Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 566/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_566/2008

Urteil vom 6. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1962 geborenen
S.________ mit Wirkung ab dem 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 57% zu. Auf erhobene Einsprache hin führte die
IV-Stelle eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung durch. Mit
Blick auf die Ergebnisse der Expertisen vom 27. Januar (Psychiatrie) und vom
21. April 2006 (Rheumatologie) drohte sie dem Versicherten eine Reformatio in
peius an (Schreiben vom 19. Juni 2006). Am 27. Juni 2006 erklärte S.________
den Rückzug der Einsprache.

Die IV-Stelle zog hierauf die Verfügung vom 18. Juni 2004 in Wiedererwägung und
begründete dies mit den gutachterlichen Ergebnissen, woraus sich ein
Invaliditätsgrad von 35% ergebe. Die Einstellung der Invalidenrente erfolge auf
Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Verfügung vom 12.
Januar 2007).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde
ab (Entscheid vom 28. Mai 2008).

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die
IV-Stelle zu verpflichten, weiterhin eine halbe Invalidenrente, eventuell eine
Viertelsrente, auszuzahlen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Invalidenrenten sind bei wesentlichen Veränderungen des
Gesundheitszustandes oder einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E.
3.5 S. 349). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verminderung der
Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
IVV). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4
S. 114).

2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine solche Wiedererwägung ist
jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die
Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird
die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom
Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung
der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S.
369; Urteil I 61/2007 vom 4. Mai 2007 E. 3).

2.3 Im Falle des Beschwerdeführers hat die Verwaltung die Aufhebung der
Invalidenrente mittels Wiedererwägung verfügt. Darin ist ihr das kantonale
Gericht indessen nicht gefolgt, weil die Voraussetzungen der Wiedererwägung
nicht erfüllt seien, wogegen sich die gesundheitlichen Verhältnisse in
anspruchsbeeinflussendem Mass verändert hätten, so dass die revisionsweise
Aufhebung der Invalidenrente auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 ATSG
gerechtfertigt sei. Gleich wie die substituierte Begründung der Wiedererwägung
erfolgt im umgekehrten Fall jene der Revision bei vorgängiger Wiederwägung im
Rahmen der Anwendung des Gesetzes von Amtes wegen, weshalb sie zulässig ist
(vgl. BGE 125 V 368 E. 3b S. 369 f.). Allerdings hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich zum Prozessthema der Revision
zu äussern. Damit hat sie offenkundig das rechtliche Gehör verletzt, musste er
doch nicht damit rechnen, dass die Sache vom Gericht unter diesem Aspekt
geprüft werde (BGE 125 V 368 E. 4a S. 370). Der Beschwerdeführer unterlässt es
jedoch, vor Bundesgericht die Gehörsverletzung substanziiert zu rügen (Art. 106
Abs. 2 BGG). Hingegen beruft er sich auf den Beschwerdegrund gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG, welche Rüge insofern begründet ist, als das kantonale Gericht den
Sachverhalt unter Missachtung des Gehörsanspruchs im Sinne dieser Bestimmung
rechtsfehlerhaft festgestellt hat. Die infolgedessen auf Art. 105 Abs. 2 BGG
gestützte Berichtigung und Ergänzung des Sachverhalts ist jedoch für den
Ausgang des Verfahrens nicht entscheidwesentlich (Art. 97 Abs. 1 BGG), wie sich
aus dem Folgenden ergibt (E. 4.3).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Zulässigkeit der Aufhebung der ab 1. August 2003
ausbezahlten halben Invalidenrente unter dem Gesichtswinkel der Rentenrevision
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG.

4.
4.1 Es ist eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage ob das
kantonale Gericht eine inhaltsbezogene, umfassende, sorgfältige und objektive
Beweiswürdigung vorgenommen hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400). Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (Urteil
9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; zu den Anforderungen vgl. BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Beschwerdeführer rügt das Gutachten des Dr. med. X.________,
Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 21. April 2006 als den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügend, weil diverse, für eine
klinisch/rheumatologische Erhebung typische Befundangaben wie Schober,
Fingerbodenabstand, Kinn-Sternum-Abstand und Lasègue-Test nicht enthalten
seien. Die Beweistauglichkeit des Gutachtens werde daher bestritten. Hiebei
übersieht er indes den Umstand, dass er sich bei der rheumatologischen
Untersuchung weitgehend gegen die Bewegungstests gesperrt hat. Ferner gab Dr.
med. X.________ an, Bewegungen, die ausserhalb des Untersuchungsrahmens als
normal beobachtet werden konnten, seien im Kontext der klinischen Tests
abgeblockt worden. Da regelmässig dem gesamten anlässlich einer ärztlichen
Begutachtung gezeigten Verhalten Aussagekraft zukommt, erhellt nicht, inwiefern
die Beweis-tauglichkeit des Gutachtens als beeinträchtigt zu gelten hätte,
zumal Dr. med. X.________ die von ihm beschriebene Verhaltensweise des
Beschwerdeführers einer begründeten Würdigung unterzogen hat. Der gegen den
Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens vorgebrachte Einwand dringt
folglich nicht durch und die Vorinstanz durfte diesem, ohne Bundesrecht zu
verletzen, volle Beweistauglichkeit beimessen.

4.2 Eine im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni 2004
eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes erblickte das kantonale
Gericht im Fehlen radikulärer Schmerzen. Hiebei stützte es sich auf die
Einschätzung des Dr. med. X.________ vom 21. April 2006, welcher gemäss
angefochtenem Entscheid dafür hielt, es könne eine durch die kleine
mediolaterale Diskushernie L5/S1 links ausgelöste radikuläre Symptomatik
klinisch nicht nachvollzogen werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor,
diese Aussage sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beweglichkeitstests
schmerzbedingt nicht hätten durchgeführt werden können, weshalb der im
angefochtenen Entscheid gezogene Schluss auf fehlende radikuläre Schmerzen
nicht zulässig sei und auf einer falschen Beweiswürdigung beruhe. Das Gutachten
vom 21. April 2006 gibt für den vom Beschwerdeführer eingenommenen Standpunkt
nichts her. Die Vorinstanz durfte und musste die Aussage des Dr. med.
X.________ in dem Sinne verstehen, dass die subjektiven Schmerzen keine
radikuläre Ursache haben, indessen meinte Dr. med. X.________ nicht,
diesbezügliche Schmerzen liessen sich mangels Durchführbarkeit von
Bewegungsprüfungen nicht nachweisen. Sodann weist der angefochtene Entscheid zu
Recht auf die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung hin, welche sich gerade
dadurch kennzeichnet, dass der geklagte Schmerz durch einen physiologischen
Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann
(Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer
Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl.,
S. 191). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend
macht, Dr. med. Y.________ nehme im psychiatrischen Gutachten vom 27. Januar
2006 eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes vor. Hiebei bleibt unbeachtet, dass gemäss den
verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid vor der erstmaligen
Rentenfestsetzung keine psychiatrische Untersuchung stattgefunden hat, obwohl
eine solche von verschiedenen Ärzten angemahnt worden sei. Mit den Dres. med.
Y.________ und T.________ haben sich mithin erstmals Fachärzte zur
psychiatrischen Situation geäussert. Auch unter diesem Aspekt vermögen die
Einwände nicht eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zu begründen.

4.3 Einerseits stellte das kantonale Gericht korrekt fest, die erstmalige
Rentenzusprechung auf den 1. August 2003 sei auf der Grundlage der Diagnose
lumboradikulärer Schmerzen ergangen. Anderseits hat es, jedenfalls nicht
qualifiziert unrichtig und im Rahmen einer rechtskonformen Beweiswürdigung, auf
das Fehlen dieses Beschwerdebildes im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med.
X.________ am 9. März 2006 geschlossen. Sodann ergibt sich im Rahmen des Art.
105 Abs. 2 BGG bei freier Prüfung zufolge Gehörsverletzung nichts Abweichendes,
hatte doch die MRI-Untersuchung der LWS vom 4. April 2006 bloss leichte
degenerative Veränderungen zu Tage gebracht. Zwar war eine kleine Diskushernie
L4/5 mit leichter Verdrängung der Wurzeltasche L5 erkennbar; hingegen schlossen
die Untersucher des Spitals A.________ eine Wurzelkompression aus. Die
bildgebenden Befunde stimmen demnach mit den klinischen Erhebungen des Dr. med.
X.________ überein. Der behandelnde Arzt Dr. med. U.________ konnte für seine
Berichterstattung vom 16. Mai 2005 nicht auf den erst später erstellten
MRI-Befund vom 4. April 2006 zurückgreifen, weshalb seine Diagnose eines
lumboradikulären Syndroms nicht überzeugt. Entgegen den Einwänden des
Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, weshalb Dr. med. X.________ zusätzlich
auf die veränderten gesundheitlichen Verhältnisse hätte ausdrücklich hinweisen
müssen; denn das kantonale Gericht durfte die Feststellung der
Gesundheitsverbesserung anhand der medizinischen Akten im Rahmen der ihm
obliegenden freien Beweiswürdigung von sich aus treffen (Art. 61 lit. c ATSG).
Schliesslich hat das Gericht einlässlich dargetan, dass eine gleich gebliebene
Einbusse in der Arbeitsfähigkeit der Annahme einer leistungserheblichen
Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht entgegensteht.

4.4 Es ist demzufolge so oder anders, nach Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG, von
veränderten gesundheitlichen Verhältnissen auszugehen. Zu prüfen bleibt deren
Erheblichkeit im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG. In dieser Hinsicht ist die auf
der Basis der beiden Gutachten vom 27. Januar und 21. April 2006 erfolgte
vorinstanzliche Zumutbarkeitsschätzung mit einer Einsatzfähigkeit von sechs
Stunden täglich in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht zu
beanstanden. Offen bleiben kann, ob die Stellungnahme des behandelnden Arztes
Dr. med. U.________ vom 8. Juni 2008 geeignet wäre, an der Einschätzung der
Leistungsfähigkeit etwas zu ändern, ist für die Beurteilung in zeitlicher
Hinsicht doch der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zur angefochtenen
Verfügung vom 12. Januar 2007 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4); nachher
allenfalls eingetretene gesundheitliche Veränderungen sind daher nicht zu
berücksichtigen.

5.
5.1 Hinsichtlich des Einkommensvergleichs rügt der Beschwerdeführer einzig den
vom kantonalen Gericht auf 5% veranschlagten Leidensabzug als zu tief;
gerechtfertigt sei eine Reduktion um 10 bis 15%. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung stellt die Frage nach der Höhe des Leidensabzuges eine typische
Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr
dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung
vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5.2 Die Vorinstanz bezeichnete die lange Betriebszugehörigkeit als
massgeblichen Grund für den Leidensabzug von 5%. Sachbezogen wies sie darauf
hin, dass weder die ausländische Staatsangehörigkeit (mit
Niederlassungsbewilligung) noch das Alter oder die reduzierte
Leistungsfähigkeit eine dieses Mass überschreitende Reduktion des
Invalidenlohnes rechtfertigen könnten. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Oktober
2007 (Plädoyer 2008 Nr. 1 S. 69 [I 793/06]). Vielmehr hat eine
Einzelfallbetrachtung zu erfolgen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Zudem kann
eine zum Urteil I 793/06 vom 4. Oktober 2007 analoge Beurteilung schon deshalb
nicht Platz greifen, da dort der Entscheidung ein zumutbares Arbeitspensum von
bloss 50% zu Grunde lag, wobei der Abzug mit etwas über 10% bemessen worden
ist. Ohnehin rechtfertigt es sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80), weshalb die Berechnung des Beschwerdeführers
nicht massgebend ist. In der hier zu beurteilenden Sache beruht die Reduzierung
des statistischen Lohnes um 5% auf einer die massgeblichen Umstände
einbeziehenden und insgesamt nicht rechtsfehlerhaften Ermessensausübung. Zu
präzisieren ist hingegen, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid, eine
allenfalls aus psychischen Gründen reduzierte Leistungsfähigkeit hier nicht
unter dem Titel des Leidensabzuges zu berücksichtigen ist. Denn die Vorinstanz
stellte selber fest, die Auswirkungen der psychischen Symptomatik seien bereits
in der Zumutbarkeitsschätzung eingeschlossen. Im Ergebnis hatte die psychische
Symptomatik somit keinen Einfluss auf die Höhe des Leidensabzuges; eine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist auch insofern nicht gegeben.

5.3 Das kantonale Gericht ermittelte die zur Beurteilung des
Invalidenrentenanspruchs massgeblichen Vergleichseinkommen weder offensichtlich
unrichtig noch in Verletzung von Bundesrecht, weshalb das Bundesgericht daran
gebunden ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG). Der sich
hieraus ergebende Invaliditätsgrad liegt unter 40%, was nicht zum Bezug einer
Invalidenrente berechtigt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Einstellung der halben
Rente der Invalidenversicherung ist daher zu Recht erfolgt (Art. 17 Abs. 1
ATSG).

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin