Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 609/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_609/2008

Urteil vom 26. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Spitäler X.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 11. Juni 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Juli 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2008, mit welcher Z.________
darauf hingewiesen wurde, dass seine Beschwerde die gesetzlichen
Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert
der Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen hinsichtlich einer
sachbezogenen Begründung nicht genügt und der Beschwerdeführer namentlich von
der ihm mit Mitteilung vom 17. Juli 2008 aufgezeigten Möglichkeit, den Mangel
innert Beschwerdefrist zu beheben, keinen Gebrauch gemacht hat,
dass nämlich den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit
überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Seiler Keel Baumann