Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 60/2008
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9C_60/2008

Urteil vom 5. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

N. ________, Talstrasse 3, 8477 Oberstammheim, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Andreas Frei, Gertrudstrasse 1, 8401 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,  8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. November 2007.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Oktober 2006 das
Gesuch der N.________ um eine Rente der Invalidenversicherung abwies,
dass N.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November
2007 abwies,
dass N.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung
der Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
beantragen lässt,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95
und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin gemäss angefochtenem Entscheid weder durch
somatische Leiden noch durch psychische Störungen von Krankheitswert in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist,
dass in der Beschwerde nicht genügend substanziiert dargelegt wird, inwiefern
diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit auf der Aktenlage
bis zum Verfügungserlass beruhend, offensichtlich unrichtig sind,
dass eine fachärztliche psychiatrische Abklärung vorgenommen wurde und der
Verzicht auf weitere Abklärungen in pflichtgemässer antizipierter
Beweiswürdigung nicht das rechtliche Gehör verletzt (BGE 122 V 157 E. 1d S.
162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass die nach Verfügungserlass erstellten ärztlichen Berichte, insbesondere
jene der Integrierten Psychiatrie, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden
können (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 131 V 353 E. 2 S. 354; Art. 99 Abs. 1
BGG),
dass dies auch für den von der Vorinstanz in die Beurteilung miteinbezogenen
Bericht der Integrierten Psychiatrie vom 26. April 2007 gilt, da kein
hinreichend enger sachlicher Konnex vorliegt (vgl. Entscheid 9C_101/2007 vom
12. Juni 2007 E. 3.1), und erst recht für die erst mit der Beschwerde an das
Bundesgericht eingereichten Unterlagen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann