Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 570/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_570/2008

Urteil vom 23. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
Erben des Z.________,
1. D.________,
2. M.________,
3. P.________,
4. R.________,
5. S.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Alain Luchsinger,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
20. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 5. September 2003 sprach die IV-Stelle Schwyz dem bis zu
einem Unfall am 22. November 1999 als Vorarbeiter beim Tiefbauamt der Stadt
X.________ tätig gewesenen Z.________, geboren 1946, ab 1. November 2000 bei
einem Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Rente nebst Kinderrenten zu. Sie
hatte zuvor ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS vom 31.
März 2003) eingeholt, welches zum Ergebnis kam, Z.________ sei aus
rheumatologischen Gründen in der angestammten Tätigkeit als
Strassenbau-Vorarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, für körperlich leichte,
wechselbelastende Beschäftigungen ohne Überkopfarbeiten und kraftaufwändige
repetitive Tätigkeiten mit dem rechten Arm zu 50 %. Am 7. Mai 2004 verfügte die
IV-Stelle den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004. Nachdem
sie Kenntnis davon erhielt, dass Z.________ auf einer Baustelle gearbeitet
hatte, verfügte sie am 14. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 34 %
die Aufhebung der Rente rückwirkend auf den 30. September 2006.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 20. Mai 2008 ab.

C.
Z.________ liess Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen und beantragen, es sei ihm weiterhin mindestens eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Der Beschwerdeführer verstarb am 15. Juli 2008, weshalb das Verfahren mit
Verfügung vom 22. August 2008 sistiert wurde (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2
BZP). Am 5. März 2009 teilte der Rechtsvertreter des Verstorbenen den Eintritt
der Erben in das Verfahren mit, worauf am 12. März 2009 die Fortsetzung des
Prozesses verfügt wurde.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass die revisionsweise Anpassung
der Invalidenrente nach Art. 17 ATSG Tatsachenänderungen (des
Gesundheitszustandes, der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit usw.) im
massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) voraussetzt und nach Art. 53
Abs. 2 ATSG der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen
zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist.

3.
Streitig ist die Aufhebung der seit November 2000 ausgerichteten Invalidenrente
auf den 30. September 2006.

4.
Für die Vorinstanz ist erwiesen, dass die Gewährung der Dreiviertelsrente für
den Zeitraum ab 30. September 2006 zweifellos unrichtig und die Berichtigung
der Verfügung durch die Verwaltung von erheblicher Bedeutung war. Der
Versicherte habe durch die Arbeit während der Monate September 2006 bis Januar
2007 den Tatbeweis erbracht, dass die ursprüngliche Arbeitsfähigkeitsschätzung
von 50 % für leichte Tätigkeiten offenkundig unrichtig gewesen sei. Es sei bei
der konkreten Sachlage nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung auf die
nachträglich bekannt gewordenen ganztätigen Arbeitseinsätze für eine
Bauunternehmung auf eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit für geeignete, leichte
und wechselbelastende Tätigkeiten geschlossen habe, ohne eine neue medizinische
Begutachtung zu veranlassen. Der Versicherte habe über Wochen ganztätig
Aufsichts- und Kontrollarbeiten auf einer Baustelle (mit u.a. auch Heben und
Tragen von Gegenständen) ausüben können, und diese nicht etwa wegen
gesundheitlicher Probleme beendet, sondern wegen seiner Abreise in das Land
Y.________; deshalb seien ihm a fortiori leichte und wechselbelastende
Tätigkeiten zu 100 Prozent zumutbar.

5.
5.1 Es wird gerügt, die Vorinstanz habe den Gesundheitszustand unrichtig und
willkürlich festgestellt, denn er habe sich seit dem Unfall nicht verbessert.
Der Einwand ist nicht relevant. Der Hausarzt Dr. med. K.________, Facharzt FMH
für Innere Medizin, hat in dem vorinstanzlich eingelegten Zeugnis vom 3.
Dezember 2007 zwar bestätigt, der Gesundheitszustand des Patienten sei
innerhalb der letzten acht Jahre von gleich bleibender Intensität gewesen.
Daraus hat er den Schluss gezogen, dass auch die Arbeitsunfähigkeit konstant
geblieben sei. Über Art und Ausmass der Arbeitsfähigkeit jedoch ist damit
nichts gesagt. Genauso kann aus der Aussage gefolgert werden, der Versicherte
sei seit dem Unfall gesundheitlich in der Lage gewesen, körperlich leichte und
wechselbelastende Tätigkeiten zu verrichten, wie er sie zwischen September 2006
und Januar 2007 unbestrittenermassen erledigt hat.

5.2 Der im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung gezogene Schluss,
zusätzliche medizinische Abklärungen würden keine neuen Erkenntnisse bringen,
war nach damaligem und heutigem Aktenstand ohne Weiteres zulässig. Der Vorwurf
einer offensichtlich unrichtigen, unvollständigen oder auf einer
Rechtsverletzung beruhendenden Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
Insbesondere ist nicht dargetan, was die erneute Befragung von Vertretern der
temporären Arbeitgeberin - der Verwaltung sind die üblichen Angaben vollständig
gemacht worden - Anderes ergeben könnte als eine Bestätigung der vom
Versicherten eingestandenen Tatsache, dass er über mehrere Monate eine
körperlich leichte, mit einem täglich 3-stündigen Arbeitsweg verbundene
Tätigkeit mehrheitlich vollzeitlich verrichtet hat und damit in fünf Monaten
ein Zusatzeinkommen von rund Fr. 20'000.- erzielen konnte.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Fünftel auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz