Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 631/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_631/2008

Urteil vom 30. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
T.________, Kosovo,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Juli 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland das Gesuch des T.________, wohnhaft im Kosovo, mangels
rentenbegründender Invalidität ab.
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 7. Juli 2008 wegen Verspätung nicht ein.
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
sinngemässen Antrag, es sei auf die vorinstanzliche Beschwerde einzutreten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
Nach Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG sind Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen
nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 VwVG).

3.
Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 eröffnet worden
ist. Sie hat sich dabei auf das von der IV-Stelle veranlasste
Nachforschungsbegehren gestützt, wonach die Sendung dem Beschwerdeführer am 12.
Februar 2008 ausgehändigt worden war (Bestätigung der Swiss Post vom 26. Mai
2008). Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, das
aktenmässig ausgewiesene Zustellungsdatum in Zweifel zu ziehen und die
tatsächliche Feststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig
erscheinen zu lassen. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die
erstinstanzliche Beschwerde vom 17. März 2008 erst am 22. März 2008 der Post
übergeben hat, ist die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde
nicht eingetreten.

4.
4.1 Die Beschwerde hatte keinen Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung
und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

4.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer