Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 617/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_617/2008

Urteil vom 6. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Dollé,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
18. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene L.________, Mutter von drei erwachsenen Söhnen und einer
Tochter Jahrgang 1998, war in zwei Teilpensen als Raumpflegerin tätig, bis ihr
auf Grund krankheitsbedingter Abwesenheiten auf Ende Mai und Ende Juni 2001
beide Arbeitsverhältnisse gekündigt wurden. Am 16. Mai 2001 meldete sie sich
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere einer Haushaltabklärung
vom 9. September 2003 (Bericht vom 8. Oktober 2003 und Zusammenfassung der
Invaliditätsbemessung vom 28. Oktober 2003) und einem MEDAS-Gutachten vom 18.
März 2005, wies die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 25. März 2005 den
Anspruch auf eine Invalidenrente im Rahmen der gemischten Bemessungsmethode bei
Anteilen von Erwerbstätigkeit von 60 % und Haushalt von 40 % gestützt auf einen
Gesamtinvaliditätsgrad von 21 % (4.57 % [Erwerbseinbusse 7.62 % x 0.6] + 16 %
[Einschränkung im Haushalt 40 % x 0.4]) ab. Nachdem L.________ in ihrer
Einsprache geltend gemacht hatte, sie sei als Kleinkind mit etwa eineinhalb
Jahren an Kinderlähmung erkrankt, weshalb ihr Hausarzt Dr. med. I.________
(recte: Dr. med. W.________) ihr die Adresse des Dr. med. E.________ gegeben
habe, führte die IV-Stelle am 6. September 2005 mit ihr ein Mediationsgespräch
und holte in der Folge bei diesen beiden Ärzten einen Bericht ein (Bericht des
Dr. med. E.________ vom 2. Dezember 2005 und des Dr. med. W.________,
Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 19. Januar
2006). Auf Anfrage der IV-Stelle vom 19. April 2006 erstattete die MEDAS zu
diesen Arztberichten eine ergänzende Stellungnahme vom 7. Dezember 2006.
Gestützt darauf hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007
an der Ablehnung des Leistungsbegehrens fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 18. Juni 2008 ab, nachdem im Laufe des Verfahrens zwei
Berichte des Dr. med. E.________ vom 26. März 2007 und 22. Mai 2008
nachgereicht worden waren.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung an
die IV-Stelle Luzern zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund
der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur
zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung
der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_534/2007 vom 27. Mai
2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, N. 24 zu Art. 97).

2.
2.1 Die IV-Stelle, auf deren Einspracheentscheid die Vorinstanz verweist, hat
die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen, den Beginn (Art. 29
Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in den bis 31. Dezember 2003
sowie bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen; vgl. jetzt Art. 28 Abs.
2 IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung nach der für Teilerwerbstätige geltenden
gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende
2007 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE
134 V 9; 133 V 504) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Unbestritten ist, dass die
Invaliditätsbemessung der teilerwerbstätigen Versicherten mit einer
prozentualen Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushalt von 60 %/ 40 % nach der
gemischten Methode zu erfolgen hat. Uneinig sind sich die Parteien jedoch in
der Höhe der gesundheitsbedingten Einschränkung in beiden Teilbereichen. Dabei
steht insbesondere in Frage, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf
das MEDAS-Gutachten vom 18. März 2005 und die ergänzende Stellungnahme vom 7.
Dezember 2006 abgestellt werden kann und ob für die Beurteilung der
leidensbedingten Einschränkungen im Haushalt der Abklärungsbericht Haushalt
beweiskräftig ist.

3.
Vorab zu prüfen sind jedoch die formellen Rügen, wonach die IV-Stelle das
rechtliche Gehör und das Akteneinsichtsrecht der Versicherten verletzt habe,
indem sie ihr weder das MEDAS-Gutachten und den Haushaltbericht vor Erlass der
Verfügung noch die ergänzende Stellungnahme der MEDAS vor Erlass des
Einspracheentscheides zur Kenntnis gebracht habe.

3.1 Was die Nichtzustellung des Gutachtens und des Abklärungsberichts Haushalt
vor Verfügungserlass anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend dargetan, dass
darin gestützt auf Art. 42 Satz 2 ATSG keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erblicken ist (vgl. BGE 132 V 368 E. 4; Urteil I 618/04 vom 20. September
2006, E. 4, in: SZS 2007 S. 61). Es kann vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS vom 7. Dezember 2006
steht fest und ist unbestritten, dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin über
diese im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgte Ergänzung weder informiert
noch ihr Gelegenheit gegeben hat, Fragen zu stellen; ebenso wenig wurde ihr
diese Stellungnahme, welche eine wesentliche Grundlage des
Einspracheentscheides bildete, vor Erlass desselben zur Kenntnis gebracht oder
Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Wie bereits im kantonalen
Verfahren macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
3.2.2 Gemäss Art. 44 ATSG gibt der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung
des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen
einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1). Diese kann
den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen
(Satz 2). Ausgehend von der Überlegung, dass es nicht Sinn und Zweck dieser
Bestimmung sein könne, dass sich die Parteien vor oder zusammen mit der
Gutachtensanordnung über die Fragen zuhanden der medizinischen Sachverständigen
zu einigen hätten, hat das Bundesgericht in BGE 133 V 446 erkannt, dass Art. 44
ATSG für das Sozialversicherungsverfahren mit Bezug auf die Parteirechte
hinsichtlich der Fragen an die Sachverständigen insofern abschliessend ist, als
das Bundesgesetz der versicherten Person keinen Anspruch einräumt, sich
vorgängig zu den Gutachterfragen der Verwaltung zu äussern (so dass mit anderen
Worten die darüber hinausgehende Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit
Art. 57 Abs. 2 BZP und Art. 55 ATSG keine Anwendung findet). Es erwog, die
Rechte der versicherten Person blieben insofern gewahrt, als sie sich im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisanträge
vorbringen könne (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 368).
Dem stehe nicht entgegen, dass der Versicherungsträger der versicherten Person
zur besseren Akzeptanz in der Praxis die Expertenfragen vorgängig zur
Stellungnahme unterbreite.
3.2.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung lässt sich nicht beanstanden, dass der
Beschwerdeführerin vor der Einholung der zusätzlichen Stellungnahme der MEDAS
vom 7. Dezember 2006 nicht Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Fragestellung zu
äussern. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin demgegenüber, dass ihr - wie
bereits die Vorinstanz anerkannt hat - der zusätzliche Bericht der MEDAS vor
dem Erlass des Einspracheentscheides hätte zugestellt werden müssen (vgl. auch
BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 125 V 332 E. 4b S. 337; Urteil I 435/05 vom 12.
September 2005, E. 1). Allerdings war dieser Mangel, entgegen der von ihr
vertretenen Auffassung, einer Heilung im kantonalen Verfahren zugänglich, weil
es sich bei der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG um ein vollkommenes
Rechtsmittel handelt, welches eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Im Übrigen wäre
rechtsprechungsgemäss von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei einer schwer wiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren ohne Einschränkungen
Gelegenheit, sich zur streitigen Stellungnahme zu äussern. Bei dieser Sachlage
hat die Vorinstanz zu Recht eine Heilung des Mangels angenommen (vgl. Urteil
9C_127/2007 vom 12. Februar 2008).

4.
Sodann streitig ist hinsichtlich des Ausmasses der leidensbedingten
Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich, ob zur Beantwortung dieser Frage auf
das MEDAS-Gutachten vom 18. März 2005 und die entsprechende ergänzende
Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 abgestellt werden kann. Während das
kantonale Gericht diese Expertise und die Ergänzung im Lichte der
bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze (BGE 125 V 352 E. 3a) als massgebliche
Entscheidgrundlage einstuft, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
Zum einen sei das Gutachten nicht umfassend. Das Postpolio-Syndrom sei erst
Ende 2005 durch Dr. med. E.________ diagnostiziert worden; eine weitere
Begutachtung zur Überprüfung dieser Diagnose habe jedoch nicht stattgefunden.
Mangels erneuter Begutachtung und aktueller Anamnese sei der Ergänzungsbericht
der MEDAS nicht beweiskräftig und der Sachverhalt unvollständig festgestellt.

4.1 Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit betreffen
grundsätzlich eine Tatfrage, welche bloss unter dem eingeschränkten Blickwinkel
von Art. 97 Abs. 1 BGG zu prüfen ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen
beschlägt die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_74/2008 vom 22. August 2008, E. 2.3).

4.2 Die Vorinstanz hat mit der Verwaltung festgestellt, gestützt auf das
MEDAS-Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit der Versicherten rückwirkend ab
16. November 2000 in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin 50 % und in
einer leidensangepassten Beschäftigung (leicht, wechselbelastet, ohne
repetitives Heben von über 10 kg und nicht in ungünstigen Körperstellungen) 70
%. Dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme komme voller Beweiswert zu.
Das umfassende und gründliche Gutachten basiere auf eigenen Untersuchungen und
berücksichtige den Vorzustand, die Anamnese und die jetzigen Leiden der
Versicherten. Der Ergänzungsbericht setze sich ausführlich mit den neu
eingegangenen medizinischen Unterlagen auseinander und sei in Bezug auf den
Einspracheentscheid zeitlich aktuell. Der Gesundheitszustand sei genügend
abgeklärt. Aus den verschiedenen Arztberichten ergebe sich übereinstimmend,
dass die Versicherte im Wesentlichen an einem generalisierten Schmerzsyndrom
leide, was bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS
berücksichtigt worden sei.

4.3 Wenn die Vorinstanz gestützt darauf geschlossen hat, die Berichte des Dr.
med. E.________ vom 2. Dezember 2005, 26. März 2007 und 22. Mai 2008 sowie des
Dr. med. W.________ vom 19. Januar 2006 und das dort neu diagnostizierte
Postpolio-Syndrom vermöchten an dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts
zu ändern, da sich keine neu aufgetretenen objektivierbaren Symptome fänden,
die für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung
sprechen würden, weshalb auch keine Veranlassung bestehe für eine neuerliche
Begutachtung, ist dies weder offensichtlich unrichtig noch verletzt es sonst
wie Bundesrecht (vgl. E. 1 hievor).

4.4 Zum einen hat die MEDAS in ihrem Ergänzungsbericht vom 7. Dezember 2006
schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine wesentliche Änderung des
Gesundheitszustandes seit der Beurteilung vom 18. März 2005 nicht fassbar ist
und es sich beim neu aufgeführten Postpolio-Syndrom lediglich um eine andere,
wahrscheinlich nicht zutreffende, Bezeichnung für einen Teil der aktuell zu
erhebenden Befunde handelt, wobei sich an der Beurteilung der funktionellen
Fähigkeiten und somit der Arbeitsfähigkeit nichts ändert. Dazu wurde
ausgeführt, als typische Symptome des postulierten Postpolio-Syndroms wären
unter anderem schwere Lähmungen der Extremitäten und/oder schwere bulbäre und/
oder respiratorische Beeinträchtigungen während der akuten
Poliomyelitis-Erkrankung in jungen Jahren, inkomplette Erhohlung mit
residuellen Behinderungen sowie zunehmende muskuläre Atrophien und
Unabhängigkeit der Beschwerden von irgendwelchen orthopädischen, neurologischen
oder systemischen Krankheiten zu fordern, was vorliegend nach Ansicht der
Gutachter wahrscheinlich nicht zutreffe. Weitere Postpolio-Symptome wie
Müdigkeit, Minderbelastbarkeit, Muskelschwäche oder generalisierte
Körperschmerzen seien jedoch sehr unspezifisch. Ohne weiteres könnte man auf
Grund dieser Symptome auch von einer Asthenie oder von einem Chronic Fatigue
Syndrom sprechen. Nicht zu vernachlässigen sei in der Gesamtbeurteilung auch
der Umstand der Doppelbelastung als Teilerwerbstätige sowie als Betreuerin
eines 6-Personenhaushalts; zusätzlich sei denn auch die jetzige
Verschlechterung mit wieder neu aufgetretenen Arm-Schulterschmerzen mit
letztlich Ausdehnung auf Rücken, Beine und auch die linke Körperseite ab
Oktober 1998 aufgetreten, drei Monate nach Geburt des vierten Kindes.

4.5 An dieser schlüssigen Einschätzung ändert entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nichts, dass anlässlich des Ergänzungsberichts keine
neuerliche Untersuchung stattfand, obwohl seit der Begutachtung einige Zeit
verstrichen war, sind doch aus den Berichten der beiden Ärzte Dr. med.
E.________ und Dr. med. W.________ - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt -
keine neuen Aspekte ersichtlich und erachten beide Ärzte die Versicherte aus
den angegebenen Gründen bereits ab dem Jahr 2000 bzw. 2001 (Dr. med.
W.________), also vor der MEDAS-Begutachtung, auch in einer
Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin bestand sodann keine Veranlassung, die für ein
Postpolio-Syndrom geforderten Symptome im Rahmen einer erneuten Begutachtung
gezielt zu überprüfen, konnte doch auch Dr. med. E.________ als offenbar
ausgewiesener Spezialist solche spezifischen Symptome weder in seinem Bericht
vom 5. Dezember 2005 noch vom 26. März 2007 nennen.
Hinzu kommt, dass weder die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Dr. med.
E.________ noch des Dr. med. W.________ in sich selbst schlüssig sind und damit
keine taugliche Beweisgrundlage darstellen. So gibt Dr. med. E.________ zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Raumpflegerin
gestützt auf die Diagnose des Postpolio-Syndroms zwar an, wegen der Schwäche
und der Schmerzen im Schultergürtel-/Nacken- Arm- und Rückenbereich könne sie
nur noch kleine Lasten heben und tragen (keine Putzmaterialien, Staubsauger)
und wegen der Beinschwäche und Rückenschmerzen nur kürzere Strecken, Zeiten
gehen, steigen und stehen (also keine - vielen - Wohnungen ersteigen, reinigen,
Gestelle reinigen/abstauben etc.). Zudem sei wegen der geistigen
Minderbelastbarkeit auch keine länger andauernde mentale Arbeit (bei zusätzlich
körperlicher relativer Überbelastung) möglich. Die Verneinung der Zumutbarkeit
jeglicher Verweisungstätigkeiten vermag er jedoch mit den nicht besonders
einschränkenden erhobenen Befunden (Muskelkraft von 4 bis 5; mehr oder weniger
normale Halswirbelsäulenmobilität) und mit dem Hinweis, die Versicherte sei
bereits durch ihre Tätigkeit als Haus-/Familienfrau krankheitsbedingt wegen
ihrer allgemeinen und körperlichen Minderbelastbarkeit kräftemässig aus- und
z.T. überbelastet und eine nichtkörperliche Arbeit sei mangels dafür
erforderlicher Fähigkeiten nicht möglich, nicht schlüssig zu begründen. Ebenso
wenig vermag er in seinem Bericht vom 22. Mai 2008 nachvollziehbar zu belegen,
inwiefern sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert hat.
Sodann führte Dr. med. W.________ am 19. Januar 2006 gestützt auf die
einschränkenden Diagnosen Cervikobrachialsyndrom mit Tendenz
Panvertebralsyndrom und Postpolio-Syndrom als Gründe für seine Befürchtung, die
Versicherte nicht mehr in den Arbeitsprozess eingliedern zu können, lediglich
"keine Ausbildung, seit 2001 keine Anstellung mehr, Sprachprobleme" an und
fügte hinzu, zudem liege ein Postpolio-Syndrom vor, dessen Entität medizinisch
kontrovers sei, was zur Begründung einer Arbeitsfähigkeit
invalidenversicherungsrechtlich nicht genügen kann. Auch die Gründe, weshalb
auch keine andere als die angestammte Tätigkeit mehr zumutbar sei ("keine
Ausbildung, keine Deutsch-Kenntnisse, erhebliche Belastung durch Haushalt,
bisher medizinische Behandlung erfolglos"), vermögen nicht zu überzeugen.
Schliesslich ergibt sich allein aus der neuen Diagnose des Postpolio-Syndroms
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Abklärungsbedarf. Wie das
kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht die medizinische Diagnose massgebend, sondern die
konkreten funktionellen Einschränkungen, die sich aus den gesundheitlichen
Beschwerden ergeben. Deren Ausmass war im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
bekannt und floss in die medizinische Begutachtung und die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS ein.
Das Postpolio-Syndrom kann, aber muss nicht zwingend zu einer weitgehenden oder
vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen.
Da entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine sonstigen Hinweise
gegen die Nachvollziehbarkeit der gezogenen Schlussfolgerungen bestehen,
insbesondere nicht bezüglich allfälliger Verständigungsprobleme der italienisch
sprechenden Versicherten anlässlich der MEDAS-Begutachtung (angesichts der
Ausführungen im Gutachten zu detaillierter Anamnese und Ausdrucksweise der
Versicherten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Untersuchungen nicht durch
Verständnisprobleme belastet waren), was die Beschwerdeführer ohnehin nicht
genügend substanziiert, sondern nur die Frage aufwirft, ob je ein
qualifizierter Dolmetscher anwesend gewesen sei, ist dem Gutachten voller
Beweiswert zuzuerkennen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

5.
5.1 Bleibt es nach dem Gesagten bei der festgestellten 70%igen
Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten und damit einer
möglichen Erwerbstätigkeit im gleichen Rahmen wie früher (60 %-Pensum), gibt
auch der von der IV-Stelle auf Grund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG)
und unter Beizug der Durchschnittslöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) im erwerblichen Bereich ermittelte
Invaliditätsgrad von gewichtet 7.62 % weder in tatsächlicher noch rechtlicher
Hinsicht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG) zu Beanstandungen Anlass. Es wird
diesbezüglich auf die in allen Teilen korrekten Ausführungen des angefochtenen
Entscheids verwiesen. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ist der
vorinstanzlich bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gewährte
leidensbedingte Abzug (s. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 129 V 472 E.
4.2.1 S. 475 f.) von 10 % ebenfalls nicht zu beanstanden. Beachtliche Gründe,
die den entsprechenden Abzug als ermessensmissbräuchlich oder sonst
rechtsfehlerhaft erscheinen lassen (E. 1 hievor; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3
S. 399) und eine Korrektur nach oben rechtfertigen würden, werden von der
Beschwerdeführerin keine namhaft gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal
die Teilzeitarbeit als lohnmindernder Faktor ebenso ausser Betracht fällt (vgl.
LSE 2006, T2*, S. 16) wie die mangelnden Deutschkenntnisse.

5.2 Was sodann die Einwände gegen den Abklärungsbericht Haushalt von 2003
betrifft, welcher eine gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabenbereich von
45 % ausweist, hat die Vorinstanz hinsichtlich der Einschränkung im häuslichen
Aufgabenbereich diesen zu Recht als voll beweistauglich eingestuft (zu den
beweisrechtlichen Anforderungen vgl. insb. in AHI 2003 S. 218 publizierte E.
2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02]; ferner AHI 2004 S. 139, E. 5.3, I 311
/03; AHI 2001 S. 161, E. 3c, I 99/00) und auf die dort angegebene Behinderung
von ungewichtet 45 % abgestellt (die IV-Stelle hatte diesbezüglich noch die von
der MEDAS geschätzte Einschränkung von 40 % berücksichtigt). Daran ändert
nichts, dass der Abklärungsbericht von 2003 datiert. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, sind die beiden Söhne mittlerweile erwachsen, was den
Aufwand im Haushalt verringert, und eine gesundheitliche Verschlechterung nicht
ausgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, bei der Ernährung sei
sie ausser beim eigentlichen Zubereiten der Mahlzeiten überall auf Hilfe durch
Familienangehörige oder Bekannte angewiesen, ebenso beim Einkauf und bei der
Erledigung der Wäsche, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei im
Haushalt tätigen Versicherten davon auszugehen ist, dass einer
leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen
zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen
würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2
S. 509 f.). Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie
Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung
im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst
vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann
die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur
noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster
Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von
Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf
bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen
Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau
zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es
um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine
vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit
diversen Hinweisen).
Nach dem Gesagten kann die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene
Hilfe nicht zu einer höheren Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen
führen, sondern muss im Rahmen der Schadenminderungspflicht bei der
Einschätzung der Einschränkungen unberücksichtigt bleiben. Damit ist die von
der Vorinstanz berücksichtigte Einschränkung im Haushalt von insgesamt 45 % und
der entsprechend gewichtete Invaliditätsrad von 18 % (45 % x 0.40) zu
bestätigen. Entsprechendes gilt für den vorinstanzlich festgestellten,
rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 23 % (18 % + 4.57 %
[7.62 % x 0.6]). Die Beschwerde ist damit unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Helfenstein Franke