Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 646/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_646/2008

Urteil vom 22. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
J.________, Bosnien-Herzegowina,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. R.________,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. Juli 2008.

In Erwägung,
dass J.________ mit Eingabe vom 5. August 2008 (Poststempel) das
Bundesverwaltungsgericht um Wiedererwägung des Urteils C-8551/2007 vom 28. Juli
2008 (Nichteintreten zufolge fehlender Einzahlung des am 14. April 2008
verfügungsweise eingeforderten Kostenvorschusses, dem Rechtsvertreter
ausgehändigt am 15. April 2008) ersuchte und es dazu aufforderte, bei Fehlen
der entsprechenden Voraussetzungen das Gesuch als Beschwerde an das
Bundesgericht weiterzuleiten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2008 die Eingabe vom 5. August
2008 sowie das komplette Beschwerdedossier dem Bundesgericht zur weiteren
Veranlassung übermittelte,
dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung fehlender rechtzeitiger Zahlung des
ordnungsgemäss verfügten Kostenvorschusses im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
unzutreffend und der daraus gezogene Schluss auf Nichteintreten
rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Eingabe vom 5. August 2008 ein Fristwiederherstellungsgesuch
darstellt, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz