Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 582/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_582/2008

Urteil vom 14. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,

gegen

Personalfürsorgestiftung Firma E.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7,
9008 St. Gallen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 20. Februar 2008.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 20. Februar 2008 die
von J.________ (geboren 1941) am 10. November 2006 gegen die
Personalfürsorgestiftung der Mineralquelle Eptingen AG eingereichte Klage mit
dem Antrag auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 11'270.25 zuzüglich Zins zu 5 %
seit 1. Oktober 2006 abgewiesen hat,
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit
dem Rechtsbegehren, die ihm ab 1. Januar 1997 zustehende Invalidenrente der
Vorsorgeeinrichtung sei auf der Grundlage eines höheren versicherten
Verdienstes neu zu berechnen,
dass das kantonale Gericht diese Frage ausführlich behandelt und unter Hinweis
auf die massgebenden Bestimmungen des BVG, der BVV2 und des Reglements der
Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, dass die dem Versicherten
zustehende Invalidenrente korrekt berechnet wurde und insbesondere keine
Überstundenentschädigung in die Ermittlung des versicherten Verdienstes
einzubeziehen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, inwiefern der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG) oder eine offensichtlich
unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 BGG)
vorliegen soll, welche Mängel mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gerügt werden könnten,
dass sich seine Ausführungen, soweit nicht aus anderen Gründen unbehelflich,
vielmehr in einer im Rahmen der letztinstanzlich geltenden Überprüfungsbefugnis
unzulässigen, appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen erschöpfen,
dass der Beschwerdeführer dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, namentlich ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer