Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 634/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_634/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse
21, 3011 Bern,

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1948 geborene B.________ ist dipl. Krankenschwester mit
Zusatzausbildung für den Bereich der Intensivpflege. Vom 7. August 1989 bis 31.
Juli 1993 war sie beim Kranken- und Hauspflegeverein X.________ mit einem
Pensum zwischen 60% und 80% angestellt und dadurch bei der Pensionskasse der
Stadt Biel vorsorgeversichert. Vom 1. April 1994 bis 31. Juli 1995 war sie
teilzeitlich im Alters- und Leichtpflegeheim V.________ (nachfolgend:
Altersheim V.________) beschäftigt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt (im Folgenden: Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert. In der
Folge war B.________ bis zum 30. Juni 1997 als Pflegerin/Haushälterin im
Privathaushalt von Frau E.________ tätig. Ab Juni 1997 war sie vollständig
arbeitsunfähig.
A.b Am 24. Juli 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen, haushaltlichen und
medizinischen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Bern einen erwerblichen
Invaliditätsgrad von 40% ab 10. April 1996, von 100% ab 13. Juni 1997 sowie von
56,8% ab 1. Oktober 1998 und sprach ihr mit Verfügung vom 12. Januar 1999 für
die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. August 1997 eine Viertelsrente, vom 1.
September 1997 bis 30. September 1998 eine ganze Invalidenrente und ab 1.
Oktober 1998 eine halbe Invalidenrente zu. Im Zuge einer im September 2001
eingeleiteten, revisionsweisen Überprüfung des Invalidenrentenanspruches holte
die IV-Stelle von Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein Gutachten (vom 15. Oktober 2002) ein, ermittelte gestützt
darauf einen erwerblichen Invaliditätsgrad von 80% und sprach der Versicherten
mit Verfügung vom 14. Januar 2003 mit Wirkung ab 1. September 2001 wieder eine
ganze Invalidenrente zu.
A.c Die von B.________ gegen die Pensionskasse der Stadt Biel mit dem
Rechtsbegehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus der
Berufsvorsorgeversicherung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 25. März 2003 und das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2004 ab.

B.
Am 27. Juni 2005 liess B.________ gegen die Sammelstiftung Klage erheben mit
dem (replicando modifizierten) Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr
ab 1. April 1997 eine reglementarische Rente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 57% und ab 1. September 1997 eine ganze Rente zuzüglich
Verzugszins von 5% "seit wann rechtens" zu bezahlen; ausserdem sei die
Sammelstiftung zu verpflichten, ihr ab 1. August 1995 "Prämienbefreiung" im
reglementarisch vorgesehenen Umfang zu gewähren, zuzüglich Verzugszins von 5%
seit wann rechtens. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führte einen
doppelten Schriftenwechsel durch, zog die Akten der IV-Stelle Bern bei und wies
die Klage mit Entscheid vom 18. Juni 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ die
Zahlung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 1997 zuzüglich
Verzugszins zu 5% ab 25. Juni 2005 beantragen. Sodann sei sie vom 1. August
1995 an von den Prämien zu befreien, dies unter Gewährung eines Verzugszinses
von 5% ab 25. Juni 2005; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sammelstiftung schliesst in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Stellt die Vorinstanz
den Sachverhalt unvollständig fest, indem sie eine Tatsache nicht ermittelt,
die für die Anwendung des materiellen Bundesrechts rechtserheblich ist, liegt
eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG vor (HANSJÖRG
SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).

2.
Vorab ist der Antrag, es sei im bundesgerichtlichen Verfahren eine
Parteiverhandlung durchzuführen (Art. 57 BGG), abzuweisen, zumal die
Beschwerdeführerin zur Begründung bloss auf die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichte Replik vom 1. September 2005 verweist. Es ist daher nicht
erkennbar, inwiefern eine Parteiverhandlung am angefochtenen Entscheid etwas zu
ändern vermöchte.

3.
3.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG (in der hier
intertemporalrechtlich massgebenden, bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung)
Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts
oder der Verschlimmerung der Invalidität. Sinn und Zweck der Bestimmung von
Art. 23 BVG ist es nämlich, auch denjenigen Arbeitnehmern/innen
Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine
einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit
geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit
leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
der Invaliditätsgrad ändert (BGE 123 V 262 E. 1a S. 263; 118 V 35 E. 5 S. 45).

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin
beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko
aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 134 V
20 E. 3.2 S. 22; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264 f.). Das
kantonale Gericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, nach
denen das Vorliegen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu beurteilen ist, zutreffend
wiedergegeben. Darauf und auf BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1 S. 22; 123 V 262 E.
1c S. 264 f.; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. kann verwiesen werden.

3.2 Zu ergänzen ist, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
massgeblich ist (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99). Der zeitliche Zusammenhang zur
später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf
Invalidenleistungen gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich
hingegen nach der Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss
jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens ermöglichen (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27).

3.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Reglements für das Vorsorgewerk des Altersheims
V.________ in der ab 1. November 1989 gültigen Fassung gibt eine Invalidität
von weniger als einem Viertel keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die
teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden
die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens
dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad.

4.
4.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist frei und ohne
Bindung an die Feststellungen der Invalidenversicherung zu prüfen, ob nach
Massgabe der berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf eine
Invalidenrente besteht (BGE 129 V 73).

4.2 Die Vorinstanz stellte eine vom behandelnden Arzt Dr. med. D.________ am
13. Juli 1995 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 27. März bis Ende
Juli 1995 fest. Ferner erwähnt der angefochtene Entscheid, die
Beschwerdeführerin habe im Schreiben vom 11. Dezember 1995 der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, ab 1. August 1995 wieder voll erwerbstätig zu
sein, sodann sei fachärztlich erstmals ab Sommer 1997 eine Einbusse der
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Diese nicht offensichtlich unrichtig getroffenen
Feststellungen binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zwar hat Dr.
med. D.________ am 11. August 1997 rückwirkend ab Mitte 1995 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert, unter dem Gesichtswinkel einer
rechtskonformen Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S.
160) ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf nicht
abstellte. Namentlich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn
sie die auf Mitte 1995 ergangene Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med.
D.________ vom 11. August 1997 als echtzeitlich bezeichnet; denn zwischen
Schätzung und der Zeit, welche sie beschlägt, liegen zwei Jahre (vgl. zudem E.
5.2 hienach). Hingegen ist der sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid
ergebende Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, als auf die im Fragebogen für
den Arbeitgeber vom 19. August 1997 erstmals ab 18. August 1996 erwähnten
Krankheitszeiten hinzuweisen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Somit bestand ab 1.
August 1995 bis zumindest dem 18. August 1996 weder eine von Ärzten
ausgewiesene teilweise oder ganze Arbeitsunfähigkeit, noch hat die Vorinstanz
für diese Periode anderweitige Anhaltspunkte für eine Einbusse der
Leistungsfähigkeit festgestellt.

Gemäss Zeugnis des Dr. med. T.________, Facharzt HNO, vom 28. Oktober 1996 war
die Beschwerdeführerin vom 18. August bis 1. September 1996 arbeitsunfähig und
Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, hat die
Versicherte vom 6. Oktober bis 19. November 1996 vollständig krank geschrieben
(Attest vom 30. Oktober 1996). Diese Sachverhaltsergänzung weist ab Mitte
August 1996 bis Juni 1997 nur wenige Wochen ärztlich bestätigter
Arbeitsunterbrüche nach (Art. 105 Abs. 2 BGG), wobei mit Blick auf die
involvierten Spezialärzte hiefür offenbar nicht psychische Probleme ursächlich
waren. Im angefochtenen Entscheid wird ferner die Einschätzung der Frau Dr.
med. G.________, Regionalspital B.________, vom 4. Dezember 1997 erwähnt,
wonach seit Mitte Juni 1997 zufolge psychotischer Dekompensation eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden hat. Zuvor eingetretene psychisch
bedingte Leistungsstörungen hat das kantonale Gericht auch im Lichte der
Berichterstattung der Frau Dr. med. G.________ nicht festgestellt. Bereits die
vom 1. August 1995 bis 18. August 1996 gegebene uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit lässt indes den zeitlichen Konnex zur später eingetretenen
Invalidität unterbrechen. Dies gilt erst recht, wenn die massgebliche
Zeitspanne nach der von Frau Dr. med. G.________ ab Mitte 1997 erkannten vollen
Arbeitsunfähigkeit bestimmt wird, verlängert sie sich doch dadurch um eines auf
zwei Jahre.

5.
5.1 Die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge versichert im
Unterschied zur Invalidenversicherung lediglich die Erwerbstätigen (JÜRG
BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 286 Rz 47;
derselbe in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd XIV Soziale Sicherheit,
2. Aufl., 2007, S. 2045 Rz. 113). Ein Anspruch auf Leistungen ist im Rahmen der
beruflichen Vorsorge daher nur gegeben, sofern eine entsprechende
Versicherungsdeckung vorhanden ist (vgl. auch Art. 331a OR). Dabei muss die
Versicherteneigenschaft als Leistungsvoraussetzung nicht im Zeitpunkt des
Eintritts des versicherten Risikos (Invalidität), sondern bereits bei Eintritt
der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben
sein (BGE 118 V 98 Erw. 2b mit Hinweis auf GERHARD GERHARDS, Grundriss 2.
Säule, S. 78 N. 35; Urteil B 47/97 vom 15. März 1999 E. 2 in: SZS 45/2001 S.
85). Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese
Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang
weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen
Vorsorge (Urteil B 34/05 vom 8. Juni 2006 E. 4.2 mit Hinweis auf SZS 45/2001 S.
85).
5.1.1 Das Ergebnis fällt unter diesem Gesichtswinkel nicht anders aus (vgl. E.
4.2 hievor), wenn auf die Einschätzung des Dr. med. D.________ vom 11. August
1997 abgestellt wird, worin er rückwirkend ab Mitte 1995 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% vermerkt hat. Die Beschwerdeführerin arbeitete vom
1. April 1994 bis 30. Juni 1995 im Altersheim V.________ im Pensum von 60%. In
diesem Rahmen und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung war sie
vorsorgerechtlich versichert, weshalb ein Leistungsanspruch nur mit Bezug auf
eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen kann (Urteil B 47/97
vom 15. März 1999 in: SZS 45/2001 S. 85). Daran vermögen die von der
Versicherten vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 132 einlässlich mit in der Lehre
diskutierten unterschiedlichen Modellen der berufsvorsorgerechtlichen
Invaliditätsbemessung bei Teilzeitbeschäftigten und der sich in diesem
Zusammenhang stellenden Frage der Versicherungsdeckung befasst. Es kam hiebei
u.a. zum Schluss, Rentenleistungen seien nicht geschuldet, falls das
versicherte Teilpensum trotz gesundheitlicher Einschränkungen in vollem Umfang
ausgeübt werden könne (BGE 129 V 132 E. 4.3.2 S. 143). Folglich ist die
Lohneinbusse und damit der Invaliditätsgrad nicht auf der Basis eines auf ein
Vollpensum umgerechneten Validen- und Invalidenlohnes zu ermitteln, wie dies
etwa in der Unfallversicherung der Fall ist (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481 f.).
Eine Arbeitsunfähigkeit bleibt berufsvorsorgerechtlich daher solange
unbeachtlich, als dadurch die versicherte Teilleistung nicht beeinträchtigt ist
(Urteil 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2). Die Beschwerdeführerin bringt
keine Gründe vor, welche eine Neubeurteilung dieser Rechtsprechung erheischen,
vielmehr begnügt sie sich mit einem Verweis auf in der Literatur vorgebrachte
Kritik, mit welchen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten
Urteil ausführlich auseinandergesetzt hat (BGE 129 V 132; UELI KIESER in: AJP
1999 S. 872; MARKUS MOSER in: AJP 2001 S. 1181). Hinsichtlich dem
Teilzeitpensum von 60% ist demzufolge für die hier zu beurteilende Sache in der
gewohnten Tätigkeit von einer Leistungseinbusse von 10%, bzw. - bezogen auf das
versicherte Pensum von 60% - von gerundet 17%, auszugehen.
5.1.2 Der berufsvorsorgerechtlich ausschlaggebende zeitliche Zusammenhang
zwischen der Arbeitsunfähigkeit von 10% zur späteren Invalidität beurteilt sich
nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der
gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit, wobei diese
bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens erlauben müssen (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27).
Daher hat ein Einkommensvergleich Platz zu greifen, welcher sich nach den in
der vorstehenden Erwägung aufgezeigten Prinzipien zu richten hat.
5.2
5.2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), wobei gegebenenfalls die Bindung an den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt entfällt (ULRICH MEYER, Basler-Kommentar, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2008, N. 14 zu Art. 106 BGG). Das kantonale Gericht hat den
Leistungsanspruch nicht unter dem rechtlichen Gesichtswinkel des bloss 60%igen
Versichertenverhältnisses und der damit einhergehenden besonderen
Vorgehensweise bei der Bestimmung des Leistungsanspruches beurteilt (Urteil B
47/97 vom 15. März 1999 in: SZS 45/2001 S. 85; Urteil 9C_161/2007 vom 6.
September 2007 E. 2). Im Folgenden ist nach Massgabe dieser Rechtslage frei zu
prüfen, ob die Versicherte mit Blick auf die von Dr. med. D.________
festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 50% ab Mitte 1995 bis Ende Mai 1997 in der
versicherten Teilzeitbeschäftigung von 60% ein rentenausschliessendes Einkommen
hätte erzielen können.
5.2.2 Zwar arbeitete die Beschwerdeführerin auch nach dem Austritt aus dem
Altersheim V.________ im erlernten Beruf der Krankenpflege, hingegen kann auf
das ab 1. August 1995 im Rahmen des Pensums von 60 Stunden je Monat erzielte
Einkommen als Invalidenlohn nicht abgestellt werden, weil sie hiebei die
zumutbare Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpfte, mutete doch Dr. med.
D.________ zumindest eine Arbeit im Umfang von 50% zu. Die Leistungsfähigkeit
in diesem Ausmass hat sich die Versicherte entgegen halten zu lassen, weshalb
auf statistische Löhne zurückzugreifen ist. Gemäss der Tabelle TA1 2006 der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Sektor
Dienstleistungen, Gesundheits- und Sozialwesen, betrug das Jahreseinkommen für
Frauen im Anforderungsniveau 3 Fr. 65'700.-. Eine Umrechnung auf den
Nominallohnindex des Jahres 1995 (2006: 116,1 Punkte / 1995: 103,1 Punkte) und
die im gleichen Jahr massgebliche Wochenstundenzahl von 41,7 ergibt ein
Einkommen von Fr. 60'823.-. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% kommt der
Invalidenlohn auf Fr. 30'412.- zu liegen. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom
13. August 1998 hat die Beschwerdeführerin in der bis Ende Juni 1995 ausgeübten
Beschäftigung im Altersheim V.________ monatlich einen Lohn von Fr. 3'000.-
bezogen, was mit den Einträgen im individuellen Konto im Wesentlichen
übereinstimmt, hat die Ausgleichskasse ihr doch für 14 Monate einen
AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 42'955.- gutgeschrieben (Pensum von 60%).
Ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 36'000.- und dem
Betrag von Fr. 30'412.- als Invalidenlohn liegt die Lohneinbusse bei 16%. Kein
erheblich anderer Invaliditätsgrad lässt sich anhand eines Prozentvergleichs
ermitteln. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist
alsdann mit 100% zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen
entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der
Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil I 166/02 vom 25. März 2003
E. 2.2). Bei der Leistungsminderung von 50% für eine Vollbeschäftigung besteht
im Pensum von 60% eine Einschränkung von 10%. Die nachfolgende Umrechnung auf
100% führt zur Einbusse von gerundet 17%: ([60-50] : 60 x 100 = 16,66).
5.2.3 Die Versicherte war demzufolge selbst auf der Grundlage der
Zumutbarkeitsschätzung des Dr. med. D.________ vom 11. August 1997 ab August
1995 bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Juni 1997 in der
Lage, ein nach Art. 5 Abs. 2 des Reglements rentenausschliessendes Einkommen zu
verdienen. Infolge dessen ist der zeitliche Konnex auch unter diesem Aspekt
nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher
Vorsorge gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht. Offen bleiben kann, ob für
die Bejahung der zeitlichen Konnexität eine Lohneinbusse in der Höhe des
reglementarischen Invaliditätsgrades (25%; Art. 5 Abs. 2 des Reglements) genügt
oder vom gesetzlichen Invaliditätsgrad (50%) auszugehen ist (Art. 23 BVG in der
bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Die
Frage des sachlichen Zusammenhangs bedarf bei dieser Sachlage nicht der
Erörterung.

6.
Gemäss Vorhergehendem hält der vorinstanzliche Entscheid auch dann Stand, wenn
der Sachverhalt vom Bundesgericht frei festgestellt wird (E. 5.2.1 hievor).
Demzufolge braucht nicht geprüft zu werden, ob die Rüge der Rechtsverzögerung
durch das kantonale Gericht durchdringt und bejahendenfalls, welche rechtlichen
Folgen dies mit sich brächte.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und
Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin