Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 524/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_524/2008

Urteil vom 15. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse der Firma Z.________, Burgfelderstrasse 211, 4055 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
14. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene, seit 1976 in der Schweiz als angelernter Bauarbeiter tätige
A.________ meldete sich am 27. Januar 2000 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden
und Schmerzen im Halsbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Zudem hatte er 1999 einen Unfall mit einer Fussverletzung erlitten. Eine
erste Verfügung vom 28. August 2001, mit welcher ihm die IV-Stelle des Kantons
Basel-Stadt ab 1. Mai 2000 eine halbe Rente zugesprochen hatte, wurde auf
Beschwerde hin vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26.
August 2002 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und zur
Durchführung eines zweiten Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle
zurückgewiesen. Nach einem erneuten Beschwerdeverfahren, mit welchem sich
A.________ gegen eine verfügte Begutachtung wehrte (abweisender Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2003) und weiteren
medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung von Gutachten der
psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals X.________ vom 9. Mai 2005
sowie des Spitals Y.________, Rheumatologische Universitätsklinik, vom 8.
Februar/17. März 2005 und vom 29. April/3./10. Juni 2006 sowie dem Beizug der
SUVA-Akten sprach die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids vom 2. August 2006
A.________ mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ab März 2003 eine ganze und ab
Juni 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu, wobei sie auf
die Rückforderung der ausbezahlten halben Rente vom Mai 2000 bis Februar 2003
verzichtete.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. Mai 2008 teilweise gut, hob die Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. Februar 2007 auf und wies die Sache zum Erlass
einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen zurück. Dabei setzte es den
Anspruch auf eine halbe Rente ab Mai 2000 fest, auf eine ganze Rente ab Juni
2002 und auf eine Dreiviertelsrente ab August 2006.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 14. Mai 2008 sei aufzuheben und es
sei ihm auch für die Zeit ab August 2006 eine ganze Rente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Zudem lässt er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen und die beigeladene
Pensionskasse der Firma Z.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist nur zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hiezu gehört insbesondere auch die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und
die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008, E. 1 mit Hinweis
auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/
Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97).
Ferner darf das Bundesgericht weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien
über deren Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Nach Art. 28 IVG [SR 831.20] besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Bis zum 31. Dezember 2003 bestand nach der bis dahin geltenden
Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG (AS 1987 447) der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid war. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestand Anspruch auf eine Viertelsrente.
In Härtefällen hatte die versicherte Person nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS
1987 447) entstand der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden war (lit.
a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).

2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei
einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.
349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der
Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes
auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und aArt. 41 IVG dar (Urteil 9C_562/2008 vom 3.
November 2008 E. 2.1 mit Hinweisen, 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009). Gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung
oder Aufhebung der Renten erfolgt, von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen, frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Bei einer Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat. Artikel 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2
IVV). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder
der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4 S. 114; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.).

Diese Revisionsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung bei der rückwirkenden
Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar, weil
noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende
Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung
mitberücksichtigt wird (vgl. BGE 109 V 125 E. 4a S. 126; ZAK 1984 S. 133;
Urteile 9C_233/2009 vom 6. Mai 2009, 9C_734/2008 vom 24. November 2008 und I 79
/07 vom 17. Januar 2008; siehe auch BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165).

2.3 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen materiellen Änderungen des IVG
und der IVV im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und
Verordnung vom 28. September 2007) sind nach den allgemeinen
übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 130 V
445, 129 V 1 E. 1.2 S. 4).

3.
3.1 In Frage steht allein die Höhe des Rentenanspruchs ab August 2006 unter
revisionsrechtlichem Blickwinkel. Während die IV-Stelle die ganze Rente ab Juni
2005 auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte, ordnete die Vorinstanz die
Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente erst auf August 2006 an. Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Herabsetzung der Rente ab August 2006,
da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei und deshalb
kein Revisionsgrund vorliege.

Im Rahmen der engen Kognition (vgl. E. 1 hievor) und auf Grund der Bindung an
die Parteibegehren (Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1 hievor) ist mit Blick auf
die Anträge des Beschwerdeführers einzig zu prüfen, ob unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten die Herabsetzung der ganzen auf eine
Dreiviertelsrente ab 1. August 2006 zulässig war, sich also, wie die Vorinstanz
angenommen hat, der Gesundheitszustand des Versicherten im massgeblichen
Vergleichszeitraum in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Nicht
zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz den Zeitpunkt der Erhöhung auf
eine ganze Rente zu Recht auf Juni 2002 vorverlegt hat, auch wenn dieser als
Referenzpunkt zur Festsetzung des Vergleichszeitraumes dient (siehe dazu unten
E. 3.6).

3.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges
gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten
Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (Urteil I
865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung
eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und
der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2); es ist
also vom Bundesgericht frei zu überprüfen, ob das kantonale Gericht eine
inhaltsbezogene, umfassende, sorgfältige und objektive Beweiswürdigung
vorgenommen hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; Urteil 9C_566
/2008). Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (Urteil
9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; zu den Anforderungen vgl. BGE 125 V 351 E.
3a S. 352).

3.3 Das kantonale Gericht stellte fest, auf Grund der Akten könnten drei
verschiedene Perioden unterschieden werden: In einer ersten Phase dominierten
somatische Leiden, in einer zweiten Phase machten sich auch psychische
Beschwerden bemerkbar und in einer dritten Phase hätten sich die somatischen
Krankheitsbilder zurückgebildet, wobei in psychischer Hinsicht dagegen
weiterhin eine erhebliche Krankheitskomponente bestehe. Ebenso schwierig zu
fixieren wie der Beginn der Verschlechterung des Gesundheitszustandes - der per
März 2002 anzunehmen sei - sei auch die Verbesserung der somatischen
Verfassung. Noch im November 2004 scheine der SUVA-Kreisarzt der Ansicht zu
sein, dass der Beschwerdeführer unfall- und krankheitsbedingt vollständig
arbeitsunfähig sei. Erst im April/Juli 2006 beurteile das Spital Y.________ den
Beschwerdeführer in leichter bis mittelschwerer Arbeit zu 100% arbeitsfähig.
Daneben bestehe offensichtlich weiterhin eine erhebliche, 60%ige psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit. Ausgehend vom Untersuchungsdatum des 24. April
2006 im Spital Y.________ sei von einer Verbesserung ab diesem Zeitpunkt
auszugehen, weshalb gemäss Art. 88a IVV per August 2006 eine erneute
Veränderung des Rentenanspruchs zu prüfen sei.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, ein Revisionsgrund liege nicht vor. Im
Gutachten des Spitals Y.________ vom April/Juni 2006 werde eine "Rückbildung"
der somatischen Krankheitsbilder im Vergleich zum Gutachten vom Februar/März
2005 nicht beschrieben. Es werde keine Verbesserung des Gesundheitszustandes
bescheinigt, sondern es lägen bloss unterschiedliche Beurteilungen der
Arbeitsfähigkeit vor, was nicht allein mit der Berücksichtigung der
psychosozialen Situation im früheren Gutachten erklärt werden könne.

3.4 Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente, hier die von der
Vorinstanz angenommene Herabsetzung der Rente, setzt nach Art. 17 ATSG
Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus, hier also eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 2.2 hievor). Die Vorinstanz hat
zwar unter Verweis auf das Gutachten des Spitals Y.________ vom April/Juni 2006
festgestellt, in einer dritten Phase hätten sich die somatischen
Krankheitsbilder zurückgebildet. Sie hat jedoch weder den massgeblichen
Vergleichszeitraum genannt, für welchen die gemäss Art. 17 ATSG erforderliche
Tatsachenänderung geprüft werden muss, noch anhand der ärztlichen Diagnosen -
von denen sie aus somatischer Sicht keine erwähnt hat - einen Vergleich des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für einen bestimmten Zeitraum
vorgenommen und insofern den massgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der für
eine Revision erforderlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers unvollständig festgestellt, so dass das Bundesgericht nicht
gebunden ist. Ohnehin freier Überprüfung zugänglich ist im bundesgerichtlichen
Verfahren die Rechtsfrage, ob mit verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ein Revisionstatbestand begründbar ist, wobei der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums zu prüfen ist, wenn eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts vorliegt (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I
526/02 E. 2.3; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f.; AHI 2002 S. 164, I 652/
00 E. 2a).

3.5 Die Frage, ob sich die vorinstanzlich angeordnete Herabsetzung der ganzen
auf eine Dreiviertelsrente mit einer Verbesserung von Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit begründen lässt, kann indessen offen bleiben, weil selbst bei
deren Bejahung der Invaliditätsgrad noch 70 % erreicht, wie sich aus dem
Nachfolgenden ergibt.

4.
Die Vorinstanz hat den von ihr beim Invalideneinkommen gewährten Abzug von 10 %
- die IV-Stelle hatte noch von einem Abzug abgesehen - damit begründet, auf
Grund aller relevanten Umstände, insbesondere der langen Arbeitsabsenz des
Versicherten, erscheine ein Abzug von 10 % als angemessen. Im Rahmen der
Ermessensausübung nicht ausdrücklich gewürdigt hat das kantonale Gericht den
Umstand, dass dem Versicherten bloss noch ein teilzeitlicher Arbeitseinsatz von
40 % zumutbar ist. Ebensowenig wurden die zusätzlichen Einschränkungen (keine
Überkopfarbeiten, kein Heben von schweren Lasten und kein überwiegendes Gehen
über längere Strecken) erwähnt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die
Vorinstanz habe den leidensbedingten Abzug von 10 % ungenügend begründet; neben
der langen Arbeitskarenz seien auch das Alter, die mangelnden persönlichen und
beruflichen Fähigkeiten des Versicherten sowie insbesondere die
Teilzeitbeschäftigung von 40 % zu berücksichtigen.

4.1 Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75
vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur; die Bestimmung der konkreten Höhe eines
solchen Abzuges dagegen ist Ermessensfrage, die unter Herrschaft des BGG nur
auf Ermessensunter- oder -überschreitung und -missbrauch als Formen
rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung hin überprüft
werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S.
328). Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung
der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn sodann ist nicht in der Weise vorzugehen,
dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen
wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der
Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf
insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.).

4.2 Wird berücksichtigt, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu
Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden,
dass die Rechtsprechung das Kriterium der Teilzeitarbeit bei der
ermessensweisen Festsetzung des Abzugs vom Tabellenlohn als grundsätzlich
beachtlich einstuft (vgl. BGE 126 V 472 E. 4.2.3 S. 481) und dass Männer mit
einem Beschäftigungsgrad von 50 % bis 74 % im hier massgebenden
Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2002, Tabelle T8* (S. 28) 10.09 % weniger als
vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter (>=90 %) verdienten (10.04 % gemäss LSE 2006,
T2*, S. 16), kann es - mit Blick auf eine willkürfreie und rechtsgleiche
Ermessensbetätigung (vgl. SVR 2008 IV Nr. 49 S. 163. E. 1.3 [9C_404/2007] mit
weiteren Hinweisen) - entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bei einem
minimalen Abzug von 10 % bleiben. Denn die von der Vorinstanz sonst relevierten
lohnmindernden Umstände dürfen nicht unberücksichtigt gelassen werden, weshalb
sich ein höherer Abzug von 15% aufdrängt.

Damit ergibt sich nach der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung, welche
anderweitig zu keinen Weiterungen Anlass gibt und auf die verwiesen wird, ein
Invaliditätsgrad von 70.1% und damit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich Verbeiständung, ist damit
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 14. Mai 2008 wird dahingehend abgeändert, dass der
Beschwerdeführer ab 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Pensionskasse der Firma Z.________ und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke