Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 647/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_647/2008

Urteil vom 30. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 23. Juni 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003
einen Leistungsanspruch der K.________ mangels eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens verneinte und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen
wurden,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das erneute Gesuch der K.________ um
Leistungen der Invalidenversicherung nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 19. Februar 2007 abwies,
dass K.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2008
abwies,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen lässt, der Entscheid vom 23. Juni 2008 sei aufzuheben und es sei ihr
eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei der Fall zur weiteren
medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten inkl.
psychiatrischer Begutachtung einzuholen,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 lit. a
und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, aus den medizinischen Unterlagen sei
keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin seit 21. Mai 2003 ersichtlich und insbesondere stelle der
den psychischen Gesundheitszustand betreffende Bericht des Dr. med. J.________
vom 19. April 2006 gegenüber jenem des Dr. med. S.________ vom 9. Oktober 2002
lediglich eine andere Beurteilung des selben Sachverhalts dar,
dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind,
dass die Vorinstanz mangels genügender Anhaltspunkte für einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. und
132 V 65 E. 4 S. 70 ff.) in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf
weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/
2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass die Begründung der Beschwerde nicht durchdringt, weil die
Beschwerdeführerin lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt und
daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (Urteile 9C_688/2007 vom 22.
Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421
nicht publiziert]),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie
der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann