Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 585/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_585/2008

Urteil vom 29. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Koller, Landstrasse 4,
9606 Bütschwil,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1945 geborene, gelernte Textilkauffrau A.________ meldete sich am 26. März
2002 zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und
erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 24. Februar 2005 einen Rentenanspruch und hielt mit
Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 daran fest. Nachdem das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 gutgeheissen und die Sache zu weiteren
Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, holte diese ein
rheumatologisches Gutachten beim Spital X.________ vom 12. Juli 2006 ein und
sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung
vom 28. November 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend
ab 1. April 2001 eine halbe Rente zu, wobei sie in masslicher Hinsicht nur auf
den Anspruch ab 1. Dezember 2006 Bezug nahm und für die Zeit davor (vom 1.
April 2001 bis 31. März 2004 sowie 1. April 2004 bis 30. November 2006) weitere
Verfügungen in Aussicht stellte. Diese ergingen am 22. Januar 2007.

B.
Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im vereinigten Verfahren mit
Entscheid vom 30. April 2008 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Rente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % ab einem Jahr vor der Anmeldung zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Einholung eines
unabhängigen orthopädischen Gutachtens.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art.
97 BGG).

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid wie auch in den Verfügungen werden die
Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs.
1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28
Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4. S. 348) sowie die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261)
zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Hinweise auf die
intertemporalrechtlichen Regeln bei der Beurteilung von Sachverhalten, die sich
(teilweise) schon vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 bzw. der 4.
IV-Revision am 1. Januar 2004 verwirklicht haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446
f. mit Hinweisen), und darauf, dass das ATSG bezüglich der hier zu
beurteilenden Rechtsfragen keine wesentlichen Neuerungen gebracht hat (BGE 130
V 343), sowie darauf, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
materiellen Änderungen des IVG und der IVV im Rahmen der 5. IV-Revision
(Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) nach
den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar
sind (vgl. BGE 130 V 445, 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil U 604/06 vom 16. Januar
2008 E. 1.2). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat in inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und
objektiver Würdigung der Akten (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), auf welche
verwiesen wird, insbesondere gestützt auf das ausführliche und in seinen
einlässlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbare Gutachten des Spitals
X.________ vom 12. Juli 2006 festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine
Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine leidensangepasste Tätigkeit besteht,
welche der bis 1999 ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin entspricht, also
vorwiegend sitzend ohne Heben von schweren Lasten und ohne stundenlanges
Fotokopieren.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich nunmehr darauf beschränken,
den Beweiswert des Gutachtens des Spitals X._______ vom 12. Juli 2006 in Frage
zu stellen, vermögen diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397) weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen:

Insbesondere vermag der Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ vom
März 2006 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 12.
Juli 2006 und dessen eingehende, nachvollziehbare Schlussfolgerungen nicht in
Zweifel zu ziehen. Wenn es auch zutrifft, dass der Aussagegehalt eines
Gutachtens nicht davon abhängt, ob dieses auch als solches bezeichnet ist, so
ist hier doch offensichtlich, dass dem eineinhalb Seiten langen Bericht des Dr.
med. F.________, welcher vor allem eine Aufzählung der Diagnosen umfasst und
keinerlei Vorakten berücksichtigt, nicht der Beweiswert eines Gutachtens im
Sinne der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26.
Mai 2008 E. 4.2) zukommt. Schliesslich mangelt es dem Bericht - welcher den
erfahrenen und auch für die orthopädischen Aspekte kompetenten Gutachtern des
Spitals X.________ bekannt war und im Gutachten gewürdigt wurde - nicht nur an
einer Auseinandersetzung mit den einzelnen Diagnosen und deren Einschränkungen
auf den Tätigkeitsbereich der Versicherten, sondern auch an einer schlüssigen
Begründung für die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit; die pauschale
Feststellung, angesichts des Krankendossiers könne man "bei objektiver
Beurteilung der Sachlage nicht ernsthaft zu einer anderen Beurteilung als 100 %
arbeitsunfähig" kommen, genügt einer solchen jedenfalls nicht. Wenn die
Vorinstanz deshalb erwogen hat, es handle sich um einen Verlaufsbericht, so
kann weder von einer unrichtigen Tatsachenfeststellung noch von Willkür
gesprochen werden. Der in der Beschwerde vorgetragene Standpunkt, welcher den
Bericht des Dr. med. F.________ auf die gleiche Stufe stellt wie das eingeholte
Administrativgutachten, verkennt den massgeblichen Unterschied von Behandlungs-
und Begutachtungsauftrag (vgl. statt vieler Urteil 8C_663/2007 vom 4. August
2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf die Beurteilung des Dr. med.
J.________, Chefarzt der orthopädischen Chirurgie des Kreisspitals Y.________,
verweist, hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, weshalb angesichts
der ab 14. Oktober 2001 von diesem Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100
%, welche mit der postoperativen Rehabilitation in Zusammenhang stand, kein
Anlass besteht, an der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 %
zu zweifeln.

An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise ändern auch die zahlreichen und schon
im Vorbescheidverfahren aufgelegten Hinweise auf unrichtig wiedergegebene
Testergebnisse anlässlich der Untersuchung sowie Widersprüchlichkeiten im
Gutachten nichts, wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Denn
offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der leidensangepassten Tätigkeit als Sekretärin
jedenfalls nicht. Der eventualiter anbegehrten Beweiserweiterung mit einem
orthopädischen Gutachten bedarf es deshalb nicht.
Schliesslich ist die Rüge unbehelflich, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid setzt sich eingehend
mit der Situation auseinander und lässt klar die Gründe erkennen, die zum
Entscheid geführt haben.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.

5.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss von der
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke