Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 528/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_528/2008

Urteil vom 26. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
V.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Lukas Denger,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
V.________ (geb. 1962) meldete sich im November 2003 wegen der Folgen einer
HWS-Distorsion (Auffahrunfall vom 24. April 2000) und einer koronaren
Herzkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn klärte die medizinischen und erwerblichen
Verhältnisse ab. Dazu holte sie unter anderem bei der Medizinischen
Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Spital X.________ ein
polydisziplinäres Gutachten (erstellt am 18. Juli 2006) ein und zog die Akten
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, welche eine
Leistungspflicht mangels Versicherteneigenschaft der V.________ rechtskräftig
verneint hatte (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2003, bestätigt mit
Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 11. April 2005).
Des Weitern nahm sie den von der Versicherten im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens eingereichten, sich mit dem MEDAS-Gutachten vom 18. Juli
2006 auseinandersetzenden Bericht des Instituts Y.________ vom 21. November
2006 zu den Akten, welchen sie der MEDAS zur Stellungnahme unterbreitete
(Berichte der am Gutachten beteiligten Ärzte vom 19., 21. und 23. Februar sowie
14. März 2007). Mit Verfügung vom 28. Mai 2007 verneinte die IV-Stelle einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

B.
V.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der
Verfügung. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen
zu erbringen. Es sei ein interdisziplinäres medizinisches und ein das
funktionelle Leistungsvermögen ermittelndes Gutachten einzuholen. Mit Entscheid
vom 20. Mai 2008 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die
Beschwerde ab.

C.
In ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________
die Aufhebung des kantonalen Entscheides beantragen und ihr im vorinstanzlichen
Verfahren gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).
Noven sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen
der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen) hat, und in diesem
Zusammenhang namentlich die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend
abgeklärt ist.

2.1 Die Vorinstanz gelangte, insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten des
Spitals X.________ vom 18. Juli 2006 und unter Berücksichtigung der dasselbe
kritisierenden Stellungnahme des Instituts Y.________ vom 21. November 2006,
zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte Arbeiten,
insbesondere für eine Bürotätigkeit, wie sie sie im Betrieb des Ehemannes
ausübe, vollständig arbeitsfähig sei.

2.2 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist diese
Sachverhaltsfeststellung weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf
einer qualifiziert unrichtigen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung.
Namentlich hat bereits das kantonale Gericht einlässlich dargetan, weshalb die
Kritik des Instituts Y.________ vom 21. November 2006 den Beweiswert des
MEDAS-Gutachtens vom 18. Juli 2006 nicht zu schmälern vermag. Soweit in der
Beschwerde gerügt wird, die Experten der MEDAS hätten sich nicht explizit mit
den Vorakten, welche sie zudem in unübersichtlicher Weise zusammengefasst
hätten, auseinandergesetzt, sei darauf hingewiesen, dass dies von der
Rechtsprechung auch nicht verlangt wird. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang
nur - aber immerhin - erforderlich, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist daher auch
nicht von Belang, dass die Vorakten teilweise ohne Angaben zum Inhalt nur
aufgelistet wurden, wie in der Beschwerde kritisiert wird. Sodann wird weder
geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass ein Haupt- oder Teilgutachter
ein relevantes medizinisches Aktenstück übersehen hätte. Unzutreffend ist des
Weitern die Behauptung, dass die Teilgutachter nur über die
Aktenzusammenfassung verfügt oder die Akten jedenfalls nicht konsultiert hätten
(vgl. internistisches Teilgutachten vom 16. Juni 2006 und Stellungnahme der
MEDAS vom 19. Februar 2007). Unbegründet sind auch die an der
Interdisziplinarität der MEDAS-Begutachtung geäusserten Zweifel; dass den
beigezogenen Fachärzten bereits vor ihrer eigenen Stellungnahme ein Entwurf des
Hauptgutachtens zur Verfügung gestellt worden ist, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, soweit die
Beurteilungsgrundlage für die betreffenden Teilgutachter dadurch nicht
unvollständig ist (vgl. auch Urteil 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.2).
Letztes ist hier offensichtlich nicht der Fall, nachdem sich die psychiatrische
und die internistische Teilgutachterin ebenso wie der neurologische
Teilgutachter auf eigene Untersuchungen gestützt haben.

2.3 Da nach dem Gesagten der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt nach
beweisrechtlichen Gesichtspunkten hinlänglich abgestützt ist, entfällt die
Notwendigkeit der in der Beschwerde beantragten weiteren Begutachtungen. Sind
die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
für das Bundesgericht mithin verbindlich (E. 1), ist die im angefochtenen
Entscheid bestätigte Verneinung eines Leistungsanspruchs bundesrechtskonform.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann