007 und des Einspracheentscheids der
Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. Juli 2007 wird der Beschwerdeführer
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr.
32'635.25 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer i.V. Nussbaumer