Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 59/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_59/2008

Urteil vom 15. April 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Dezember 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 27. April 2006 und Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007
verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1957 geborenen
A.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden
Invaliditätsgrades.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2007 ab.
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer Invalidenrente, eventuell sei die Sache zu ergänzender medizinischer
Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (subeventuell seien ihm berufliche
Massnahmen, "beispielsweise aktive Stellenvermittlung", zuzusprechen).
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch von
A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Auf das (subeventuell gestellte) Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen
kann das Bundesgericht nicht eintreten: Die IV-Stelle hat einen derartigen
Anspruch mangels eines tatsächlichen Eingliederungswillens des Versicherten im
Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 verneint. Weil die Ablehnung von
beruflichen Eingliederungsmassnahmen (im Gegensatz zu derjenigen einer
Invalidenrente) vorinstanzlich unangefochten blieb, erwuchs der
Einspracheentscheid in diesem Punkt in (formelle) Rechtskraft.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE
130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136),
richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

4.
Überdies hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 2) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das Gutachten
der MEDAS der Klinik X.________ vom 16. März 2006 zutreffend erkannt, dass der
Beschwerdeführer trotz des zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms
und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (wenn auch nicht mehr der
angestammten Arbeit in der Fertigung von Betonelementen, so doch) einer
leidensangepassten Erwerbstätigkeit (körperlich leicht bis maximal
mittelschwer, Möglichkeit zu gelegentlichem Positionswechsel, keine repetitive
Bückbewegungen oder Überkopfarbeiten, kein repetitives Heben von Lasten von
mehr als 10 kg über Gürtelhöhe, kein repetitives Treppensteigen) weiterhin
uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielen könnte.

5.
Sämtliche letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen an dieser
Betrachtungsweise nichts zu ändern:
So hat sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in
hinreichendem Masse mit der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden
Ärzte des Psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 13. Januar und 17. Februar
2005 auseinandergesetzt und auch dargelegt, aus welchen Gründen nicht darauf
abgestellt werde. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als solche
(einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren
medizinischen Abklärungen erforderlich seien) beschlägt Fragen tatsächlicher
Natur und ist daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2 hievor), zumal von
einer Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede
sein kann. Nach dem Gesagten bleibt auch für das letztinstanzlich mit
Eventualbegehren verlangte psychiatrische Obergutachten kein Raum. Weil der
Beschwerdeführer sodann seinen Einwand, wonach der vorinstanzliche
Einkommensvergleich "auf nicht nachvollziehbaren Grundlagen" beruhe und
"offensichtlich wertlos und willkürlich" sei, nicht hinlänglich substanziiert,
ist darauf nicht näher einzugehen.

6.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

7.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 18. März 2008 abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. April 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger