Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 635/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_635/2008

Urteil vom 24. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,

gegen

EGK-Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
2. Juli 2008.

Nach Einsicht

in die am 2. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2008 erhobene Beschwerde
des S.________,
in das an ihn gerichtete Schreiben des Bundesgerichts vom 7. August 2008,
wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag
und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde vom 2. August 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern - soweit überhaupt
beanstandet - die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass innerhalb der vom 15. Juli bis 15. August 2008 stillgestandenen (Art. 46
BGG), nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) gesetzlichen Beschwerdefrist
keine Verbesserung der Eingabe eingereicht worden ist,

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer i.V. Flückiger