Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 572/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_572/2008

Urteil vom 17. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
F.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Marco Del Fabro,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsfestsetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Nachtragsverfügung vom 23. September 2005 und bestätigendem
Einspracheentscheid vom 14. September 2006 setzte die Ausgleichskasse des
Kantons Zürich die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der nichterwerbstätigen,
seit gerichtlicher Ehetrennung im Jahre 1993 unterhaltsberechtigten F.________
(geb. 1945) für das Jahr 2003 unter Anrechnung des hälftigen, vom Kantonalen
Steueramt, Abteilung direkte Bundessteuer, am 21. September 2005 gemeldeten
Reinvermögens (Fr. 291'690.- : 2) und Renteneinkommens (Fr. 181'030.- : 2) des
seit Dezember 2001 invaliditätsbedingt nicht mehr erwerbstätigen Ehegatten auf
Fr. 4'161.20 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der F.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 14. September 2006 und der Verfügung vom 23. September
2005 seien ihre Beiträge aufgrund ihrer eigenen sozialen Verhältnisse gemäss
Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes für das Jahr 2003
(steuerbares Einkommen: Fr. 47'700.-; Vermögen: Fr. 3'000.-) zu bemessen, wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April
2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________ ihr
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die Sache
zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
[Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge der als
Nichterwerbstätige unstrittig beitragspflichtigen, seit 1993 von ihrem
Ehegatten gestützt auf Art. 117 f. ZGB (Art. 143-147 aZGB) gerichtlich
getrennten (und 2005 geschiedenen) Beschwerdeführerin für das Jahr 2003.
Umstritten ist namentlich die Rechtsfrage, ob die Beitragsbemessung nach
erfolgter Ehetrennung wie bei ungetrennten Ehegatten nach Art. 28 Abs. 4 AHVV
(in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 AHVG; E. 4.1 hernach) vorzunehmen ist, oder
ob diesfalls die bei unverheirateten/geschiedenen Nichterwerbstätigen geltenden
Grundsätze der Beitragsfestsetzung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG; E. 4.1 hernach)
zur Anwendung gelangen müssen. Die Vorinstanz vertritt den erst-, die
Beschwerdeführerin den zweitgenannten Standpunkt.

3.
3.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin eine - ihres Erachtens letztinstanzlich
nicht heilbare - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV). Die Vorinstanz habe zur Entkräftung des beschwerdeführerischen Einwands,
die für das Jahr 2003 unter Mitberücksichtigung der Einkommens- und
Vermögenssituation des getrennten Ehegatten festgesetzten AHV/IV/EO-Beiträge
stünden in einem Missverhältnis zu dessen (vergleichsweise tiefen)
Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau, auf die "einverständliche" Festsetzung der
familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge im Trennungsurteil aus dem Jahre 1993
verwiesen und im Übrigen beanstandet, die Beschwerdeführerin habe die Gründe
und Umstände der angeblich mehrmaligen erfolglosen Klage auf Abänderung des
Trennungsurteils weder dargelegt noch belegt. Damit habe sich das kantonale
Gericht entscheidwesentlich "auf einen Standpunkt gestützt", den die Parteien
bisher nicht Erwägung gezogen respektive mit dem sie sich, soweit überhaupt,
nur am Rande auseinandergesetzt hätten; das kantonale Gericht wäre daher
gehalten gewesen, ihnen vor seinem Entscheid Gelegenheit zur diesbezüglichen
Stellungnahme einzuräumen.

3.2 Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch erstreckt sich zum einen auf
rechtserhebliche Beweisfragen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 132 V 368 E. 3.1 S.
370 f.; 124 II 132 E. 2b S. 137, je mit weiteren Hinweisen) und zum andern auf
rechtliche Begründungselemente (Rechtsnorm, Rechtsgrund), auf die sich zu
stützen die entscheidende Behörde beabsichtigt, die aber im bisherigen
Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht
rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278, mit weiteren Hinweisen). Im
hier zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz ausdrücklich - und zu Recht (vgl.
E. 5 hernach)- festgehalten, dass die konkrete, auch von zufälligen Umständen
des Einzelfalls abhängige Höhe der (zivilrechtlichen) Unterhaltsbeiträge des
getrennten Ehegatten für die zu beurteilende Streitfrage gerade nicht
massgebend ist (vorinstanzlicher Entscheid, S. 4 unten); der anschliessende
Hinweis im kantonalen Entscheid auf die "einverständliche" Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge ändert an der (tatsächlichen und rechtlichen)
Unerheblichkeit der vom Ehegatten geleisteten Unterhaltsbeiträge für die
ahv-rechtliche Beitragsbemessung nichts und wäre insoweit verzichtbar gewesen.
Vor diesem Hintergrund verletzt das Absehen von einer vorgängigen Anhörung der
Parteien Art. 29 Abs. 2 BV nicht und ist die formelle Rüge der
Beschwerdeführerin unbegründet. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn
der Erlass oder die angemessene Herabsetzung von (rechtmässig) geschuldeten
Beiträgen wegen - konkreter - Unzumutbarkeit nach Art. 11 AHVG strittig wäre
(vgl. 5.4.3 hernach), was hier nicht der Fall ist.

4.
4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Nichterwerbstätige "je nach ihren
sozialen Verhältnissen" einen Beitrag von 324 (heute: Fr. 382.- [Art. 2 Abs. 2
der bundesrätlichen Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und
Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 26. September 2008, SR 831.108]) bis
8400 Franken pro Jahr zu bezahlen. Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt den
Bundesrat, nähere Vorschriften über den Kreis der als Nichterwerbstätige
geltenden Personen und über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Gestützt
darauf sieht Art. 28 Abs. 1 AHVV vor, dass sich die Beiträge der
Nichterwerbstätigen, für die nicht (von Gesetzes wegen) der jährliche
Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund des Vermögens und
des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen. Bei einer
verheirateten, als Nichterwerbstätige beitragspflichtigen Person werden die
Beiträge gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV aufgrund der Hälfte des ehelichen
Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Dabei ist das im Beitragsjahr
tatsächlich erzielte Renteneinkommen und das Vermögen am 31. Dezember
massgebend (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen, hier anwendbaren Fassung).

4.2 Nach vorinstanzlich vertretener Auffassung gilt die Beitragsbemessung
gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV für ungetrennte wie getrennte Ehegatten
gleichermassen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach die getrennten
Ehegatten wie Geschiedene zu behandeln seien, sei unbegründet, da bei der
gerichtlichen Ehetrennung gemäss Art. 117 f. ZGB (wie beim Getrenntleben nach
Art. 175 ff. ZGB) das rechtliche Band und die allgemeinen Wirkungen der Ehe
weiter bestehen blieben und die Ehetrennung hinsichtlich ihrer rechtlichen
Folgen (Art. 118 ZGB; vgl. E. 5.3.3 hernach) weit mehr der eheschutzrechtlichen
Berechtigung zum Getrenntleben als der Scheidung gleiche. Wie bei den übrigen
Verheirateten sei auch bei gerichtlich getrennten Ehegatten davon auszugehen,
dass sich deren soziale Verhältnisse im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG erheblich
beeinflussen, sodass es weder gesetzeswidrig noch willkürlich (Art. 9 BV) und/
oder rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV) sei, sie den ungetrennten Ehegatten
gleichzustellen.

4.3 Die Beschwerdeführerin hält letztinstanzlich an ihrem Standpunkt fest,
wonach die Anwendung des Art. 28 Abs. 4 AHVV nach (rechtskräftiger) Ehetrennung
gesetzes- und verfassungswidrig sei. Ihrem Sinn und Zweck nach sei die
Ehetrennung - anders als die Regelung des Getrenntlebens im Rahmen des Schutzes
der ehelichen Gemeinschaft (Art. 175 ff. ZGB) - als Ersatz für Personen
gedacht, die das Institut der Scheidung (z.B. aus religiösen Gründen) ablehnen.
Sie könne dementsprechend nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die
Scheidung verlangt werden (Art. 117 Abs. 1 ZGB). Sodann richte sich das
Verfahren der Ehetrennung sinngemäss nach den für die Scheidung geltenden
Bestimmungen (Art. 117 Abs. ZGB), und das Trennungsurteil sei - insbesondere
bezüglich der Unterhaltsbeiträge - nur noch unter strengen Voraussetzungen
abänderbar. Der Art. 28 Abs. 4 AHVV zu Grunde liegende Gedanke der ehelichen
Unterstützungs- und Beistandspflicht greife bei der Ehetrennung nicht, sei hier
doch der Wille zum Zusammenleben resp. ein minimalster Zusammenhalt nicht mehr
gegeben. Nachdem im vorliegenden Fall die Ehegatten im Jahre 2003 bereits seit
zehn Jahren gerichtlich getrennt gelebt hätten und sich die Beistandpflicht des
Ehemannes in der Bezahlung der - ihres Erachtens gemessen an den finanziellen
Verhältnissen des Ehegatten zu tief und ohne Berücksichtigung der von ihr an
die Ausgleichskasse zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge festgesetzten -
Unterhaltsbeiträge erschöpft habe, sei es stossend (Art. 9 BV) und
rechtsungleich, die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich wie eine ungetrennt
lebende Ehegattin und nicht wie eine allein nach ihren eigenen sozialen
Verhältnissen beurteilte (Art. 10 Abs. 1 AHVG) Geschiedene zu behandeln.

5.
5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 125 V 221; 125 V 230; 126 V 421; 127
V 65; vgl. ferner SVR 2008 AHV Nr. 15 S. 45 E. 4.1, mit Hinweisen [H 114/05];
Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 147/05 vom 10. November 2006 [E.
5.1], H 163/03 vom 23. Juli 2003 [E. 3.2], H 130/01 vom 24. Februar 2003 [E.
3.3], H 233/01 vom 4. Februar 2002 [E. 2c]) ist die in Art. 28 Abs. 4 Satz 1
AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung
gesetzes- und verfassungskonform, dies ungeachtet des Güterstandes der
Eheleute, mithin auch bei Gütertrennung (BGE 103 V 49 [Original frz.; dt.
Übersetzung in: Pra 1978 Nr. 42 S. 83]; BGE 98 V 92). Das Bundesgericht
(ehemals: Eidg. Versicherungsgericht) hat die Verfassungs- und
Gesetzeskonformität der Verordnungsbestimmung namentlich unter dem Blickwinkel
der beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren
bejaht (BGE 125 V 221). Zur hier umstrittenen Frage, ob die Anwendung des Art.
28 Abs. 4 AHVV (auch) im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung vor Gesetz und
Verfassung standhält, hat sich das Gericht zwar bisher nicht ausdrücklich
geäussert. Es hat aber wiederholt festgestellt, dass sich die Beiträge auf
Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen (Art. 28
Abs. 4 AHVV), solange die Ehegatten verheiratet sind (BGE 126 V 421) respektive
bis zum Ablauf des Monats, in welchem das Scheidungsurteil in Rechtskraft
erwächst (BGE 127 V 65). Des Weitern entschied das Bundesgericht im nicht
amtlich publizierten Urteil H 147/05 vom 10. November 2006, dass die
Festsetzung der Beiträge für eine Zeitspanne während der Dauer der Ehe erst
nach der Scheidung nichts an der persönlichen Beitrags(zahlungs)pflicht des
früheren nichterwerbstätigen Ehegatten und an der Bemessung der Beiträge nach
Art. 28 Abs. 4 AHVV ändert; dass für die Bemessung der Beiträge u.a. auch auf
das Vermögen des Ehegatten während der Dauer der Ehe abgestellt wird, begründet
gemäss erwähntem Urteil keine Diskriminierung der Geschiedenen wegen ihrer
sozialen Stellung resp. der Lebensform nach Art. 8 Abs. 2 BV. Im Gegenteil wird
damit eine mit dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht
vereinbare Benachteiligung "der bei der Festsetzung der
Nichterwerbstätigenbeiträge (noch) Verheirateten" verhindert (Urteil H 147/05
vom 10. November 2005, E. 5.2). In keinem der zitierten Fälle ist die Gesetzes-
und Verfassungskonformität der Beitragsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 AHVV
während der gesamten Dauer der Ehe unter den Vorbehalt gestellt worden, dass
die Beitragspflichtigen in ungetrennter Ehe leben.

