Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 643/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_643/2008

Urteil vom 20. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
N.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 9. Juli 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der N.________ vom
14. August 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 9. Juli 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2008 an die
Beschwerdeführerin, wonach die Eingabe vom 14. August 2008 die gesetzlichen
Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine
und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in das Schreiben von N.________ vom 20. August 2008,
in Erwägung,

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in der Beschwerde unter anderem in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben vom 14. und 20. August 2008 dieser Mindestanforderung
nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der
angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff. BGG),

dass die gemäss vorinstanzlicher Feststellung zum 1. November 2007 erfolgte
Zuteilung der Kinder an den getrennt lebenden Ehemann den Zeitraum nach Erlass
der Verfügung vom 15. Oktober 2007 betrifft und im Rahmen einer allfälligen
Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zu berücksichtigen sein wird,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf
die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
dass bei diesem Ergebnis das innerhalb der (Nach-)Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler