Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 593/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_593/2008

Urteil vom 27. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,
Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. Mai 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 30. Mai 2008, mit welchem
die den Anspruch auf eine Invalidenrente der K.________ ablehnende Verfügung
der IV-Stelle Uri vom 13. August 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle
zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, d.h. prüfe,
"ob aufgrund der bisherigen medizinischen Aktenlage [...] eine Teilrente
zuzusprechen sei oder ob sich weitergehende Abklärungen, vor allem bezüglich
des Schweregrades der diagnostizierten Depression, aufdrängen", und
anschliessend neu verfüge,
in die hiegegen gerichtete Beschwerde der K.________ mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, insoweit er abschliessend festlege,
dass nur eine Teilrente und keine Vollrente zuzusprechen sei, und es sei die
Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
E. 4.2 S. 481 f.),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),

dass etwas anderes nur dann zu gelten hätte und die Rückweisung als
Endentscheid (Art. 90 BGG) zu qualifizieren wäre, wenn sie bloss noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diente und der unteren Instanz, an
welche zurückgewiesen wird, materiellrechtlich kein Entscheidungsspielraum mehr
verbliebe (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1, 9C_684/2007), was hier nicht
zutrifft,

dass die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht
erfüllt sind, da der Beschwerdeführerin einerseits aus dem
Rückweisungsentscheid kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f.) erwächst, da der
Entscheid die umstrittene Frage der zumutbarerweise verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit für die Verwaltung nicht verbindlich festlegt,

dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch nicht in der Anweisung, die
IV-Stelle habe zu prüfen, "ob aufgrund der bisherigen medizinischen Aktenlage
[...] eine Teilrente zuzusprechen sei", erblickt werden kann,

dass nämlich, selbst soweit dieser Passus im angefochtenen Entscheid als
impliziter Ausschluss der Möglichkeit, eine ganze Rente zuzusprechen,
verstanden wird, die Beschwerdeführerin dies gegebenenfalls zusammen mit dem
Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),

dass andererseits die Gutheissung des Rechtsmittels keinen sofortigen, einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten ersparenden Endentscheid herbeiführen
würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), beantragt die Beschwerdeführerin doch
ihrerseits die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz,

dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
erledigt wird,

dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen hat
(Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Seiler Keel Baumann