Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 539/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_539/2008

Urteil vom 20. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
30. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene, als Pumpenmaschinist und Chauffeur erwerbstätig gewesene
F.________ leidet an Rückenbeschwerden (chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom) sowie an einem chronischen Schmerzsyndrom des rechten
Ellbogens. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm für
die Folgen eines am 17. Februar 1998 erlittenen Arbeitsunfalls eine
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30 Prozent sowie eine
Integritätsentschädigung von 10 Prozent zu (mit Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 26. Juli 2005 [U 167/05] letztinstanzlich bestätigter
Einspracheentscheid der SUVA vom 8. Juli 2004). Am 5. Oktober 2000 meldete sich
F.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die
IV-Stelle des Kantons Aargau den Leistungsanspruch mit Einspracheentscheid vom
5. Januar 2006 verneint hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
auf Beschwerde des Versicherten hin die Sache zur weiteren Abklärung (in
psychiatrischer und somatischer Hinsicht) und neuen Verfügung an die Verwaltung
zurück (Entscheid vom 27. September 2006).

Unter anderem gestützt auf das in der Folge eingeholte polydisziplinäre
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) am Spital X.________ vom
5. Juli 2007 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren wiederum ab (Verfügung vom
4. Dezember 2007).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 30. April 2008).

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, es sei ihm, nach Aufhebung von vorinstanzlichem
Entscheid und strittiger Verfügung, eine "beschwerdeangepasste Rente"
zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Weiterabklärung, inbesondere der
psychischen Einschränkungen, an die Verwaltung zurückzuweisen. Das in der
Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 zurückgezogen.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der
Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades).

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren festgehalten, gestützt auf die
umfangreichen medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass der Versicherte,
der am 17. Februar 1998 bei einem Sturz von einer Betonpumpe unter anderem eine
Fraktur des rechten Ellenbogengelenkes (Radiusköpfchen) erlitten hatte, die
angestammte, schwere Arbeit auf dem Bau nicht mehr verrichten kann, ihm
hingegen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (ohne häufige
Bewegungen und gleichzeitige Kraftbelastung des rechten Ellenbogens) zu 100
Prozent zumutbar sind. Demgemäss schützte es die Annahme eines
Invaliditätsgrades von 30 Prozent (Urteil U 167/05 vom 26. Juli 2005, E. 2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich nunmehr ein psychischer
Gesundheitsschaden (Depression) ergeben, der in der Invaliditätsbessung der
Vorinstanzen unberücksichtigt geblieben sei. Das Gutachten der MEDAS vom 5.
Juli 2007, welches auf psychiatrischen, neurologischen und internistischen
Untersuchungen beruht und dessen Beweiswertigkeit (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweisen) ausser Frage steht, weist indessen keinen psychischen
Gesundheitsschaden aus; gegeben sei einzig eine Impulskontrollstörung mit
querulatorischen und gereizten Zügen leichter Ausprägung (ICD-10 Ziff. F60.3).
Es bestehe grundsätzlich vollständige Arbeitsfähigkeit in allen angepassten,
das heisst den objektivierbaren Beschwerden an Rücken und Ellbogen Rechnung
tragenden Tätigkeiten. Im Rahmen eines vollen Pensums sei das Leistungsvermögen
allerdings - mit Blick auf posttraumatische Arthroseschäden am rechten Ellbogen
und orthopädisch begründete Leistungsdefizite der Wirbelsäule - um 20 Prozent
herabgesetzt.

Es besteht kein Grund zur Annahme, die gutachtlich abgestützte Feststellung des
kantonalen Gerichts, es finde sich kein psychopathologischer Befund, sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einem Rechtsfehler (vgl. oben E. 1).
Die konsiliarpsychiatrische Befunderhebung förderte Stimmungsschwankungen,
Gereiztheit, Verbitterung, Aggressivität und Schuldzuweisungen gegenüber
Dritten zutage. Dabei handelt es sich nicht um einen Zustand, der einem
versicherten Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 6 und 7 ATSG)
entspräche. Die vom Beschwerdeführer angerufene Einschätzung des Urologen Dr.
M.________, wonach "eine schwere Depression bis zur Suizidalität" bestehe
(Bericht vom 1. September 2005), ist mit Blick auf die Verschiedenheit von
Expertise- und Therapieauftrag (vgl. statt vieler Urteil 9C_750/2007 vom 18.
August 2008 E. 4.1.1 mit Hinweisen) und auch aufgrund von deren Fachfremdheit
nicht geeignet, die gutachtliche Festlegung zu erschüttern.

Nach der Expertise liegt nicht nur keine Depression vor; auch eine psychogene
Schmerzstörung ist nicht diagnostiziert. Die Ausführungen des Versicherten zur
Frage, ob eine Komorbidität zu einer Schmerzstörung gegeben sei oder andere bei
der Bewertung der Zumutbarkeit von Erwerbsarbeit bei somatoformen Störungen
massgebende Kriterien (BGE 131 V 49) zu beachten seien, sind somit
gegenstandslos. Entgegen einem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist
schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung im psychiatrischen
Teilgutachten, eine psychiatrische Behandlung finde nicht statt,
tatsachenwidrig wäre. Mithin besteht auch kein Anlass, den Aspekt
beweisrechtlich zu würdigen, dass behandelnde Ärzte, anders als Gutachter,
Gelegenheit haben, die Entwicklung einer gesundheitlichen Situation über einen
längeren Zeitraum aus eigener Wahrnehmung zu erfassen (vgl. dazu etwa Urteil I
524/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.3).

3.3 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der - in Übereinstimmung mit
demjenigen im Verfahren der Unfallversicherung bemessene (vgl. BGE 133 V 549 E.
6.1 S. 553) - Invaliditätsgrad betrage 30 Prozent, ist nach dem Gesagten (auch
unter Berücksichtigung einer somatisch begründeten Leistungseinschränkung um 20
Prozent) ohne Weiteres bundesrechtskonform; ein Invaliditätsgrad von unter 40
Prozent ist nicht rentenbegründend (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2007
geltenden Fassung]).

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub