Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 534/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_534/2008

Urteil vom 21. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

D.________ Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
23. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das am 5.
Dezember 2003 gestellte Leistungsgesuch des 1950 geborenen D.________ ab. Daran
hielt sie auf erhobene Einsprache hin fest (Entscheid vom 13. Juli 2007).

B.
Die von D.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. April 2008
teilweise gut, indem es für die Zeit ab Oktober 2003 bis November 2005 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach.

C.
Die IV-Stelle Basel-Stadt führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern
aufzuheben, als über September 2005 hinaus eine Invalidenrente gewährt worden
sei. Zur Begründung trägt sie vor, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
sei gutachterlich bereits ab September 2005 ausgewiesen, was einer weiteren
Rentenauszahlung entgegenstehe.

Erwägungen:

1.
Strittig und zu prüfen ist allein die Rentenberechtigung in den Monaten Oktober
und November 2005 (Art. 107 Abs. 1 BGG).
Gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom
24. Oktober 2005 - welchem die Vorinstanz vollen Beweiswert zuerkannt hat -
stellte das kantonale Gericht ab September 2005 (bei Status nach depressiver
Episode) eine gesundheitliche Verbesserung sowie eine Arbeitsfähigkeit von 100%
fest, was als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397)
nicht offensichtlich unrichtig ist und daher für das Bundesgericht verbindlich
bleibt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Auf dieser Grundlage
und mit Blick auf die Natur psychischer Entwicklungen, die auch bezüglich ihrer
Dauerhaftigkeit nur schwerlich einzuschätzen sind, bedeutet es, entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde, keine Verletzung von Bundesrecht, wenn die
Vorinstanz für die Aufhebung der Invalidenrente von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV
ausgegangen ist und nicht von Satz 1 jener Bestimmung, dies umso weniger, als
es die weiteren - ebenfalls verbindlichen - Feststellungen des kantonalen
Gerichts zu berücksichtigen gilt, wonach im Rahmen der polydisziplinären
Begutachtung nicht eruiert werden konnte, ob der Versicherte vor September 2005
tatsächlich unter einer schweren depressiven Episode gelitten hat. Nicht
qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist unter diesen
Umständen, dass die Vorinstanz aufgrund der echtzeitlichen Berichte der Dres.
med. C.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und
H.________, Allgemeinmedizin, ab 15. Oktober 2002 bis Ende August 2005 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bejaht hat.

2.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin