Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 562/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_562/2008

Urteil vom 3. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Obergasse 34, 8400
Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene C.________ bezog ab 1. Mai 1998 eine halbe Rente und ab 1.
Juli 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen vom 26. Mai
1999 und 14. Februar 2001). Im Februar 2005 leitete die IV-Stelle des Kantons
Zürich von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 7. April
2005 hob sie die ganze Rente auf Ende Mai 2005 auf. Dagegen liess C.________
Einsprache erheben. In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor.
Unter anderem holte sie beim Spital Z.________ einen gastroenterologischen
Bericht ein und liess den Versicherten im Abklärungszentrum R.________
interdisziplinär begutachten. Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007
sprach die IV-Stelle C.________ eine Viertelsrente ab 1. Juni 2005 zu.

B.
Die Beschwerde des C.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. April 2008 ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien
aufzuheben und ihm auch ab 1. Juni 2005 weiterhin eine ganze, allenfalls eine
Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz oder zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u. a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den
Parteien obliegenden Rügepflicht eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2
S. 254; Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis; vgl. auch BGE
130 III 136 E. 1.4 S. 140 und BGE 122 V 34 E. 2b S. 36).

2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei
einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.
349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der
Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes
auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (Urteil 9C_522/2007 vom
17. Januar 2008 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder
der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE
133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.).

2.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1
IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in
diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich,
insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen
Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im
Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten
Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteil 9C_11/2008 vom 29. April
2008 E. 2). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör
zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b S.
370; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278).

Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die
Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende
Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften
Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02];
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 E. 3.1;
Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2).

2.3 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines
formell rechtskräftigen Einspracheentscheides, sei es im Rahmen der
substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art.
17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, sei es sonst von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion
stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand
herzustellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E.
3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach
dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies
der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische
Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit
Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sind die
Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu
prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Dabei ist wie bei einer
materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig
und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt
der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die
Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28
Abs. 1 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).

3.
Das kantonale Gericht hat nicht geprüft, ob sich der Gesundheitszustand oder
dessen erwerbliche Auswirkungen seit der Verfügung vom 14. Februar 2001
(Erhöhung der halben auf eine ganze Rente zum 1. Juli 2000) in
revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert haben. Es hat diesen
Verwaltungsakt und auch die Verfügung vom 26. Mai 1999 (Zusprechung einer
halben Rente ab 1. Mai 1998) als zweifellos unrichtig erachtet. Diese sei unter
Missachtung der Abklärungspflicht zu Stande gekommen. Die IV-Stelle habe den
medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie auf eine nicht
objektivierte, einzig auf der Schilderung der Symptome des Versicherten
beruhende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung abgestellt habe. Der Verfügung vom 14.
Februar 2001 liege weder eine erhebliche Änderung des medizinischen
Sachverhalts, soweit überhaupt feststellbar, zu Grunde, noch seien
behinderungsangepasste Tätigkeiten auch nur in Betracht gezogen worden. Durch
einen Vergleich der Einkommen ohne und mit Behinderung (Art. 28 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) auf der Grundlage
des Gutachtens des Abklärungszentrums R.________ vom 11. Mai 2006 hat die
Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 41 % ermittelt, was Anspruch auf eine
Viertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG).

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Verfügungen vom 26. Mai 1999 und 14.
Februar 2001 offensichtlich unrichtig waren. In diesem Zusammenhang rügt er
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die revisionsweise
Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit der substituierten
Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der beiden rentenzusprechenden
Verfügungen bestätigt, ohne ihm vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Er habe zu den neu aufgetauchten Gesichtspunkten, insbesondere zur Frage
der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2001, nicht
Stellung nehmen und allenfalls ergänzende Unterlagen einreichen oder deren
Einholung beantragen können. Wegen der eingeschränkten Kognition des
Bundesgerichts in Bezug auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art.
97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) sei die Gehörsverletzung - im
Unterschied zur Rechtslage unter dem alten Bundesrechtspflegegesetz (OG; BGE
125 V 368) - im letztinstanzlichen Verfahren nicht heilbar. Abgesehen davon
habe sich der Gesundheitszustand sowohl im Zeitraum zwischen der Verfügung vom
26. Mai 1999 und der Verfügung vom 14. Februar 2001 als auch seit diesem
Verwaltungsakt bis zum Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 nochmals
verschlechtert. Aufgrund der zwei verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts
X.________ vom 21. September 1999 und 22. Juli 2002 sei ihm zunächst die
Fahreignung für schwere Fahrzeuge (Kategorie C und D1) und dann auch für
Personenwagen aberkannt worden. Im Weitern sei das Gutachten des
Abklärungszentrums R.________ vom 11. Mai 2006 nicht schlüssig. Unter anderem
werde die auf 20 % festgelegte Arbeitsunfähigkeit nicht begründet und die
psychiatrische Diagnose einer Rentenneurose beruhe auf einem anamnestisch
falschen Sachverhalt. Die darauf gestützten Feststellungen des kantonalen
Gerichts seien offensichtlich unrichtig oder zumindest unvollständig. Bei einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % ergebe die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung bei
im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren einen Invaliditätsgrad von 63 %
und somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).

5.
Die Vorinstanz hat keine - für das Bundesgericht verbindliche - Feststellungen
zur Frage getroffen, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 26.
Mai 1999 resp. seit derjenigen vom 14. Februar 2001 bis zum Einspracheentscheid
vom 18. Januar 2007 revisionsrechtlich erheblich geändert hat. Entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich eine solche Änderung - auch bei freier
Prüfung - nicht ohne weiteres aus den Akten. Im verkehrsmedizinischen
Kurzgutachten vom 21. September 1999 konnte zwar die Fahreignung für höhere
Kategorien nicht mehr befürwortet werden. Als Grund wurden die diagnostizierte
Hepatitis C und die damit verbundene Müdigkeit und Antriebsschwäche genannt.
Daraus lässt sich indessen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ableiten. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt,
inwiefern sich aus dem Kurzgutachten vom 21. September 1999 (zusätzliche)
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne Notwendigkeit des
Führens von Motorfahrzeugen der höheren Kategorien C und D1 ergeben. Sodann
können die im zweiten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 7. Juli 2002
erwähnten Hirnleistungsdefizite nicht ohne weiteres als Symptome einer
gesundheitlichen Verschlechterung aufgefasst werden. Sowohl der Hausarzt
(Bericht vom 2. April 2005) als auch die behandelnden Ärzte des Spitals
Z.________ (Berichte vom 12. Mai und 9. Dezember 2005) bezeichneten die
Befindlichkeit seit 2000 resp. die Gesamtsituation seit 1998 als unverändert.
Im Gutachten des Abklärungszentrums R.________ vom 11. Mai 2006 finden sich
keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Insbesondere klagte der Versicherte nicht
über solche Defizite. Im Übrigen hätten die Ärzte des Abklärungszentrums
R.________ als erfahrene Gutachter die ihnen bekannten verkehrsmedizinisch
erhobenen Befunde in der Beurteilung erwähnt, wenn sie diese als relevant
betrachteten. Von diesbezüglichen Abklärungen sind jedenfalls für die Zeit bis
zum Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007, welcher die zeitliche Grenze der
gerichtlichen Prüfung bildet (BGE 131 V 353 E. 2 S. 354; Urteil 9C_603/2007 vom
8. Januar 2008 E. 3), keine verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten und daher
davon abzusehen. Die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente lässt sich
somit nicht auf Art. 17 Abs. 1 ATSG stützen.

6.
6.1 Als Ausfluss des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 122 V
34 E. 2b S. 36 mit Hinweisen; vgl. auch E. 1) durfte das kantonale Gericht auch
prüfen, ob die Rentenherabsetzung mit der substituierten Begründung der
zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 14. Februar 2001 zu bestätigen
war. Beabsichtigte es aufgrund dieser Prüfung, im Sinne der IV-Stelle zu
entscheiden, hatte es dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zu geben, sich
zur Substitution der Motive zu äussern (E. 2.2), was es jedoch nicht getan hat.
Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.
Gegen eine Heilung des Mangels in diesem Verfahren spricht die eingeschränkte
Kognition des Bundesgerichts in Bezug auf den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), wie in der
Beschwerde zu Recht vorgebracht wird (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b in fine S. 132,
125 V 368 E. 4c/bb S. 371), sowie der grundsätzliche Anspruch auf Einhaltung
des Instanzenzuges (BGE 125 V 413 E. 2c in fine S. 417; Urteil 8C_241/ 2007 vom
9. Juni 2008 E. 1.3.2). Allerdings führt die Gehörsverletzung nur dann zur
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Diese
Voraussetzung bezweckt, unnötige Verfahrensverzögerungen zu verhindern
(Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, N 25 zu Art. 97; Yves Donzallaz, Commentaire de la Loi sur le
Tribunal fédéral, Bern 2008, N 3981 zu Art. 97 BGG). Der Nachweis, dass die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann,
obliegt dem Beschwerdeführer. Daran sind jedoch in Bezug auf das
Tatsachenfundament, auf welchem die neue rechtliche Begründung der zweifellosen
Unrichtigkeit der Verfügung vom 14. Februar 2001 (und derjenigen vom 26. Mai
1999) beruht, keine hohen Anforderungen zu stellen. Glaubhaftmachung eines
anderen Entscheids in der Sache bei korrekter Vorgehensweise genügt (Urteil
4A_10/2007 vom 18. April 2007 E. 1.2; Karl Spühler/Annette Dolge/ Dominik Vock,
Kurzkommentar zum BGG, Zürich/St. Gallen 2006, N 6 zu Art. 97 BGG; Seiler/von
Werdt/Güngerich a.a.O. N 26 zu Art. 97; Markus Schott, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 23 zu Art. 97 BGG; Donzallaz a.a.O. N 3980
zu Art. 97 BGG). Ob dieser Nachweis erbracht ist, prüft das Bundesgericht auch
in tatsächlicher Hinsicht, allenfalls nach Ergänzung oder Berichtigung des
Sachverhalts, grundsätzlich frei (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG sowie Spühler/Dolge/
Vock a.a.O. N 7 zu Art. 97 BGG und Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/René
Schaffhauser/Ivo Schwander [Hrsg.], Reorganisation der Bundesrechtspflege -
Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 165 f.).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Verfügung vom 14. Februar 2001 sei
erlassen worden, ohne dass behinderungsangepasste Tätigkeiten auch nur in
Betracht gezogen worden wären (E. 3). Dies wird zu Recht nicht als unrichtig
beanstandet. Im Bericht des Spitals Z.________ vom 12. Oktober 2000 wurde die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Chauffeur auf 50 % beziffert. Eine
solche quantitative Angabe fehlte jedoch in Bezug auf als zumutbar bezeichnete
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Die übrigen medizinischen Unterlagen,
insbesondere der Bericht des Hausarztes vom 4. August 2000, geben für die Frage
der Arbeitsfähigkeit nichts her. Eine auf keiner (nachvollziehbaren)
fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhende
Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung
vom 14. Februar 2001 zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne
(E. 2.2; vgl. Urteil 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 4.3 u. 5.1). Ob dies
auch auf die Verfügung vom 26. Mai 1999 zutrifft, kann offen bleiben. Die
zweifellose Unrichtigkeit betrifft das gesamte mit der Verfügung vom 14.
Februar 2001 geregelte Rechtsverhältnis, somit die ganze Rente ab 1. Juli 2000
und nicht bloss die - auf IV-spezifischen Gesichtspunkten beruhende - Erhöhung
der halben auf eine ganze Rente ab diesem Zeitpunkt (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d
S. 417).
6.2.2 Abklärungen welcher Art auch immer vermögen von vornherein nichts daran
zu ändern, dass die Zusprechung einer ganzen Rente auf keiner
(nachvollziehbaren) fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte.
Der rechtserhebliche Sachverhalt war insofern unvollständig festgestellt, die
Invaliditätsbemessung somit nicht rechtskonform und die Verfügung vom 14.
Februar 2001 daher zweifellos unrichtig. Damit ist aber die Frage obsolet, ob
möglicherweise ein allenfalls ergänzter Sachverhalt eine zuverlässige
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt erlaubt. Von Interesse
und zu prüfen sind einzig die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang
des Anspruchs pro futuro (E. 2.3). Unter diesen Umständen stellte die
beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid einen Verstoss gegen die
Prozessökonomie dar, was zu unnötigen, mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbarenden Verzögerungen führte (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132
V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urteil 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.1).
Davon ist daher abzusehen.

6.3 Mit Bezug auf die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung (E. 3) wird einzig
beanstandet, dass bei der Ermittlung des trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Abklärungszentrums R.________ vom 11. Mai
2006 abgestellt wird. Die Einwendungen gegen die Expertise sind indessen nicht
stichhaltig. Vorab trifft nicht zu, dass die Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht
begründet wurde. Sodann musste und konnte eine Auseinandersetzung mit der
Beurteilung der Ärzte des Spitals Z.________ schon deshalb nicht stattfinden,
weil diese die Arbeitsfähigkeit in als zumutbar bezeichneten leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten nicht quantifiziert hatten (E. 6.2.1). Im Weitern
war zwar die psychiatrische Gutachterin des Abklärungszentrums R.________
unrichtigerweise vom Bezug einer halben Rente bis zur Rentenaufhebung mit
Verfügung vom 7. April 2005 ausgegangen. Daraus kann aber nicht gefolgert
werden, ihre Diagnose sei nicht schlüssig oder sogar falsch, und zwar umso
weniger, als auch der Hausarzt in seinem Bericht vom 11. März 2005 dieselbe
Diagnose gestellt hatte. Im Übrigen hatte sich der Beschwerdeführer gegenüber
der Gutachterin in dem Sinne geäussert, bei einem Rentenverlust würde er sich
das Leben nehmen. Diese Drohung mit Suizid war offenbar der Grund, weshalb die
Expertin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
attestierte. An anderer Stelle hielt sie fest, es sei kein psychiatrisches
Leiden von Krankheitswert gegeben. Insbesondere erfülle der Explorand die
Kriterien für eine depressive Störung nicht. Schon deshalb gibt die Tatsache,
dass in der Gesamtbeurteilung die Arbeitsunfähigkeit von je 20 % aus
internistischer und psychiatrischer Sicht nicht addiert wurden, zu keinen
Weiterungen Anlass.

Die vorinstanzlich bestätigte Herabsetzung der ganzen Rente auf eine
Viertelsrente verletzt im Ergebnis Bundesrecht nicht.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Berner Arbeitsgeber und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 3. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler