Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 542/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_542/2008

Urteil vom 8. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
20. Mai 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Mai 2008,
in die nach Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2008 betreffend fehlende Beilagen
von B.________ dem Bundesgericht am 2. Juli 2008 zugesandte Eingabe mit
Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 30. Juni 2008 an B.________, wonach die
Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von B.________ am 2. Juli 2008 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass in der Beschwerde vom 28. Juni 2008 insbesondere eine rechtsgenügliche
Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz fehlt,
dass die Eingabe vom 2. Juli 2008 nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist
erfolgte, weshalb sie unbeachtlich ist, wobei ihr, selbst wenn sie fristgerecht
erfolgt wäre, (ebenfalls) nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer i.V. Nussbaumer