Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 589/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_589/2008

Urteil vom 12. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat
Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
14. Mai 2008.

In Erwägung,
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2008
betreffend Invalidenleistungen der Bâloise-Sammelstiftung für die
obligatorische berufliche Vorsorge erhoben hat,
dass die Vorinstanz eine Leistungspflicht der Sammelstiftung mangels eines
hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während
der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach
Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst
später eingetretenen Invalidität verneint hat (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22),
dass der Beschwerdeführer einzig geltend macht, gemäss dem ausführlichen
Bericht des Ärztlichen Instituts A.________ vom 3. August 2004 bestehe bereits
seit 6. Januar 2003 - in welchem Zeitpunkt er unbestrittenermassen bei der ins
Recht gefassten Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen war - eine 100%ige
wiederholte Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Rohrschlosser, weshalb die
vorinstanzliche Feststellung, seine Invalidität sei ausschliesslich psychisch
bedingt, unzutreffend sei,
dass der Beschwerdeführer mit dieser weitgehend appellatorischen Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht darzutun vermag, inwiefern die vorinstanzlichen
Erwägungen zum sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne
der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen als Rohrschlosser (BGE 134 V 20
E. 3.2.2 S. 23) und der später eingetretenen Invalidität in tatsächlicher
Hinsicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 und 105 BGG) oder sonstwie
Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG),
dass im Weiteren für die Frage des zeitlichen Zusammenhangs nicht die
Arbeitsunfähigkeit im angestammten und auch während des Vorsorgeverhältnisses
ausgeübten Beruf als Rohrschlosser massgebend ist, sondern die
Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27),
dass der Beschwerdeführer nicht rügt und auch nicht darlegt, inwiefern die
vorinstanzlich bejahte Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der
während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit
und der später eingetretenen Invalidität auf einer unhaltbaren Beweiswürdigung
beruht,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher
im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler