Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 541/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_541/2008

Urteil vom 14. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. April 2008.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1950, war bis zum Stellenverlust wegen Umstrukturierungen
des Betriebs auf Ende Oktober 2004 während neun Jahren als System-Controller
bei der X.________ AG tätig. Am 10. August 2005 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Rente sowie
Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte den
Arbeitgeberbericht und diverse Arztberichte ein. Des Weiteren beauftragte sie
Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin,
Interventionelle Schmerztherapie, mit der Erstellung eines
Administrativgutachtens (vom 1. Juni 2006). Dieser befand den Versicherten für
schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten als voll arbeitsunfähig; für
leichtere körperliche Arbeiten, darunter auch die angestammte Tätigkeit als
System-Controller, wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert. Mit
Bericht vom 13. September 2006 nahm der behandelnde Arzt Dr. med. B.________,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin SGSM, Stellung zu dem
Gutachten und dem darauf abgestützten ablehnenden Vorbescheid (vom 8. August
2006), in welchem der Invaliditätsgrad auf 20 % festgesetzt worden war. Er
bezeichnete den Versicherten auch für leichtere körperliche Arbeiten zu
mindestens 40 % arbeitsunfähig. Am 14. September 2006 wies M.________ in
Ergänzung zu seinem Einwand vom 23. August 2006 insbesondere auf die
Notwendigkeit von Umschulungsmassnahmen hin. Mit Verfügung vom 28. Dezember
2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Rente und berufliche Massnahmen.

B.
M.________ erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich; er beantragte Umschulung und soweit erforderlich Rente. In der
Vernehmlassung schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde
und Zusprechung einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 47 %.
Replicando schränkte der Versicherte seinen Antrag ein auf die Zusprechung
einer angemessenen Invalidenrente ab Januar 2005. Mit Entscheid vom 28. April
2008 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde bei einem auf 32 %
bemessenen Invaliditätsgrad ab.

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung mindestens
einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2005.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde, Vorinstanz und Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang
zunächst die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt
arbeitsunfähig ist. Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des Grades der
Arbeitsunfähigkeit betreffen Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter
Umstände beruhen, und sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel
überprüfbar. Des Weiteren ist zu erörtern, wie das für die Bemessung des
Invaliditätsgrades massgebende hypothetische Invalideneinkommen zu bestimmen
ist. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob es auf der Grundlage
statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln ist, und welches die massgebliche
Tabelle ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Frei überprüfbare Rechtsfrage
ist auch die getroffene Wahl der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1+2, 3
oder 4) beim statistischen Lohnvergleich auf der Grundlage der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) (SVR 2008 IV Nr. 4 S.
9 [Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007, E. 4.2.2]).

3.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen (in der bis Ende Dezember
2007 gültigen Fassung) über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4
IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28
Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Zur vorinstanzlichen Würdigung des medizinischen Sachverhalts wird gerügt, die
Aussagen des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ über die verbliebene
Arbeitsfähigkeit seien übergangen worden; man habe sich ausschliesslich auf das
Administrativgutachten der Dres. med. W.________ und J.________ abgestützt;
dort sei eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 80 % angegeben, aber nicht
begründet, warum sie nicht zum Beispiel 50 % oder 60 % betrage. Eine solche
Beurteilung sei lediglich als medizinisch-theoretische Einschätzung zu werten.

4.1 Zunächst ist anzumerken, dass für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit eine objektive ("medizinisch-theoretische")
Einschätzung aus ärztlicher Sicht massgebend ist. Zudem ist im Gutachten
W.________/J.________ begründet worden, wie die Schätzung eines Grades von 80 %
zustande gekommen ist: In Ziff. 8 ist unter Verweis auf die Begründung in Ziff.
6 ausgeführt, der Versicherte sei innerhalb Limiten für leichtere körperliche
Arbeiten voll arbeitsfähig. Es sei aber eine Zunahme der Femurkopfnekrose
rechts zu vermuten, und zusätzlich bestehe eine deutliche Irritation am rechten
Kniegelenk. Diese floriden Reizungszustände veranlassten die Festlegung einer
Einschränkung der vollen Arbeitsfähigkeit um 20 %.

4.2 Die vom Beschwerdeführer beanstandete vorinstanzliche Aussage, Dr. med.
B.________ habe sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
oder in einer anderen leichten Beschäftigung geäussert, erscheint in der Tat
fraglich, hat doch Dr. med. B.________ ausdrücklich Aussagen zur
Arbeitsfähigkeit gemacht, die sich nach den üblichen Usanzen bei solchen
Angaben wohl auf die bisherige Tätigkeit beziehen. Doch wird dadurch die
vorinstanzliche Feststellung einer 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit in dem
Leiden angepassten Tätigkeiten, wozu auch die Kernaufgaben eines
System-Controller zählen, nicht offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz hat
ausgeführt, wie weit sich die ärztlichen Einschätzungen überdecken. Da nach der
Rechtsprechung Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund der Verschiedenheit
von Expertise und Therapie (zuletzt Urteil 9C_705/2007 vom 18. August 2008 E.
4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen) grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), hat sie dann vorab auf das
Administrativgutachten abgestützt argumentiert, welches im Übrigen - wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - sämtlichen von der Rechtsprechung
gestellten Anforderungen gerecht wird. Dass der mit der Erstattung beauftragte
Rheumatologe Dr. med. W.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich
untersuchte, sondern dies Dr. med. J.________ überliess und dessen Gutachten
visierte, ändert daran vorliegend nichts. Dr. med. W.________ standen vor
seinem Visum die gesamten Akten zur Verfügung, darunter auch frühere und neu
erstellte Röntgenbilder. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hat Dr.
med. W.________ mit seinem Visum die Verantwortung für den Inhalt der Expertise
übernommen. Die beschwerdeführerische Behauptung, dieser habe das Gutachten vor
dem Visum höchstens kursorisch durchgesehen, ist durch nichts fundiert.

4.3 Der Beschwerdeführer sieht sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in
der Lage, in einem Rechenzentrum zu arbeiten, weil es sich bei dieser Tätigkeit
mehr um eine handwerkliche als um eine reine Büroarbeit handle: Er verweist in
diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Replik, wo
er die Arbeit eines System-Controllers konkret anhand der bis Ende Oktober 2004
ausgeübten Beschäftigung schilderte. Es ist durchaus denkbar, dass dieser
Arbeitsplatz auf die spätere gesundheitliche Situation schlecht angepasst war.
Die Tätigkeit eines System-Controllers ist jedoch in vielen Variationen - so
auch in Team- und Gruppenarbeit - in nahezu allen Wirtschaftszweigen und
öffentlichen Verwaltungen verbreitet und die - medizinisch-theoretisch
festzulegende - Arbeitsfähigkeit darf nicht nur fixiert auf eine konkret
verlassene Arbeitsplatzsituation beurteilt werden. Wie die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang denn auch zu Recht angeführt hat, nahm der Beschwerdeführer bei
der letzten Arbeitgeberin neben seiner Haupttätigkeit als System-Controller
verschiedene Zusatzaufgaben wahr; dazu gehörte ebenso die Bedienung der Alarm-
und Wertschutzanlagen wie die Überwachung der Klimageräte im Rechenzentrum
sowie der allgemeine Hausdienst (vgl. Arbeitszeugnis X.________ AG vom 31.
Oktober 2004).

4.4 Auf Grund der nicht offensichtlich unrichtigen und für das Bundesgericht
daher verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist erstellt,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aus medizinischer
Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit - worunter auch die eines
System-Controllers fällt - zu 80 % arbeitsfähig war.

5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe einen zu hohen
Tabellenwert berücksichtigt, denn es sei nicht auf das Einkommen im
Anforderungsniveau 1+2 abzustellen, sondern höchstens auf dasjenige im
Anforderungsniveau 3.

5.1 Wie in E. 2 ausgeführt, ist die Frage der zu treffenden Wahl der im
statistischen Lohnvergleich massgeblichen Stufe (d.h. Anforderungsniveau 1+2, 3
oder 4) letztinstanzlich frei überprüfbar. Das kantonale Gericht hat unter
Bezugnahme auf die damalige Forderung des Beschwerdeführers, das
Invalideneinkommen sei anhand des Tabellenlohnes im Anforderungsniveau 4
festzusetzen, da er im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen in
seiner Wahl auf einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Fach- und
Berufskenntnisse beschränkt sei, erwogen, es sei nicht einzusehen, weshalb der
Beschwerdeführer sein berufliches Wissen und seine langjährigen Erfahrungen
nicht in einer anforderungsreicheren, vorwiegend am Schreibtisch auszuübenden
Tätigkeit einsetzen könne.

5.2 Wenn der Beschwerdeführer seine bisherige Kerntätigkeit als
System-Controllers weiterhin ausüben kann, ist bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens nicht - wie von der Verwaltung vorinstanzlich angeregt und
in der letztinstanzlichen Beschwerde gefordert - auf den Tabellenwert des
LSE-Anforderungsniveaus 3 abzustellen, für welche Kategorie lediglich noch
Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Ein tieferes Niveau
rechtfertigt sich dort, wo der Versicherte den bisherigen Beruf nicht mehr
ausüben kann und dann oft eine andere Tätigkeit verrichten muss, für die er
nicht ausgebildet ist. Wenn aber die gleiche Arbeit wie vorher - wenn auch vom
Pensum her eingeschränkt - verrichtet werden kann, kann grundsätzlich auch der
gleiche Lohn erzielt werden wie zuvor. Dieser ist allerdings wegen des
eingeschränkten Pensums reduziert. Eine allenfalls zusätzliche
überproportionale Einbusse hat die Vorinstanz mit dem Abzug von 15 %
berücksichtigt. Sie hat dabei einbezogen, dass der Beschwerdeführer aus
wirtschaftlichen Gründen ohnehin nicht mehr beim früheren Arbeitgeber arbeiten
würde, und hat deshalb auch das Valideneinkommen mit dem LSE-Tabellenwert des
Anforderungsniveaus 1+2 berechnet. Würde davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer den bisherigen Lohn (der nach den Einträgen in den
individuellen Konten etwa dem statistischen Einkommen gemäss Niveau 1+2 des
Bereichs Informatikdienstleistungen entsprach) nur dank der Erfahrungen bei
gerade diesem bisherigen Arbeitgeber hätte erzielen können, sonst aber bei
keinem anderen Arbeitgeber mehr, dann müsste im Einkommensvergleich auch beim
Validenlohn das Anforderungsniveau 3 gewählt werden, womit wieder zum gleichen
Ergebnis zu kommen wäre wie die Vorinstanz.

6.
Das beschwerdeführerische Argument, dass Arbeiten im Anforderungsniveau 1+2 in
aller Regel nicht in Teilzeit verrichtet werden könnten, ist insofern
stichhaltig, als aus LSE 2004 TB1 hervorgeht, dass der Anteil zu weniger als 90
% beschäftigter Männer bei Einkommen ab Fr. 9'000.- bis Fr. 10'000.- (die
Vorinstanz ermittelte für den Beschwerdeführer ein Durchschnittseinkommen von
Fr. 9'181.75) nur 0,4 % beträgt und damit rund zehnmal kleiner ist als bei
Vollzeitbeschäftigten (3,5 %). Dies mag dem Beschwerdeführer das Finden einer
Stelle im bisherigen Lohnspektrum erschweren. Die Vorinstanz hat jedoch der
Lohneinbusse Teilzeitbeschäftigter mit der Gewährung des Abzuges von 15 % vom
Invalideneinkommen Rechnung getragen. Die Frage, ob ein solcher Abzug nach
Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen ist, ist rechtlicher
Natur, seine Bestimmung dagegen Ermessensfrage, die vom Bundesgericht nicht zu
prüfen ist (Art. 95 und 97 BGG). Gerügt werden kann die Höhe des Abzuges nur im
Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen
rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399). Eine solche ist hier in Anbetracht der Begründung der Vorinstanz
nicht gegeben.

7.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Schmutz