Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 594/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_594/2008

Urteil vom 24. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11,
6460 Altdorf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 30. Mai 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Uri das Gesuch der 1951 geborenen M.________ um Zusprechung
einer Invalidenrente mit Verfügung vom 31. März 2005 ablehnte, woran sie mit
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 festhielt,
dass das Obergericht des Kantons Uri die von M.________ hiegegen eingereichte
Beschwerde, mit welcher sie zur Hauptsache die Zusprechung einer Invalidenrente
hatte beantragen lassen, mit Entscheid vom 23. März 2007 abwies,
dass das Bundesgericht die von der Versicherten erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 7. März 2008 guthiess und
die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu
anschliessender neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Uri
zurückwies,
dass das Obergericht nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung die
Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2008 wiederum abwies,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei ihr eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung
sowie ihrem Rechtsvertreter eine höhere Entschädigung unter dem Titel
unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zuzusprechen,
subeventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuer
Entscheidung an das kantonale Gericht oder die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf
einzutreten sei, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung verzichtet,
dass nach Art. 42 Abs. 1 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel zu enthalten haben, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), die
Feststellung des Sachverhalts jedoch nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin den Haupt- und den Eventualantrag, es sei ihr eine
ganze, allenfalls eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung
zuzusprechen, nicht hinreichend begründet,
dass sich ihre Ausführungen vielmehr in weiten Teilen in einer mit Blick auf
die geltende Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen,
appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
hingegen nicht geltend gemacht wird, auf welchen Grundlagen der beschwerdeweise
behauptete Invaliditätsgrad von mindestens 60 % beruhe, namentlich auch kein
Einkommensvergleich, der ein solches Ergebnis zeitigen würde, vorgenommen wird,
dass offenbleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 3 BGG) genügt und diesbezüglich die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, da die Beschwerde unbegründet ist, wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,
dass die Versicherte verschiedentlich die Schlüssigkeit der Argumentation des
kantonalen Gerichts betreffend ihre medizinische Situation in Zweifel zieht und
mit dem Subeventualantrag zusätzliche Abklärungen, insbesondere die Anordnung
einer polydisziplinären Begutachtung, verlangt,
dass der angefochtene Entscheid wie der Einspracheentscheid vom 14. Dezember
2005 im Wesentlichen auf einem Gutachten des Rheumatologen und Internisten Dr.
med. L.________ vom 20. Januar 2005 beruhen, der Bericht des Neurologen Dr.
med. F.________, auf welchen sich die Versicherte beruft, demgegenüber erst am
19. Januar 2006, nach dem für die richterliche Beurteilung praxisgemäss (BGE
116 V 246 E. 1a S. 248) massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides, erstattet wurde und aus diesem Grund sowie gestützt auf
eine Stellungnahme des Dr. med. S.________, Regionalärztlicher Dienst, vom 2.
März 2006, der darauf hinwies, dass im Januar 2006 eine neue medizinische
Situation eingetreten sei, die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig
angenommen hat, eine organische Ursache für die Schmerzen sei für den
Einsprachezeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,
dass sich die Vorinstanz ferner nicht nur mit dem somatischen, sondern
einlässlich auch mit dem psychischen Gesundheitszustand der Versicherten
befasst hat und zum Schluss gelangt ist, es sprächen aus rechtlicher Sicht
keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass die psychischen Ressourcen es
der Beschwerdeführerin nicht erlauben würden, ihre Schmerzen zu überwinden, um
in den Arbeitsprozess zurückzukehren,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, inwiefern die Vorinstanz
den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder
in Verletzung von Bundesrecht festgestellt habe oder die Verneinung eines
Invalidenrentenanspruchs rechtswidrig sein soll,
dass mit der Ablehnung der von der Versicherten gestellten Beweisanträge im
vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung verbunden ist und namentlich auch kein
Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vorliegt, nachdem von der Vorinstanz,
wie dargelegt, der Gesundheitszustand zu berücksichtigen war, wie er sich bis
zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hatte und dieser
ärztlicherseits hinreichend abgeklärt war,
dass es der Versicherten unbenommen ist, sich nach Massgabe von Art. 87 Abs. 3
und 4 IVV mit einer neuen Anmeldung an die Invalidenversicherung zu wenden,
wenn sie glaubhaft machen kann, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 verschlimmert hat,
dass die Beschwerdeführerin sodann die Höhe der ihrem Rechtsvertreter unter dem
Titel unentgeltliche Verbeiständung vom Obergericht zugesprochenen
Entschädigung von Fr. 2500.- rügt,

dass zu deren Anfechtung nur der Rechtsvertreter der Partei selbst legitimiert
ist, der bei einem zu tief festgesetzten Honorar seinem Klienten nicht
zusätzlich Rechnung stellen darf (SVR 2007 UV Nr. 16 S. 54 E. 2.1 mit Hinweisen
= Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 63/04 vom 3. Oktober
2006),
dass somit auf den Antrag auf Zusprechung einer höheren Entschädigung unter dem
Titel unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht
eingetreten werden kann,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer