Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 630/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_630/2008

Urteil vom 27. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.
Juli 2008.

In Erwägung,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Juli 2008 betreffend den
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Neuanmeldung führen
lässt,
dass mit auf gefestigter bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3
S. 39) beruhender Verfügung vom 25. September 2008 das Gesuch des M.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist und darauf nicht zurückzukommen ist, weil dazu kein Anlass besteht,
insbesondere nicht im Lichte der Ausführungen des Rechtsvertreters gemäss
Eingabe vom 17. Oktober 2008, lässt sich doch den dort zitierten
Kommentarstellen zum bernischen Prozessrecht nichts entnehmen, das im
Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Beurteilung der
Aussichtslosigkeit stünde,
dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der ärztlichen Berichte des Dr. med.
T.________ vom 5. März und 22. Oktober 2003, des Spitals X.________ vom 5. Juli
2004, des Spitals Y.________ vom 25. Mai 2004 sowie des Regionalen Ärztlichen
Dienstes vom 18. Oktober 2006 und nach einlässlicher Würdigung des Berichts des
Dr. med. T.________ vom 5. August 2006 festgestellt hat, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine dauerhafte und wesentliche Veränderung
seines Gesundheitszustandes gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft zu machen,
dass diese Feststellung auch unter Berücksichtigung der ohnehin erst im
vorinstanzlichen Verfahren und daher verspätet (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.)
eingereichten Berichte der Dres. med. T.________ vom 9. Januar 2007 und
F.________ vom 28. März 2008 mit Bezug auf den sich vom 26. März 2004 bis 12.
Dezember 2006 erstreckenden gerichtlichen Prüfungszeitraum (BGE 130 V 71 E.
3.2.4 S. 77) nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist,
dass der vorinstanzliche Schluss auf Aussichtslosigkeit der Neuanmeldung vom
11./18. September 2006 bei der gegebenen Aktenlage ebenfalls Bundesrecht nicht
verletzt,
dass die Berichte des Spitals Z.________ vom 4. und 14. Juli 2008, des Spitals
Y.________ vom 18. Juli 2008 sowie des Dr. med. F.________ vom 27. August 2008
weder prozessual zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S.
395) noch den Gegenstand der materiellen gerichtlichen Prüfung bildenden
Zeitraum betreffen,
dass die Beachtung der Prüfungsgrundsätze in zeitlicher Hinsicht nichts mit
überspitztem Formalismus zu tun hat, sondern vielmehr aus Gründen der
Gleichbehandlung aller Versicherten geboten und im Hinblick auf die
Veränderbarkeit gesundheitlicher Verhältnisse unabdingbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer auf den Weg der Neuanmeldung verwiesen ist,
dass die Beschwerde - soweit nicht bezüglich der erneut beantragten, schon am
10. Januar 2008 (9C_765/2007) beurteilten unentgeltlichen Rechtspflege für das
kantonale Beschwerdeverfahren unzulässig - offensichtlich unbegründet ist und
daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann