Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 52/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_52/2008

Urteil vom 23. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 30. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG ist der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie,
Zürich (im Folgenden: Ausgleichskasse), angeschlossen. Die Revisionsstelle der
Ausgleichskasse führte bei der A.________ AG am 13. September und 19. November
2004 sowie am 8. Juni 2005 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei gelangte sie
zur Auffassung, dass es sich bei gewissen Einlagen der A.________ AG in die
Pensionskasse X.________ AG im Jahre 2001 bzw. (seit einem am 1. Januar 2002
erfolgten Namenswechsel) in die Pensionskasse Y.________ AG in den Jahren 2002
bis 2004 um massgebenden Lohn handle. Mit Verfügung vom 7. August 2006,
bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. November 2006, forderte die
Ausgleichskasse von der A.________ AG die Nachzahlung paritätischer Beiträge in
der Höhe von Fr. 392'719.85 zuzüglich Verwaltungskosten und Verzugszinsen.

B.
Die A.________ AG erhob hiegegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Schaffhausen. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2007
gut und hob die Verfügung sowie den Einspracheentscheid auf.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhebt Beschwerde mit dem Antrag,
der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die
Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Beiträge unter Berücksichtigung
von aArt. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV neu festsetze.
Die A.________ AG beantragt Abweisung der Beschwerde, die Ausgleichskasse
schliesst sich dem Antrag des BSV an. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG), sofern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art.
107 Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz legt die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung zur
Beitragserhebung vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5
Abs. 1 AHVG), zum massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. q AHVV [in
der bis 31. Dezember 2007 anwendbar gewesenen Form] in Verbindung mit Art. 8ter
AHVV [ebenfalls in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung], Art. 5
Abs. 4 AHVG [in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 8
ff. AHVV; BGE 133 V 153 E. 3.1 S. 156) sowie zum Bezugstermin und -verfahren
(Art. 14 Abs. 1 AHVG) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
Richtig ist insbesondere auch, dass nach Art. 8 lit. a AHVV reglementarische
Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) erfüllen, nicht zum massgebenden Lohn
gehören, sofern sie reglementarisch bzw. statutarisch geschuldet, d.h. im
Reglement grundsätzlich oder in bestimmtem Zusammenhang vorgeschrieben sind und
nicht vom Gutdünken des Arbeitgebes abhängen. Die blosse Zulässigkeit von
Einlagen des Arbeitgebers verleiht diesen dagegen nicht den Charakter
reglementarischer Beiträge (Urteil H 32/04 vom 6. September 2004, E. 4.3;
publiziert in: AHI 2004 S. 253).

3.
Der Sachverhalt ist unbestritten. Nach dem Reglement der Pensionskasse
X.________ AG (hier massgebende Fassung gemäss dem am 15. November 2000
beschlossenen Nachtrag Nr. 1; im Folgenden: Reglementsnachtrag) ist ein
vorzeitiger Bezug der Alterspension ab dem zurückgelegten 60. Altersjahr
möglich, sofern (unter anderem) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Einvernehmen mit der Unternehmung erfolgt ist (Art. 18.4 lit. B
Reglementsnachtrag). Für den vorzeitigen Bezug kommt in diesem Fall bis zu
einem bestimmten Anteil die Pensionskasse auf, die verbleibenden Kosten
entfallen auf die Unternehmung (Art. 18.7 Reglementsnachtrag). Streitig ist, ob
diese Leistung der Unternehmung an die Pensionskasse unter Art. 8 lit. a AHVV
fällt.

4.
4.1 Bei den fraglichen Zahlungen der A.________ AG in den Jahren 2002 bis 2004
handelt es sich unbestrittenermassen um Beiträge der Arbeitgeberin an eine
Vorsorgeeinrichtung, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen.
Weiter sind die Beiträge im Reglement der Pensionskasse vorgesehen. Die
Vorinstanz verneinte eine Beitragspflicht der Beschwerdegegnerin und erwog,
soweit die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV
und EO in Rz. 2164.1 über Art. 8 lit. a AHVV hinausgehende zusätzliche
Bedingungen an die Ausnahme vom massgebenden Lohn knüpfe, könne die
Verwaltungsweisung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Anwendung
finden.
Demgegenüber bringt das Beschwerde führende Amt vor, die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin hänge allein davon ab, ob sie im konkreten Einzelfall einer
vorzeitigen Pensionierung eines Versicherten und damit der Kostenübernahme
ausdrücklich zustimme oder nicht. Die vorzeitige Pensionierung sei mit
Abschluss dieser individuellen Vereinbarung herbeigeführt und damit die
Realisierung des versicherten Risikos ausgelöst worden. Es verhalte sich somit
gleich wie in dem in BGE 133 V 556 beurteilten Fall, weshalb die von der
Beschwerdegegnerin geleisteten Beiträge keinen reglementarischen Charakter
aufwiesen und damit beitragspflichtig seien.
4.2
4.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil H
32/04, E. 4.2.2, ausgeführt, die blosse Zulässigkeit von Einlagen des
Arbeitgebers verleihe diesen nicht den Charakter von reglementarischen
Beiträgen im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV. Dazu sei vielmehr erforderlich, dass
das Reglement die Einzahlung (entweder grundsätzlich oder in einem bestimmten
Zusammenhang) verlange. In jenem Fall wurde diese Voraussetzung verneint für
eine Leistung, die nicht im Vorsorgereglement, sondern in einem Sozialplan
festgelegt war.
4.2.2 In BGE 133 V 556, auf den sich sowohl die Vorinstanz als auch das
Beschwerde führende Amt berufen, hat sich das Bundesgericht erneut zu Art. 8
lit. a AHVV geäussert. In diesem Entscheid ging es um Beiträge, welche der Bund
als Arbeitgeber aus Anlass vorzeitiger Pensionierung bei Umstrukturierungen
nach Massgabe von Art. 105 Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) an
die Pensionskasse des Bundes Publica erbringt. Das Bundesgericht hat dort den
Normzweck von Art. 8 lit. a AHVV wie folgt dargelegt: Was der Arbeitgeber
gestützt auf - ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im
Einzelfall abänderbare - normative Grundlagen zu bezahlen hat, sei es
regelmässig, periodisch oder im Fall einer vorzeitigen Pensionierung, soll von
der AHV-rechtlichen Beitragspflicht befreit sein (E. 7.4). Es hat sodann darauf
hingewiesen, dass im öffentlichen Recht sowohl das Arbeitsverhältnis als auch
das Berufsvorsorgeverhältnis oft durch den gleichen Erlassgeber normiert sind.
Die zur Diskussion stehende Vorruhestandsregelung liegt bezüglich ihrer
Normierung und Anwendung im Einzelfall in der Kompetenz des Bundes als
Arbeitgeber, wobei er die Bedingungen der Leistungsausrichtung grundsätzlich
jederzeit ändern kann (E. 7.5). Gegen die Annahme reglementarischer Beiträge
spricht entscheidend der Umstand, dass die Eidgenossenschaft als Arbeitgeberin
frei darüber befindet, welche Arbeitnehmer in einer konkreten betrieblichen
Situation vorzeitig pensioniert und welche weiter beschäftigt werden sollen.
Entscheidet sich die zuständige Amtsstelle - in Wahrnehmung ihres
Führungsauftrages und des ihr dabei zustehenden Gestaltungsspielraumes im
Rahmen bundesrätlicher oder departementaler Vorgaben - für die erste Variante,
müssen als zwangsläufige Folge dieses Unternehmensentscheides der Publica durch
den Bund gestützt auf Art. 105 Abs. 3 BPV die fehlenden Deckungskapitalien
erstattet werden. Die Zahlungspflicht erwächst dem Bund mithin nur und erst,
weil und nachdem das versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung in Form
einseitig angeordneter vorzeitiger Pensionierung schon herbeigeführt worden
ist. Demgegenüber meint reglementarische Beiträge im Sinne der
Verordnungsbestimmung finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge,
welche - wie es deren Wesen als Versicherung entspricht - vor Eintritt der
versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt worden
und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses oder spätestens im
ebenfalls zum Voraus festgelegten künftigen Versicherungsfall zu entrichten
sind. Als Beispiel für Beiträge im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV nannte das
Gericht den Fall, in dem ein Gesamtarbeitsvertrag festlegt, dass die
Arbeitnehmer mit 60 Jahren vorzeitig in Pension gehen können und der
Arbeitgeber für die Kosten dieser Frühpensionierungen aufkommt. Davon kann aber
nicht gesprochen werden, weil der Eidgenossenschaft die Pflicht zur
Beitragsleistung erst entsteht, wenn das im Rahmen der weitergehenden
beruflichen Vorsorge versicherte Risiko der unverschuldeten Entlassung sich
verwirklicht hat. Die Pflicht zur Nachschussleistung nach Art. 105 Abs. 3 BPV
ist daher nicht berufsvorsorge- und versicherungsrechtlicher Natur sondern
Ausdruck des Versorgungsprinzips, wie es dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zwischen dem Bund und seinen Angestellten in verschiedener
Hinsicht zugrunde liegt (E. 7.6).

4.3 Die hier zur Diskussion stehenden Einlagen unterscheiden sich in mehrfacher
Hinsicht von den Leistungen, die in den genannten Entscheiden zu beurteilen
waren.
4.3.1 Zunächst sind hier im Gegensatz zu dem im Urteil H 32/04 beurteilten Fall
- wo entscheidend darauf abgestellt wurde, dass der Sozialplan, welcher die
betreffenden Leistungen vorsah, nicht Bestandteil des Vorsorgereglements war,
sondern diese in einem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgesehen
waren - die Leistungen des Arbeitgebers im Vorsorgereglement vorgesehen. Die
Arbeitgeberin hat sie im Falle einer vorzeitigen Pensionierung zu bezahlen,
sofern die im Reglement genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung
der Arbeitgeberin erfolgt somit auf reglementarischer Grundlage in einem
bestimmten Zusammenhang, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. E. 4.2.2 des
soeben angeführten Urteils H 32/04).
4.3.2 Anders als bei den in BGE 133 V 556 beurteilten Beiträgen nach Art. 105
BPV legt die Arbeitgeberin weiter auch nicht zugleich die vorsorgerechtlichen
Bestimmungen fest. Diese sind vielmehr im Pensionskassenreglement normiert,
welches nicht einseitig durch die Arbeitgeberin, sondern nur durch den
paritätisch besetzten Stiftungsrat (Art. 41 und 50 des Reglements; Art. 51 BVG)
geändert werden kann.
4.3.3 Schliesslich geht es hier im Unterschied zu BGE 133 V 556 nicht um
einseitige unverschuldete Entlassungen der Arbeitnehmer bei
unternehmensbedingten Umstrukturierungen (vgl. Art. 104-106 BPV), sondern um
vorzeitige Pensionierungen, welche im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer (in
der Regel wohl auf dessen Wunsch) und Arbeitgeberin erfolgen. Leistungen bei
vorzeitiger Pensionierung sind vom Normzweck von Art. 8 lit. a AHVV mitumfasst
(BGE 133 V 556 E. 7.4). Die Leistung ist zudem - wie in BGE 133 V 556 E. 7.5
vorausgesetzt - spätestens beim Eintritt des Versicherungsfalls zu entrichten,
der seinerseits zum Voraus festgelegt ist (reglementarische Möglichkeit der
Pensionierung mit 60 Jahren, wie in dem in BGE 133 V 556 E. 7.5 genannten
Beispiel).

4.4 Das BSV erblickt eine entscheidende Parallele zu dem in BGE 133 V 556
entschiedenen Fall darin, dass die Arbeitgeberin auch hier im Einzelfall frei
darüber entscheide, wer mit ihrem Einverständnis vorzeitig pensioniert wird.
Damit könne sie von Fall zu Fall der Kostenübernahme frei zustimmen oder diese
ablehnen, weshalb der Beitrag keinen reglementarischen Charakter im Sinne von
Art. 8 lit. a AHVV aufweise.
4.4.1 Es trifft zu, dass das Reglement die Leistungspflicht der Arbeitgeberin
vom Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der Unternehmung abhängig macht,
aber keine Gründe oder Kriterien nennt, nach denen die Arbeitgeberin einer
vorzeitigen Pensionierung zuzustimmen hat. Dies ergibt sich indes zwangsläufig
aus der Natur der Sache: Ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin und
Arbeitnehmer kann nur im arbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen diesen beiden
Parteien zustande kommen, welches sowohl vom Vorsorgeverhältnis zwischen
Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung als auch vom Verhältnis zwischen
Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung zu trennen ist. Die näheren Umstände
eines Einvernehmens können hingegen naturgemäss nicht im Vorsorgereglement
normiert werden (BGE 133 V 556 E. 7.5, S. 561).
4.4.2 Das BSV hat in Rz. 2164.1 WML festgelegt, dass auch Einlagen des
Arbeitgebers zum massgebenden Lohn gehören, die zwar vom Reglement der
Vorsorgeeinrichtung zwingend vorgeschrieben sind, bei denen aber der
Arbeitgeber direkt oder indirekt bestimmen kann, ob bzw. zu Gunsten welcher
Personen er sie leisten muss. Die Ausgleichskasse hat sich in ihrer Verfügung
auf diese Weisung berufen, die wohl für sie, aber nicht für die Gerichte
verbindlich und im Übrigen in der von ihr angeführten Fassung erst ab 1. Januar
2006 gültig ist. Das (auch in die Rz. 2164.1 WML in der seit 1. Januar 2006
gültigen Form aufgenommene) Kriterium, wonach es auf die Entscheidungsfreiheit
des Arbeitgebers ankommt, stellt indes eine zusätzliche, in der Verordnung
nicht enthaltene Voraussetzung auf (vgl. Art. 8 lit. a AHVV), die sich in
dieser Form auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung ergibt. Jeder
Arbeitgeberbeitrag an eine Vorsorgeeinrichtung ist zwangsläufig Folge des
Entscheids des Arbeitgebers, eine Person anzustellen und ihr einen Lohn in
bestimmter Höhe zu bezahlen. Es ist somit immer der Arbeitgeber, welcher direkt
oder indirekt bestimmt, ob er zu Gunsten bestimmter Personen Einlagen in die
Pensionskasse leistet. Demgegenüber hätte die Argumentation des Bundesamtes zur
Folge, dass Art. 8 lit. a AHVV toter Buchstabe bliebe, was nicht dem Sinn der
Bestimmung entsprechen kann. Auch wenn ein Arbeitsvertrag bereits vorliegt und
demzufolge eine Pflicht des Arbeitgebers besteht, den vereinbarten Lohn zu
bezahlen, so gibt es doch weiterhin Leistungen, welche der Arbeitgeber
freiwillig erbringen kann (Lohnerhöhungen, Boni usw.), und die dann zum
versicherten Lohn gehören. Es würde dem Normzweck von Art. 8 lit. a AHVV klar
widersprechen, die Pensionskassenbeiträge auf solchen Leistungen von dessen
Geltungsbereich deshalb auszunehmen, weil sie auf einen autonomen Entscheid des
Arbeitgebers zurückgehen (BGE 133 V 556 E. 7.4 S. 506 f.).
4.4.3 Für die Anwendung von Art. 8 lit. a AHVV genügt es, dass die Leistung des
Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung zwingend im Vorsorgereglement verlangt
wird, sobald eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation
vorliegt, unabhängig davon, ob sich diese Situation zwingend aus dem
arbeitsrechtlichen Verhältnis ergibt oder ob dem Arbeitgeber ein gewisser
Spielraum in ihrer Herbeiführung zusteht. Diese Voraussetzungen sind für die
hier streitigen Leistungen erfüllt, zumal diesbezüglich kein Unterschied
zwischen laufenden und einmaligen Beiträgen besteht (BGE 133 V 556 E. 7.3 und
7.4 S. 560 f.; H 32/04 E. 4.2.1 mit Hinweis auf die Erläuterungen des BSV zur
Verordnungsänderung vom 16. September 1996 in: AHI 1996 S. 263 ff. [S. 273];
vgl. auch BGE 129 V 293 E. 3.2 S. 295 ff., 133 V 563 E. 1.2 S. 564). Es handelt
sich nicht - wie bei den Leistungen nach Art. 105 BPV - um dienstrechtliche
Leistungen an Entlassene bei Umstrukturierungen, welche nur im Rahmen von aArt.
8ter Abs. 1 lit. c AHVV von der Beitragspflicht ausgenommen sind (vgl. BGE 133
V 153; 133 V 556, nicht publ. E. 8), sondern um vorsorgerechtliche Beiträge im
Sinne von Art. 8 lit. a AHVV.

5.
Das unterliegende Beschwerde führende Amt trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 4
BGG), hat jedoch der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das beschwerdeführende Amt hat die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle