Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 520/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_520/2008

Urteil vom 29. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
handelnd durch seine Eltern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.
Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1991 geborene S.________ leidet an einer progredienten idiopathischen
Adoleszentenskoliose. Am 28. Dezember 2006 wurde er von seinen Eltern zum Bezug
von IV-Leistungen (medizinische Massnahmen und Hilfsmittel: stationäre
Intensivbehandlung in der Asklepios Katharina-Schroth-Klinik; Anpassung eines
Korsetts) angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Bern holte einen Bericht ein
bei Dr. med. L.________, leitender Arzt an der chirurgischen
Universitäts-Kinderklinik und Poliklinik am Spital Y.________ vom 19. Januar
2007 (dem ein Bericht dieses Arztes an den behandelnden Dr. med. A.________,
FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. November 2005, sowie ein Poliklinikbericht
des Spitals Y.________ [PD Dr. med. H.________, Leiter Wirbelsäulenchirurgie,
und Dr. med. L.________] vom 17. Oktober 2006 beilagen). Vom 31. Januar bis 28.
Februar 2007 unterzog sich S.________ auf entsprechende Zuweisung durch
Hausarzt Dr. med. U.________ einer (ersten) stationären Behandlung in der
Katharina-Schroth-Klinik. Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2007 stellte die
IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. In der Folge
reichten die Eltern des S.________ weitere medizinische Unterlagen zu den Akten
(Bericht der Katharina-Schroth-Klinik vom 7. März 2007; fachärztliche
Bescheinigung des Dr. med. W.________, Facharzt für Orthopädie, Physikalische
und rehabilitative Medizin, Chirotherapie und Physikalische Therapie, vom 3.
Mai 2007; ärztliche Verordnung für eine Thorakolumbalsakral-Orthese des
Stationsarztes D.________, Katharina-Schroth-Klinik, vom 2. Februar 2007;
Beurteilung der Frau Dr. med. P.________, Oberärztin Kinderorthopädie am
Kinderspital X.________, vom 3. Juli 2007; konsiliarische Beurteilung/
Zweitmeinung des Dr. med. B.________, Universitätsklinik G.________, vom 22.
Mai 2007). Mit Verfügung vom 18. September 2007 wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren ab.

B.
Hiegegen erhoben S.________ und seine Eltern Beschwerde, welche das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (einzelrichterlichem) Entscheid vom 13.
Mai 2008 abwies.

Bereits zuvor, vom 23. März bis 16. April 2008, hatte sich S.________ einer
weiteren stationären Behandlung in der Katharina-Schroth-Klinik unterzogen
(Bericht vom 16. April 2008).

C.
S.________ und seine Eltern führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
sowie der Verfügung vom 18. September 2007 und die Übernahme der
Skoliosebehandlung durch die Invalidenversicherung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95
lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte Anspruch auf Übernahme der
stationären Skoliosetherapie in der Katharina-Schroth-Klinik, inklusive der
dort angefertigten Orthese, durch die Invalidenversicherung hat.

2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf
Kostenübernahme für medizinische Massnahmen durch die Invalidenversicherung
(Art. 12 IVG [in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung] sowie Art. 5 Abs.
2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG und die hierzu ergangene Rechtsprechung
[insbesondere BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen]) zutreffend dargelegt.
Richtig ist namentlich, dass die Invalidenversicherung grundsätzlich nur solche
medizinischen Vorkehren übernimmt, die unmittelbar auf die Beseitigung oder
Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder
Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des
angestrebten Erfolges voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a S. 279). Korrekt
ist weiter, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem
jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber
auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs.
1 IVG) hat, da das Gesetz die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen
will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss
der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen
Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225).

2.2 Bezogen auf Jugendliche, welche - generell typisiert - an Verkrümmungen der
Wirbelsäule leiden, bedeutet dies, dass sie bis zum Abschluss des
Wachstumsalters Anspruch auf jene medizinischen Massnahmen haben, welche
notwendig sind, um dauernde Skelettschäden zu verhüten, die ihre Berufsbildung
oder ihre spätere Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden. Dabei genügt es,
dass ein schwerer Defektzustand mit Wahrscheinlichkeit droht für den Fall, dass
die medizinischen Vorkehren nicht durchgeführt werden (BGE 100 V 171 E. 2b S.
172; Urteil I 192/01 vom 29. Januar 2002 E. 2c; vgl. auch BGE 131 V 9 E. 4.2 S.
21). Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung setzt zudem voraus, dass
ohne die Vorkehr in naher Zukunft mit Wahrscheinlichkeit eine bleibende
Beeinträchtigung eintreten würde und gleichzeitig durch die Massnahme ein so
stabiler Zustand herbeigeführt werden können muss, dass vergleichsweise
erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und
Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteil I 501/06 vom 29. Juni 2007 E. 5.2). Ein
Anspruch auf medizinische Massnahmen ist aber auch bei Jugendlichen zu
verneinen, wenn ein auf längere Sicht labiles pathologisches Geschehen vorliegt
und mit der fraglichen Vorkehr dem drohenden Defekt in absehbarer Zeit nicht
eingliederungswirksam vorgebeugt werden kann (Urteil I 343/04 vom 3. Dezember
2004 E. 2.2). Die Therapie muss notwendig sein und darf nicht nur sinnvolle
Unterstützungsmassnahme bilden. Die Kostenübernahme für eine konservative
Skoliosetherapie durch die Invalidenversicherung kommt insbesondere dann nicht
in Frage, wenn nach ärztlicher Einschätzung diese lediglich zur Stabilisierung
der Wirbelsäule dient, jedoch prognostisch eine Verminderung des
Krümmungsgrades nur mittels Operation möglich ist (Urteil I 187/06 vom 27. Juni
2007 E. 3.3). Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des herbeizuführenden
Eingliederungserfolgs sind im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen
Massnahme anhand des massgebenden medizinischen Sachverhalts prognostisch zu
beurteilen (Urteile 9C_109/2008 vom 18. April 2006, I 32/06 vom 9. August 2007
E. 6.1.2 und I 878/05 vom 7. August 2006 E. 2.1).

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die medizinischen Unterlagen zeigten, dass die
Indikation für eine Operation gegeben wäre und die Ärzte eine stationäre
Skoliose-Intensivrehabilitation lediglich insoweit für sinnvoll erachteten, als
hiedurch die Leistungsfähigkeit des Rückens für das tägliche Leben erhalten und
verbessert werden könne, diese aber nicht eine dauerhafte Korrektur der
Wirbelsäule zu bewirken vermöge. Die beantragten medizinischen Massnahmen
stellten demnach nur stablisierende Vorkehren dar, welche durch kontinuierliche
Therapie das Fortschreiten der Skoliose verhindern sollen. Der Zustand des
Versicherten sei zwar stationär, aber nicht stabil im Sinne der Rechtsprechung.
Die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlichen Massnahmen
könnten von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden, zumal sie die
Entstehung eines weitergehenden Defekts lediglich hinauszuschieben vermöchten.
Folglich käme auch eine ausnahmsweise Anspruchsberechtigung gestützt auf Rz. 54
des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV
(KSME) nicht in Frage, wonach medizinische Eingliederungsmassnahmen unter
bestimmten Voraussetzungen auch dann von der IV übernommen werden, wenn der
Zustand noch nicht stabil oder relativ stabilisiert ist.

3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, es treffe nicht zu, dass die
Behandlung in der Katharina-Schroth-Klinik das Problem nur hinausschiebe. Aus
diversen Berichten gehe hervor, dass eine Operation mit der in O.________
applizierten Therapie sogar umgangen werden könne. Die generelle Aussage, die
Compliance bei Jugendlichen sei sehr schwierig zu erlangen, treffe auf ihn
nicht zu, da er sich seriös an die Vorgaben der Ärzte an der
Katharina-Schroth-Klinik halte. Ziel sei eine möglichst weitgehende
Beschwerdefreiheit, welche indes auch durch den operativen Eingriff nicht
garantiert werden könne. Zum einen sei ein operierter Rücken nicht zwingend
schmerzfreier als ein krummer, zum anderen habe er derzeit keine Schmerzen, sei
bei seinen sportlichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt und stehe mitten in der
Berufswahl. Eine Operation wäre aufgrund der konkreten Umstände, aber auch in
Anbetracht der grossen Tragweite des irreversiblen Eingriffs mit langfristigen
Konsequenzen, zweifelsohne traumatisch. Schliesslich habe die IV-Stelle des
Kantons Bern in einem anderen Fall bereits zweimal die Behandlung in O.________
bezahlt.

4.
4.1 Eidgenössisches Versicherungsgericht (bis 31. Dezember 2007) und
Bundesgericht (ab 1. Januar 2008) hatten sich schon in früheren Urteilen mit
der Frage zu befassen, ob die Invalidenversicherung für die Skoliosebehandlung
in der Katharina-Schroth-Klinik aufzukommen habe (vgl. Urteile I 601/06 vom 12.
März 2008, I 187/06 vom 27. Juni 2007, I 13/96 vom 10. Mai 1996 und I 207/94
vom 4. April 1995). Es stellte fest, der Annahme, wonach sowohl die in der
Katharina-Schroth-Klinik angebotene stationäre Skoliosetherapie als auch die
dortige Orthesenversorgung (im konkreten Fall: derotierende Rumpforthese nach
Rahmouni) bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprächen,
stehe nichts entgegen (vgl. das bereits zitierte Urteil I 601/06 E. 5.3.3).
Damit ist indessen noch nicht entschieden, ob die Invalidenversicherung
gestützt auf Art. 12 IVG zur Übernahme der Behandlung im Falle des Versicherten
verpflichtet ist.

4.2 Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild:

Die Dres. med. L.________ und C.________ berichteten am 4. November 2005, es
bestünden praktisch mehrere Möglichkeiten. Einerseits könne die aufgrund des
Alters des Versicherten vermutlich nicht mehr ausgeprägt progrediente Skoliose
einfach hingenommen werden, ohne eine Therapie durchzuführen. Anderseits
bestehe die Möglichkeit, eine Physiotherapie durchzuführen sowie ein Korsett
anzupassen, wobei die Erfolgschancen gering seien unter Berücksichtigung, dass
das Korsett konsequent über mindestens 23 Stunden täglich getragen werden
müsste und die Compliance des Versicherten aufgrund seines Alters schwierig zu
erlangen sei. Ohnehin wäre die Korsettbehandlung bei dem fast ausgewachsenen
Jungen wenig erfolgsversprechend. Die dritte Möglichkeit bestehe in einer
Operation.

PD Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ erklärten am 17. Oktober 2006,
aufgrund des Verlaufs der progressiven Skoliose müsse die Empfehlung zu einer
operativen Aufrichtung der thorakalen Hauptkrümmung gestellt werden. In jedem
Fall sei nach einem Jahr eine nochmalige radiologische Standortbestimmung
durchzuführen und die Indikation erneut zu diskutieren.
Hausarzt Dr. med. A.________ führte am 18. Dezember 2006 aus, trotz ambulanter
Skoliosegymnastik habe sich die Deformität verschlechtert. Da derzeit die
Operationsindikation nicht gegeben sei, sei seiner Ansicht nach eine
Intensivierung der konservativen Behandlung durch eine stationäre
Skoliosegymnastik indiziert. Eine solche werde in der Schweiz nicht
durchgeführt, weshalb er den Antrag der Eltern auf Kostenübernahme für einen
vierwöchigen stationären Aufenthalt und Abklärung der Notwendigkeit eines
Korsetts in der Katharina-Schroth-Klinik unterstütze. Diese Institution sei auf
die konservative Skoliosebehandlung spezialisiert; in über 90 % der Fälle könne
eine Operation vermieden werden.
Dr. med. L.________ verdeutlichte mit Bericht vom 19. Januar 2007, die Eltern
des Versicherten hätten sich der aufgrund der Progression der Skoliose und dem
Krümmungswinkel von über 50° ausgesprochenen Empfehlung zur Operation nicht
anschliessen können, weshalb die Ärzte mit den Eltern "für den Moment" so
verblieben seien, dass eine Nachkontrolle nach Ablauf eines Jahres erfolgen
solle. Eine Empfehlung für eine anderweitige Therapie hätten sie, die Ärzte,
nicht abgegeben. Insbesondere sähen sie aus ihrer "schweizerischen Kultur und
Schulung heraus die Indikation für das operative Vorgehen gegeben". Sie hätten
sich im Rahmen der kinderorthopädischen Arbeitsgruppe Schweiz über die
Schroth-Therapie unterhalten und sähen eigentlich wenig Grund, "dies im Ausland
zu suchen".
Der im Nachgang zur ersten Behandlung in der Katharina-Schroth-Klinik vom 31.
Januar bis 28. Februar 2007 (Austrittsbericht vom 7. März 2007) von den Eltern
des Beschwerdeführers eingeholten Einschätzung der Frau Dr. med. P.________ ist
zu entnehmen, dass bei der zuletzt gemessenen Skoliose von 52° eine relative
Operationsindikation vorliege. Da der operative Eingriff sowohl vom
Beschwerdeführer wie auch von seinen Eltern abgelehnt werde, biete die
konservative Therapie (ambulante Physiotherapie, Korsettversorgung) die einzige
derzeit durchführbare Alternative. Aufgrund des "nun noch bestehenden Wachstum"
sei vom Korsett nur noch ein mässiger Effekt zu erwarten. Die in der
Katharina-Schroth-Klinik erlernten, täglich anzuwendenden konservativen
Massnahmen dienten als beste Voraussetzung, um die Lebensqualität und somit
langfristig die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Dr. med. B.________ beantwortete entsprechende Fragen des Hausarztes am 22. Mai
2007 dahingehend, dass aufgrund der Schwere der Deformität eine operative
Behandlung zu empfehlen sei. Die Operationsindikation sei jedoch relativ und
der Eingriff könne nicht gegen den Willen des Versicherten und seiner Eltern
durchgeführt werden, welche die Operation entschieden ablehnten. Bei relativer
Indikation sei diese kein zumutbarer Eingriff. Es stelle sich somit die Frage
nach konservativen Behandlungsmöglichkeiten. Da der Beschwerdeführer eine
schwere, prognostisch ungünstige Deformität aufweise, die bereits
intermittierend symptomatisch sei, sei die stationäre
Skoliose-Intensivrehabilitation in der Katharina-Schroth-Klinik indiziert
gewesen, zwar nicht mit dem Ziel, die Wirbelsäulendeformität zu korrigieren,
sondern um eine spezifische Skoliosegymnastik zu erlernen und dadurch die
Leistungsfähigkeit des Rückens im Alltag zu erhalten und verbessern.
Schliesslich habe bereits anlässlich der Verlaufsuntersuchung im Inselspital
vom 16. Oktober 2006 keine Indikation mehr für eine Korsettbehandlung
bestanden. Die im Korsett erreichte Korrektur von 22 % lasse unabhängig von der
Wachstumsprognose eine ungenügende Wirksamkeit erwarten.

4.3 Mit Ausnahme des Hausarztes Dr. med. A.________ gingen die Ärzte somit klar
davon aus, dass die in der Katharina-Schroth-Klinik applizierte stationäre
Intensivtherapie zwar angesichts der dezidierten Ablehnung einer operativen
Begradigung der Wirbelsäule durch den Versicherten und seine Eltern als einzig
mögliche Alternative sinnvoll wäre bzw. war, dass aber insbesondere in
Würdigung des prognostisch ungünstigen Krümmungswinkels von über 50° eine
Operation sich hiedurch wahrscheinlich nicht vermeiden lassen würde.
Hinsichtlich der Korsettbehandlung ist die Prognose noch ungünstiger, indem
sowohl Dr. med. B.________ als auch Frau Dr. med. P.________ deren Wirksamkeit
- unabhängig von einer genauen Wachstumsprognose - als nur gering einstuften.
Für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung kann jedoch eine ärztliche
Empfehlung, welche nicht auf medizinischen Gründen, sondern massgeblich darauf
beruht, dass die versicherte Person die indizierte Operation ablehnt, nicht
ausschlaggebend sein. Dass die Beweggründe für die (vorderhand) ablehnende
Haltung gegenüber der operativen Begradigung der Wirbelsäule zumindest
teilweise nachvollziehbar sind (insbesondere derzeitige weitgehende
Beschwerdefreiheit; Angst vor Einschränkungen bei den regelmässigen sportlichen
Betätigungen; derzeitige Situation mit Berufswahl), führt zu keiner anderen
Beurteilung. Ebenso wenig vermag etwas zu ändern, dass die (erste) Behandlung
in der Katharina-Schroth-Klinik insoweit erfolgreich war, als nach der im
letztinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Beurteilung der Frau Dr. med.
P.________ vom 7. Januar 2008 sich die Wirbelsäulenverkrümmung nicht weiter
verschlechtert, sondern gegenüber Februar 2007 minimal verbessert hat und bei
weiterer Förderung der guten Beweglichkeit die Operation sogar langfristig "mit
gutem Gewissen" hinausgezögert oder gar verhindert werden kann. Entscheidend
für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung ist ausschliesslich die
prognostische Beurteilung im Zeitpunkt der Durchführung der Massnahme (E. 2.2
hievor). Indem die Vorinstanz erwog, es fehle an der für die Leistungspflicht
durch die Invalidenversicherung erforderlichen günstigen Prognose, hat sie
somit den Sachverhalt nicht qualifiziert fehlerhaft im Sinne von Art. 105 Abs.
2 BGG (E. 1; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten f. betreffend Prognose als
Tatfrage) festgestellt und auch sonst kein Bundesrecht verletzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle