Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 63/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_63/2008

Urteil vom 29. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
U.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
14. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2006 lehnte die IV-Stelle Schwyz das Gesuch des
1980 geborenen U.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
ab, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe; daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 21. Mai 2007 fest.

B.
Die von U.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. November 2007 ab.

C.
U.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei mindestens eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zudem lässt er um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen, welches
Begehren das Bundesgericht mit Verfügung vom 5. März 2008 abgewiesen hat.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG)
richtig wiedergegeben. Zutreffend hat sie auch dargelegt, dass es Aufgabe des
Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Dem
angefochtenen Entscheid können schliesslich die Grundsätze entnommen werden,
welche eine ausnahmsweise Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung als
invalidisierende psychische Gesundheitsschädigung zulassen (BGE 130 V 396 E.
5.3 und 6 S. 398 ff.). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der gesamten Akten festgestellt, die
im Wesentlichen geklagte lumbo-sakrale Beschwerdesymptomatik sei nicht auf ein
somatisches Korrelat zurückzuführen. Hiebei stützte sich das Gericht unter
anderem auf den Untersuchungsbericht der Dres. med. W.________ und H.________,
Klinik X.________, vom 2. September 2004, wonach bildgebend wie
elektrophysiologisch kein pathologischer Befund nachweisbar sei und einzig ein
rechtwinklig nach ventral gerichtetes Os coccygis bestehe. Ferner
berücksichtigte die Vorinstanz den Abklärungsbericht der Frau Dr. med.
L.________, Klinik Y.________, vom 2. Dezember 2005. Nach der Einschätzung
dieser Ärztin schwebe das abgewinkelte Os coccygis beim Sitzen frei und eine
eindeutige Schmerzursache könne darin nicht erblickt werden. Auch die Gutachter
des Centers Z.________, so das vorinstanzliche Gericht weiter, hätten die
geklagten heftigen Beschwerden gemäss Gutachten vom 1. Juli 2005 nicht zu
erklären vermocht. Die in der Beschwerde dagegen erhobenen Vorbringen vermögen
die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich
unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) beruhend
erscheinen zu lassen. Insbesondere hat sich das kantonale Gericht eingehend mit
der abweichenden Beurteilung des Dr. med. O.________, Facharzt für Chirurgie,
auseinandergesetzt und begründet, weshalb es diese für nicht massgeblich
erachtet.

2.2 Die Feststellung des kantonalen Gerichtes, es liege eine somatoforme
Schmerzstörung vor, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Freilich wendet er
ein, die Vorinstanz habe die sogenannten Förster-Kriterien "grosszügig
übersehen, resp. falsch und aktenwidrig beurteilt." Ob die besagten Kriterien
erfüllt sind, gehört zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren
Tatsachenfeststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil I 683/06 vom 29. August
2007 E. 2.2). Insoweit sich die Rüge in einem blossen Verweis auf die
Beschwerde an das kantonale Gericht vom 21. Juni 2007 erschöpft, wird damit
nicht dargetan, weshalb der angefochtene Entscheid vom 14. November 2007
Bundesrecht verletzen soll. Selbst wenn die darüber hinaus vorgetragene
Behauptung zutrifft, ausser sporadischen Restaurantsbesuchen gehe der
Beschwerdeführer allen anderen sozialen Aktivitäten nicht mehr nach, wäre damit
nichts für die Annahme eines sozialen Rückzuges in allen Belangen des Lebens
und folglich eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz gewonnen. Die ansonsten geltend gemachten Einwände sind rein
appellatorischer Natur und nicht zu hören (Art. 95 ff. BGG). Die Verneinung der
Kriterien hält unter dem Gesichtswinkel der eingeschränkten Kognition von Art.
97 Abs. 1 BGG einer Überprüfung stand. Bei diesem Ergebnis durfte die
Vorinstanz auch ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung
weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE
124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Der Antrag, es sei die Sache zur
Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, ist daher ebenfalls nicht
begründet.

3.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin