Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 639/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_639/2008

Urteil vom 30. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
O.________, Deutschland, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Zirlewagen, Theodor-Hanloser-Strasse 1,
DE-78224 Singen,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Juli 2008.

In Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 4. Juli 2008 die Beschwerde
der in Deutschland wohnhaften O.________ gegen den Einspracheentscheid der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 5. Mai 2006 betreffend den Anspruch
auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abwies,
dass O.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
hat,
dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch
Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG)
gestützt auf das - am 12. September 2005 beim Sozialgericht eingereichte -
internistische Gutachten der Kliniken X.________ sowie das psychiatrische
Sachverständigengutachten des Universitätsklinikums Y.________ vom 24. Oktober
2005 von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 80 % (sechs bis acht Stunden
im Tag) in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen ist,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund von noch nachzureichenden
Gutachten könne sie höchstens bis zu drei Stunden täglich leichte Tätigkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen, eine unzulässige appellatorische
Kritik am vorinstanzlichen Entscheid darstellt (Art. 105 BGG; Urteil 9C_882/
2007 vom 11. April 2008 E. 5.1),
dass sodann der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006 die zeitliche Grenze der
gerichtlichen Prüfung bildet (BGE 131 V 353 E. 2 S. 354),
dass die Vorinstanz weiter festgestellt hat, von den Gutachtern seien konkrete
Behandlungsmöglichkeiten sowie Therapien für diverse diagnostizierte Leiden (so
etwa das Schlafapnoesyndrom) vorgeschlagen worden, die positive Auswirkungen
auf Leistungsfähigkeit, Schmerzverarbeitung und Depressivität haben können,
dass diese auf fachärztlicher prognostischer Beurteilung beruhende
Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass der daraus gezogene Schluss, die Beschwerdeführerin sei bis zum Zeitpunkt
der Therapierung, die durchgeführt worden sei, gerade nicht in der Lage
gewesen, die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsleistung zu erbringen, soweit
er nicht dem Grundsatz der prognostischen Beurteilung der Anspruchsberechtigung
(BGE 124 V 108 E. 3b S. 111, 110 V 99 E. 2 S. 102 oben) und der
Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 176) widerspricht,
weder näher begründet noch aktenmässig belegt wird,
dass sodann die Vorinstanz der im psychiatrischen Gutachten vom 24. Oktober
2005 diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung keinen invalidisierenden
Charakter zuerkannt hat (vgl. dazu BGE 131 V 49, 130 V 352),
dass dagegen vorgebracht wird, es sei versucht worden, die Depression
konsequent zu behandeln und auch die somatoforme Schmerzstörung zu therapieren,
was jedoch nicht möglich gewesen sei,
dass eine aufgrund prognostischer Beurteilung zur Verbesserung oder zur
Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes als notwendig
erachtete, trotz vorhandener Motivation- und Eigenanstrengung der versicherten
Person jedoch erfolglose psychotherapeutische Behandlung allenfalls Anlass für
eine Neuüberprüfung der Anspruchsberechtigung für die Zeit nach
Verfügungserlass sein kann (Urteil 9C_386/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3),
dass schliesslich nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wird,
inwiefern die Ermittlung des Schwerbehindertengrades einerseits und der
Minderung der Erwerbsfähigkeit anderseits in je gesonderten Verfahren nach
deutschem Recht die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades als
bundesrechtswidrig erscheinen lässt,
dass dies auch für die ergänzenden Anmerkungen zu der von der
Beschwerdeführerin angeblich nie ausgeübten Tätigkeit in der Hausaufgaben- und
Seniorenbetreuung gilt,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht bestritten ist
und kein Anlass zu einer näheren Prüfung besteht,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, unbegründet ist,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Seiler Fessler