5.2 Die in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung implizit und
vorinstanzlich ausdrücklich vertretene Auffassung, wonach Art. 28 Abs. 4 Satz 1
AHVV auf sämtliche - auch getrennte - Ehegatten während der gesamten Ehedauer
anwendbar ist, entspricht dem Wortlaut der Bestimmung: Diese nennt bloss die
"verheiratete Person" (frz.: "personne mariée"; ital.: "persona coniugata");
sie knüpft somit an den zivilrechtlichen Personenstand des Verheiratetseins an,
ohne zwischen ungetrennten und getrennten Ehegatten zu unterscheiden. Auch in
den Sätzen 2 - 4 des Art. 28 Abs. 4 AHVV, welche die Beitragsbemessung im
"Kalenderjahr der Heirat", im "Kalenderjahr der Scheidung" und "für die Zeit
nach der Verwitwung" regeln, wird die Ehetrennung (wie auch das Getrenntleben
nach Art. 175 f. ZGB) nicht eigens erwähnt. Der alleinige Verweis in Art. 28
Abs. 4 AHVV auf die "verheiratete Person" mit Verzicht auf eine ausdrücklich
abweichende Behandlung gerichtlich getrennter Ehegatten fällt dabei - was die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestreitet - nicht offensichtlich aus dem
Rahmen der einen weiten Ermessensspielraum einräumenden Delegationsnorm des
Art. 10 Abs. 3 AHVG (vgl. BGE 133 V 569 E. 5.1 S. 570 f. mit Hinweisen);
namentlich findet sich weder in Art. 10 AHVG noch in der übrigen gesetzlichen
Beitragsordnung eine explizite Verpflichtungs- oder Ermächtigungsnorm für eine
beitragsrechtlich differenzierte Behandlung getrennter und ungetrennter
Ehegatten; im Gegenteil erwähnt das Gesetz bezüglich der AHV/IV/
EO-Beitragspflicht und -bemessung (Art. 3 ff. AHVG) den Zivilstand "(Ehe-)
Trennung" nicht, sondern es spricht generell von "Ehegatten" ungeachtet dessen,
ob sie einen gemeinsamen Haushalt führen oder nicht.

5.3 Zu prüfen ist weiter, ob die sich im Rahmen der Delgationsnorm des Art. 10
Abs. 3 AHVG haltende beitragsrechtliche Gleichbehandlung aller Ehegatten aus
andern Gründen den Anordnungen und Wertungen des Gesetzgebers widerspricht, wie
die Beschwerdeführerin einwendet; dabei darf das Gericht sein eigenes Ermessen
nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und hat es auch nicht die
Zweckmässigkeit der Regelung zu untersuchen (BGE 133 V 569 E. 5.1 S. 570 f.;
131 V 263 E. 5.1 S. 266 [je mit Hinweisen]).
5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Beitragsbemessung
verheirateter, aber gerichtlicher getrennter Ehegatten widerspreche dem Sinn
und Zweck der Verordnungsbestimmung, welche ihrerseits den in Art. 10 Abs. 1
AHVG statuierten Grundsatz der Beitragsbemessung nach den "sozialen
Verhältnissen" konkretisiert.
5.3.2 Die gegenseitige Anrechnung der Renteneinkommen und Vermögen der
Ehegatten ist begründet durch die eherechtlichen Beistands- und
Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3, Art. 163 Abs. 1 ZGB), welche die sozialen
Verhältnisse der Verheirateten beeinflusst (BGE 125 V 221 E. 3d/aa S. 226).
Dabei ist aus beitragsrechtlicher Sicht grundsätzlich unerheblich, ob und in
welchem Umfang die Ehegatten tatsächlich Geldzahlungen leisten (oder
anderweitig für den gebührenden Unterhalt sorgen; vgl. Art. 163 Abs. 2 ZGB);
massgebend ist, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, nötigenfalls auch
unter Inanspruchnahme ihres Vermögens, zum Unterhalt der Familie beizutragen
(vgl. Urteil H 198/90 vom 29. Juli 1991, E. 4b, publ. in: ZAK 1991 S. 419).
5.3.3 Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen mit
Anknüpfung an familienrechtliche Sachverhalte (wie Ehe, Verwandtschaft oder
Vormundschaft) ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
vorbehältlich - hier fehlender (vgl. E. 3.3.3 hernach) - gegenteiliger
Anordnungen die zivilrechtliche Bedeutung des jeweiligen Instituts im Blickfeld
hatte, zumal das Familienrecht für das Sozialversicherungsrecht Voraussetzung
ist und diesem grundsätzlich vorgeht (vgl. BGE 124 V 64 E. 4a S. 67, 121 V 125
E. 2c/aa S. 127 [mit Hinweisen]; SVR 2006 BVG Nr. 12 S. 44 E. 3 [B 14/04]).
Nach der zivilrechtlichen Ordnung löst die gerichtliche Ehetrennung die Ehe
nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. 4.2 hievor) nicht auf;
die Getrennten bleiben rechtsgültig verheiratet. Abgesehen vom Wegfall des (mit
der Ehe in der Regel einhergehenden, für diese aber nicht zwingend
vorausgesetzten [vgl. Yvo Schwander, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
3. Aufl., Basel 2006, N.4-6 zu Art. 162 ZGB, mit weiteren Hinweisen; Tuor/
Schnyder/ Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2009, N. 2 S. 315) ehelichen Zusammenlebens sowie der
Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 ZGB) und der von
Gesetzes wegen eintretenden Gütertrennung (Art. 118 Abs. 1 ZGB) bleiben die
allgemeinen zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe - insbesondere der Personenstand
der Eheleute, deren gegenseitiges Erbrecht, die allgemeine Beistandspflicht
nach Art. 159 Abs. 3 ZGB und die eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) -
grundsätzlich bestehen (vgl. Bundesrätliche Botschaft vom 15. November 1995
über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand,
Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht,
Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] , BBl 1996 I 1 ff., hier: 94
[nachfolgend: Botschaft 1995]; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., N. 7 S.
305; Daniel Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 117/118 ZGB;
Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich
1999, N. 26 zu Art. 117/118 ZGB; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.],
Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N. 8 zu Art. 117/118
ZGB; Peter Breitschmid, in: Marc Amstutz et. al. [Hrsg.], Handkommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Zürich/ Basel/Genf 2008, N.6 zu 118 ZGB; Cyril
Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, N.
10.06, S. 77). Obwohl die Ehetrennung nur unter den gleichen Voraussetzungen
wie die Scheidung verlangt werden kann und dieser auch in verfahrensrechtlicher
Hinsicht im Wesentlichen gleichgestellt ist (Art. 117 Abs. 1 und 2 ZGB), finden
gemäss Art. 118 Abs. 2 ZGB hinsichtlich der Trennungsfolgen (abgesehen von der
Gütertrennung von Gesetzes wegen nach Art. 118 Abs. 1 ZGB) die Bestimmungen
über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft Anwendung (Art. 171 ff.
ZGB) und stellen die Unterhaltsansprüche des getrennten Ehegatten ehelichen,
nicht nachehelichen Unterhalt dar (BGE 95 II 68 E. 2a: Urteil 5C.43/2002 vom
28. Mai 2002, E. 2.1 [FamPra.ch 2002 S. 817]); daran ändert nichts, dass bei
der Beurteilung des Unterhalts, insbesondere bei der Frage der Wiederaufnahme
oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten unter Umständen auch die
für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen sind (vgl.
BGE 128 III 65). Sodann erleichtert (oder erschwert) das Trennungsurteil eine
spätere Scheidung nicht (vgl. Art. 117 Abs. 3 ZGB). Schliesslich wird
ungeachtet der Gütertrennung ex lege bei der gerichtlichen Ehetrennung im
Unterschied zur Ehescheidung kein Vorsorgeausgleich im Sinne der Art. 122-124
ZGB vorgenommen, da die eheliche Unterstützungspflicht während der gesamten
Ehedauer fortbesteht (vgl. Katerina Baumann/Margareta Lauterburg, in: Schwenzer
[Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, a.a.O., N. 2 zu 122 ZGB). Wie vom
kantonalen Gericht zutreffend festgehalten, gleicht die Ehetrennung daher in
ihren rechtlichen Wirkungen weit mehr der Berechtigung zum Getrenntleben nach
Art. 175 ZGB als der Scheidung (vgl. auch Steck, a.a.O., N. 15 zu Art. 117/118
ZGB; Tuor/Schnyder/Schmid/ Rumo-Jungo, a.a.O., N 7 S. 305; Breitschmid, a.a.O.,
N. 6 zu Art. 118 ZGB). Von der gesetzlichen Möglichkeit der Ehetrennung wird
denn auch dann Gebrauch gemacht, wenn die rechtlichen Folgen einer Scheidung -
die Eheauflösung mit Verlust der daran geknüpften Rechte und Pflichten - gerade
nicht (allenfalls: noch nicht) eintreten sollen. Als Motiv werden dabei in den
Gesetzesmaterialien zu Art. 117/118 ZGB wie auch in der zivilrechtlichen
Rechtsprechung und Lehre nebst konfessionellen und erbrechtlichen Interessen
ausdrücklich auch sozialversicherungsrechtliche Gründe genannt, da
entsprechende Ansprüche im Falle der Ehetrennung erhalten blieben (vgl.
Botschaft 1995, a.a.O., BBl 1996 I 1 ff., hier: 94; BGE 129 III 1 E. 2.3 S. 5;
Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 10 zu Art. 117/118 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N.
8 zu Art. 117/118 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 118; Hegnauer/
Breitschmid, a.a.O, N. 10.03 S. 77).
5.3.4 Besteht die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht auch nach der
gerichtlichen Trennung bis zur Auflösung der Ehe fort, widerspricht es weder
dem Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 4 AHVV (E. 5.3.2 hievor) noch
übergeordnetem Gesetzesrecht, die Beitragsbemessung - dem Wortlaut von Art. 28
Abs. 4 AHVV entsprechend - auch bei gerichtlich getrennten Ehegatten aufgrund
einer je hälftigen Anrechnung von Renteneinkommen und Vermögen vorzunehmen. Im
Gegenteil ist davon auszugehen, dass diese Lösung einem bewussten
gesetzgeberischen Entscheid (qualifiziertes Schweigen) entspricht, der keinen
Raum lässt für eine ergänzende Regelung durch die rechtsanwendenden Behörden
mittels Analogie und Lückenfüllung (BGE 134 V 182 E. 4.1 S. 185, 134 V 15 E.
2.3 S. 16. je mit weiteren Hinweisen). Hätte nämlich der
Sozialversicherungsgesetzgeber im hier interessierenden Bereich vom
zivilrechtlichen Verständnis, wonach die Ehetrennung für die Ehegatten nicht
nur erb-, sondern auch sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich ohne Folgen
bleibt (E. 5.3.3 hievor), abweichen wollen, hätte er dies auf Gesetzes- oder
Verordnungsstufe ausdrücklich geregelt, wie dies auch in andern Bereichen der
AHV/IV-Gesetzgebung der Fall ist, wenn an die Tatsache der gerichtlichen
Ehetrennung respektive die richterlichen Auflösung des gemeinsamen Haushaltes
bestimmte, gegenüber ungetrennten Ehen abweichende Rechtsfolgen geknüpft werden
sollen (so bezüglich der Rentenberechnung [Art. 35 Abs. 2 AHVG], der
Rentenauszahlung [Art. 22bis Abs. 2 lit. b und Art. 22ter Abs. 2 Satz 3 AHVG,
Art. 71ter AHVV], aber auch des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
[Art. 4 Abs. 2 ELG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung] sowie
Art. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV und die
Schlussbestimmung der Änderung vom 28. September 2007 {AS 2007 6037}, je in der
seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung); entsprechendes gilt in andern
Sozialversicherungszweigen (siehe etwa Art. 14 Abs. 2 AVIG).

5.4 Mit Blick auf die gebotene verfassungskonforme Auslegung des
Verordnungsrechts (BGE 133 V 569 E. 5.1 S. 570 f.; 131 V 263 E. 5.1 S. 266; in
BGE 133 V 153 nicht publizierte E. 5 des Urteils H 121/06 vom 25. Januar 2007)
bleibt zu prüfen, ob die Subsumtion der getrennten Ehegatten unter Art. 28 Abs.
4 AHVV vor Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV standhält.
5.4.1 Der von der Beschwerdeführerin vorab angerufene
Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung
wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (vgl. BGE 134 I 23 E. 9.1 S. 42 mit Hinweisen; 133 V
569 E. 5.1 S. 570 f.; 131 I 91 E. 3.2 S. 103).
5.4.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht zwischen ungetrennten und
getrennten Ehegatten insofern ein erheblicher Unterschied, als die eheliche
Beistandspflicht mit der Ehetrennung dahinfalle. Dies trifft nach dem unter E.
5.3.3 hievor Gesagten nicht zu: Richtig ist zwar, dass jene Aspekte der
Beistands- und Unterhaltspflicht, die einen gemeinsamen Haushalt voraussetzen,
mit der Ehetrennung ihres Gehalts entleert werden, wie beispielsweise der
Beitrag zum Unterhalt mittels Besorgung des Haushalts (Art. 163 Abs. 2 ZGB);
der in Art. 118 Abs. 2 ZGB mit Bezug auf die Trennungsfolgen enthaltene Verweis
auf die Eheschutzmassnahmen kann sich daher auch nur auf die Art. 172 und Art.
175 - 179 ZGB, nicht aber Art. 173 f. ZGB (Eheschutzmassnahmen während des
Zusammenlebens) beziehen (vgl. Steck, a.a.O., N 15 zu Art. 117/118 ZGB, mit
Hinweisen). Dies ändert aber nichts am Fortbestand namentlich der finanziellen
Beistands- und Unterhaltspflicht und daran, dass die getrennten Ehegatten aus
der Rechtstatsache der Ehe einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen respektive
diese die für die Beitragsbemessung relevanten "sozialen Verhältnisse"
beeinflussen kann. Es verhält sich hier nicht wesentlich anders als bei
gemeinsam, jedoch - wie die nach Art. 117/118 ZGB gerichtlich getrennten
Verheirateten - in Gütertrennung lebenden Ehepartnern ohne Nutzen am Vermögen
des andern, bezüglich welcher die Rechtsprechung die Beitragsbemessung nach
Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetzes- und verfassungskonform erachtet hat (BGE 103
V 49). Das Vorgehen nach dieser Bestimmung auch bei gerichtlich getrennten
Ehegatten kann zwar bei guten finanziellen Verhältnissen des einen und
schlechteren finanziellen Verhältnissen des andern Gatten zu einer höheren
Beitragsbelastung des letzteren führen, als wenn dieser allein nach seinen
eigenen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG) beurteilt würde; dasselbe trifft
aber auch auf einen in gemeinsamem Haushalt lebenden, finanziell weniger
vermögenden (nichterwerbstätigen) Ehegatten im Vergleich zu einem
unverheirateten Beitragspflichtigen in gleicher finanzieller Lage zu, welche
Ungleichbehandlung das Bundesgericht als sachlich gerechtfertigt erachtet hat
(BGE 125 V 221 E. 3d S. 226 ff.) und wovon abzuweichen kein Anlass besteht. Die
Argumentation der Beschwerdeführerin blendet im Übrigen aus, dass die
Beitragspflicht das Aequivalent zu einer staatlichen Leistung darstellt, die
ihrerseits bei einer verheirateten Person unter Anrechnung des während der
Ehedauer erzielten, rentenbildenden Einkommens des andern Ehegatten berechnet
wird (Art. 29quater ff. AHVG; Art. 50 ff. AHVV). Grundsätzlich profitiert
mithin der finanziell schwächere Ehegatte - auch der getrennt lebende -
leistungsseitig vom höheren (rentenbildenden) Einkommen des andern Ehegatten.
Anders als bei einem Geschiedenen in gleich schwacher (eigener) finanzieller
Lage, bei welchem es bereits mit der Eheauflösung durch Scheidung zwingend zum
sog. Einkommenssplitting kommt (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG; vgl. BGE
131 V 1; Urteil 9C_518/2008 vom 29. August 2008, E. 2.2), wird dem getrennt
(wie dem ungetrennt) lebenden Ehegatten beim - erst im im Zeitpunkt der
Rentenberechtigung beider Ehegatten vorgenommenen (Art. 29quinquies Abs. 3 lit.
a AHVG) - Splitting auch das nach der Ehetrennung bis zum 31. Dezember vor dem
Jahr, in welcher der erste Ehegatte das Rentenalter erreicht hat, erzielte
Einkommen angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG; BGE 132 V 265);
dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte eine Invalidenrente bezieht (vgl.
Art. 33bis Abs. 4 AHVG; BGE 127 V 361). Der gerichtlich getrennte Ehegatte hat
alsdann Anspruch auf eine ungekürzte, d.h. nicht der Plafonierung der
Ehepaarrente unterliegende eigene Altersrente (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Kommt
somit die Solidarität unter den Ehegatten auf der Leistungsseite grundsätzlich
während der gesamten Ehedauer zum Tragen, muss dies gleichermassen auf der
Beitragsseite der Fall sein; dies entspricht auch dem Grundsatz, wonach für
beide Ehegatten dieselbe Beitragsbemessungsgrundlage gilt (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts H 233/01 vom 4. Februar 2002, E. 3a).
5.4.3 Nach dem Gesagten ist es sachlich gerechtfertigt, die Beitragsbemessung
Nichterwerbstätiger auch im Falle gerichtlicher Ehetrennung nach Art. 28 Abs. 4
AHVV vorzunehmen. Art. 8 Abs. 1 BV ist somit nicht verletzt. Entgegen der Rüge
der Beschwerdeführerin führt die Anwendung des Art. 28 Abs. 4 AHVV auf
getrennte Ehegatten auch nicht zu einem willkürlichen Ergebnis (Art. 9 BV). Die
in Art. 11 AHVG vorgesehene Möglichkeit, bei Unzumutbarkeit um eine angemessene
Herabsetzung oder einen Erlass der Beiträge zu ersuchen, schliesst - aufgrund
der hier verlangten konkreten Prüfung der ökonomischen Verhältnisse im
Einzelfall (vgl. SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 31 [H 46/99]; vgl. auch, bei
Gütertrennung, ZAK 1981 S. 545 [H 171/79]) - stossende, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehende (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 I
175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen)
Beitragsbelastungen grundsätzlich aus. Wie vorinstanzlich zutreffend erwogen,
steht ein Herabsetzungsgesuch auch der Beschwerdeführerin offen.

5.5 Die ziffernmässige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2003 wird
letztinstanzlich - wie im kantonalen Verfahren - nicht beanstandet, und es ist
darauf mangels ins Auge springender Sachverhalts- oder Rechtsfehler nicht
zurückzukommen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).

6.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art.
65, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz