Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 599/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_599/2008

Urteil vom 18. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 3. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Wirkung ab 1. April 1991 setzte die Invalidenversicherungs-Kommission
des Kantons Bern den Invaliditätsgrad des 1950 geborenen M.________ auf 100 %
fest und die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes richtete
eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und bis 30. Juni
1993 drei, ab 1. Juli 1993 zwei Kinderrenten aus.
A.b 1994 leitete die IV-Stelle Bern ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung
vom 16. Oktober 1996 hob sie die Invalidenrente mit Wirkung ab 30. November
1996 auf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 1998 in dem Sinne gut, dass es die
Verfügung vom 16. Oktober 1996 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen
an die Verwaltung zurückwies. Die IV-Stelle holte bei der MEDAS ein
polydisziplinäres Gutachten (vom 4. Januar 1999) ein und sprach dem
Versicherten ab 1. Dezember 1996 weiterhin eine ganze Invalidenrente nebst
Zusatzrente für die Ehefrau und bis 31. Juli 1997 zwei, ab 1. August 1997 eine
Kinderrente zu (Verfügung vom 23. Juli 1999).
A.c 2004 eröffnete die IV-Stelle Bern ein neues Revisionsverfahren; sie gab
beim ärztlichen Begutachtungsinstitut X._________ wiederum ein
polydisziplinäres Gutachten (vom 2. Mai 2006) in Auftrag. Mit Verfügung vom 16.
Juni 2006 und Einspracheentscheid vom 17. Juli 2007 hob sie die Invalidenrente
auf Ende Juli 2006 auf.

B.
Mit Entscheid vom 3. Juni 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die
dagegen erhobene Beschwerde ab.

C.
M.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei ihm über Ende Juli 2006 hinaus eine ganze Rente auszurichten;
eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.
Im Sinne eines zweiten Eventualantrages fordert er die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Durchführung einer öffentlichen Instruktionsverhandlung;
ferner ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 19. August 2008 hat der Instruktionsrichter des
Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

E.
Das Bundesgericht hat am 18. Dezember 2008 eine publikumsöffentliche Beratung
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass (u.a.) über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in
einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird.

1.2 Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung, wie er in Art. 6
Ziff. 1 EMRK statuiert ist, bedeutet eine Absage an jede Form geheimer
Kabinettsjustiz. Durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit an der
Gerichtsverhandlung soll dem Angeklagten und den am Prozess Beteiligten eine
korrekte und gesetzmässige Behandlung gewährleistet werden. Darüber hinaus soll
der allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten,
wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die
Prozesse unmittelbar verfolgen und dadurch eine Kontrollfunktion wahrnehmen
können. Demgemäss bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz sowohl auf die
Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit (BGE
120 V 1 E. 3b S. 7, 119 V 375 E. 4b/bb S. 380, 119 Ia 99 E. 4a S. 104 mit
weiteren Hinweisen). Hingegen beinhaltet der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen
Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der
Parteien abgenommen werden (BGE 119 Ib 311 E. 7a S. 331). Die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen
- im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus, aus dem
klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme
Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird
lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine
Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das
Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragsteller um die Abnahme bestimmter
Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und
Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55).

1.3 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht sei dem Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Instruktionsverhandlung (mit Durchführung eines
Parteiverhörs, der Anhörung der behandelnden Ärztin und der Gutachter sowie der
Befragung eines allenfalls beigezogenen Gerichtsexperten) nicht gefolgt. Damit
brachte er jedoch klar zum Ausdruck, dass die beantragte öffentliche
Verhandlung der mündlichen Beweisabnahme - Partei-, Zeugen- und
Sachverständigenbefragung - und nicht der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützten
Kontrolle sowie Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum
und Presse an einer Gerichtsverhandlung dienen sollte. Nach dem in E. 1.2
Ausgeführten hat das kantonale Gericht dem Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung zu Recht nicht stattgegeben.

1.4 Damit, dass die Vorinstanz zu diesem Antrag weder im Rahmen einer
prozessleitenden Verfügung noch im angefochtenen Endentscheid Stellung genommen
hat, hat sie zwar den beschwerdeführerischen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt; von einer Rückweisung der Sache zur Heilung des
Mangels ist jedoch abzusehen, weil dies nach dem eben Dargelegten zu einem
formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen würde; durch die
materielle Beurteilung der gerügten Konventionsverletzung im
bundesgerichtlichen Verfahren kann die vorinstanzliche Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser in den Fällen von Art. 97
Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den
Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich
der früheren Regelung nach Art. 132 lit. a OG).

3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten (Art. 17 Abs. 1 ATSG) ab 1. August 2006 weiterhin Anspruch auf
eine (ganze) Invalidenrente hat (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung). Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung
des Leistungsanspruches massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt.
Ebenso sind im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen, die erfüllt sein
müssen, damit beim Vorliegen einer fachärztlich diagnostizierten anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung invalidisierende Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bejaht werden können, richtig
wiedergegeben (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., 131 V 49 E. 1.2 S. 50). Darauf
wird verwiesen.

4.
Die revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkte sind durch die
Verfügung vom 23. Juli 1999, mit welcher der Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bestätigt wurde, und durch den diesen aufhebenden
Einspracheentscheid vom 17. Juli 2007 festgelegt.

4.1 In medizinischer Hinsicht lag der Verfügung das MEDAS-Gutachten vom 4.
Januar 1999 zugrunde, welches diagnostisch im Wesentlichen das folgende
Krankheitsbild festhielt: Somatoforme Schmerzstörung seit 1989 mit unilateraler
Panalgesie und Hemihypästhesie links ("nicht den anatomisch-physiologischen
Gegebenheiten entsprechend"), neurotischer Entwicklung ("psychogene,
interpersonelle und soziale Faktoren") und depressivem Verstimmungszustand
("aktuell"); Wirbelsäulen-Fehlhaltung/-Fehlform mit Hohl-Rundrücken und
Kopfprotraktion sowie muskulärer Dysbalance.

Der psychiatrische Experte der MEDAS, Dr. med. F.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Konsiliargutachten vom 17. November
1998 fest, die Arbeitsfähigkeit werde in erster Linie durch eine seit neun
Jahren anhaltende neurotische Entwicklung limitiert, welche durch psychogene
Faktoren, interpersonelle Beziehungsmuster und soziale Faktoren beeinflusst
werde und beim Versicherten auf unbewusster Ebene abgelaufen sei. Inzwischen
sei diese Entwicklung chronifiziert und weder psychotherapeutisch noch
psychopharmakologisch beeinflussbar.
Insgesamt schätzten die MEDAS-Gutachter die Arbeitsfähigkeit für eine leichte,
wechselbelastende körperliche Tätigkeit auf "25 % der Norm", wobei sich vor
allem die psychiatrischen Begebenheiten, weniger die rheumatologischen,
limitierend auswirken würden.

4.2 Der Einspracheentscheid beruht auf dem Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 2. Mai 2006, in welchem die Experten zu
folgenden diagnostischen Schlüssen gelangten: Chronisches zervikal sowie lumbal
betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) bei deutlicher
Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung (deutliche Hyperkyphose der Brustwirbelsäule,
Hyperlordose der Wirbelsäule), allgemeiner Haltungsinsuffizienz bei deutlicher
muskulärer Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und
rückenstabilisierenden Muskelgruppen und reaktiver Myogelose im Bereich der
subokzipitalen und Trapeziusmuskulatur wie auch lumbal paravertebral;
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); leichte depressive
Verstimmung (ICD-10 F32.0).
Aufgrund der psychiatrischen Untersuchung am 1. Februar 2006 kam der Gutachter
des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________, Dr. med. H.________, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Schluss, die MEDAS-Experten hätten
den Versicherten deutlich depressiver beurteilt, als dies jetzt festgestellt
werden müsse. Zwischen der depressiven Symptomatik und der Schmerzstörung
bestehe ein circulus vitiosus. Die Schmerzen würden durch die depressive
Symptomatik verstärkt, und diese verhindere die Bewältigung der
Schmerzproblematik.
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hält das Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ fest, aus rheumatologischer Sicht könne dem
Versicherten eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere berufliche
Tätigkeit in Wechselbelastung zu 100 % zugemutet werden. Hingegen sei er
aufgrund der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik in seiner
Leistungsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zu 20 % eingeschränkt.

4.3 Gestützt auf diese Angaben des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________
hat die Vorinstanz einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG angenommen.
Sie hat festgestellt, in somatischer Hinsicht sei keine massgebliche
Veränderung eingetreten, aber das psychische Beschwerdebild habe sich insofern
verändert, als nun keine neurotische Entwicklung mehr vorliege, welche im
Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung die Arbeitsfähigkeit massgeblich
beeinträchtigt habe.

5.
Entscheidend ist, ob die in E. 4.3 erwähnten zwei vorinstanzlichen
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind. Sind sie es nicht, sind sie für
das Bundesgericht verbindlich (E. 2).
Entgegen der beschwerdeführerischen Rüge erfüllt das Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ die von der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352 mit Hinweisen) gestellten Anforderungen. Dass es sich mit der im
psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten im Jahre 1998 diagnostizierten neurotischen
Fehlentwicklung nicht auseinandersetzt, lässt in diesem Punkt nicht auf eine
Unvollständigkeit schliessen. Wenn ein Gutachter einen Exploranden untersucht,
kann er grundsätzlich nur zuverlässig beurteilen, was in diesem Zeitpunkt da
ist (und was nicht). Wenn im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts
X.________ nicht erörtert ist, dass die von der MEDAS noch dokumentierte
neurotische Entwicklung dahingefallen sei, kann daraus nur gefolgert werden,
dass diese Diagnose in der Zwischenzeit nicht mehr gestellt werden kann. Es
findet sich in den Akten denn auch nirgends ein Hinweis darauf, dass die
neurotische Entwicklung noch besteht. Wenn darum die Gutachter des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ abschliessend ausdrücklich bestätigen, dass
sich der medizinische Zustand verbessert hat, ist die vorinstanzliche
Feststellung, die neurotische Entwicklung bestehe nicht mehr, nicht
offensichtlich unrichtig, ebenso wenig der daraus gezogene Schluss, der
Gesundheitszustand habe sich bezogen auf den massgebenden Revisionszeitpunkt
vom 17. Juli 2007 so erheblich verbessert, dass der Beschwerdeführer in der
Lage sei, wieder einer erwerblichen Tätigkeit in rentenausschliessendem Umfang
nachzugehen. Beide Feststellungen sind darum für das Bundesgericht verbindlich.

6.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, es rechtfertige sich der volle leidensbedingte
Abzug von 25 %, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Abzug nach
Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 7 vorzunehmen sei, rechtlicher Natur ist,
die Bestimmung eines solchen Abzuges dagegen Ermessensfrage, die im Gegensatz
zum früheren Recht (vgl. Art. 104 lit. c OG) nicht zu prüfen ist (Art. 95 und
97 BGG). Gerügt werden kann die Höhe des Abzuges nur im Hinblick auf
Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95
lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Damit, dass die
Vorinstanz beim Invalideneinkommen zur bereits eingeschränkten Arbeitsfähigkeit
von 80 % nur einen Leidensabzug von 10 % gewährt hat, hat sie ihr Ermessen
jedoch nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt.
Selbst unter Berücksichtigung des in der Beschwerde angenommenen
Valideneinkommens von Fr. 65'000.- für einen Bauarbeiter im Alter des
Beschwerdeführers ergibt sich bei einem 10 %-Abzug lediglich ein nicht mehr
Anspruch auf eine Rente begründender Invaliditätsgrad von 37 % ([Tabellenlohn
gemäss vorinstanzlichem Entscheid =] Fr. 4'588.- : 40 x 41,6 x 12 x 0.8 x 0,9 :
650 - 100 = 36,57 %).

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der
Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz