Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 51/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_51/2008

Urteil vom 15. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys,
Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3.
Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. August 2002 sprach die IV-Stelle Bern der 1958 geborenen
G.________ revisionsweise ab 1. Januar 2002 eine halbe Invalidenrente samt
Zusatzrente für den Ehemann und drei Kinderrenten zu. Unter Hinweis auf einen
Verkehrsunfall vom 24. Mai 2002 und des seither erheblich verschlechterten
Gesundheitszustandes ersuchte G.________ im Februar 2003 um Durchführung einer
Rentenrevision. Die IV-Stelle liess die Versicherte rheumatologisch begutachten
und durch ihren Abklärungsdienst die gesundheitlich bedingte Einschränkung im
Haushalt ermitteln. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 setzte sie die halbe Rente ab
1. Juli 2005 auf eine Viertelrente herab, was sie mit Einspracheentscheid vom
23. März 2006 bestätigte.

B.
Die Beschwerde der G.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, nach Beizug der Akten zum Unfall vom
24. Mai 2002, wozu die Parteien Stellung nehmen konnten, und nach Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 3. Dezember 2007 sei aufzuheben und
ihr ab Februar 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die
Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zum Erlass eines neuen
Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und
das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat einen Revisionsgrund (Änderung des Gesundheitszustandes und
erhebliche Reduktion der Einschränkung im Haushalt seit Zusprechung der halben
Rente mit Verfügung vom 6. August 2002) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
bejaht. In Anwendung der gemischten Methode (vgl. dazu BGE 125 V 146 E. 2a-c S.
148 ff sowie BGE 130 V 393 und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 [I 156/04]) hat sie
bei einem unbestrittenen Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,8 (= 80 % des ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten Arbeitspensums) einen
Invaliditätsgrad von 48 % (0,8 x 52 % + 0,2 x 30 %; zum Runden BGE 130 V 121)
ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelrente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für
die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit hat die Vorinstanz auf die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin und
Rheumaerkrankungen, im Gutachten vom 6. September 2004, welchem voller
Beweiswert zukomme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), abgestellt. Danach sind
leicht- bis maximal mässiggradig körperlich belastende Arbeiten, die nicht
rasches Bewegen des Kopfes erfordern oder mit erhöhter Absturzgefahr verbunden
sind, zu mindestens 40-45 % zumutbar. Die gesundheitlich bedingte Einschränkung
im Aufgabenbereich hat das kantonale Gericht auf 30 % gemäss Abklärungsbericht
Haushalt vom 20. April 2005, welchem ebenfalls voller Beweiswert zukomme (vgl.
BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62), festgesetzt.

2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des Gutachtens vom 6.
September 2004. Die Beurteilung des Experten beruhe nicht auf den vollständigen
medizinischen Akten, welche er zudem auch nicht diskutiere.

2.1 Einem ärztlichen Bericht ist (voller) Beweiswert zuzuerkennen, wenn er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen
Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes
begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008
E. 4.2).

2.2 Ein Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend
berücksichtigt, ist unvollständig und vermag daher nicht zu Ergebnissen zu
führen, welche auf gesamthafter medizinischer Lage beruhen. Einer solchen
Expertise fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann,
wenn die auf der Grundlage der vom Experten selbst erhobenen Befunde gezogenen
Schlüsse an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen
werden können (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 51/98 vom 24. Februar
1999 E. 2d [in RKUV 1999 Nr. 342 S. 410 nicht publiziert]; vgl. auch Urteile
9C_330/2007 vom 28. September 2007 E. 4.2.1 und I 284/06 vom 18. Mai 2007 E.
3.2 sowie Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 314/05 vom 19. Oktober 2005
E. 2.3).

2.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass Dr. med. L.________ nicht die
vollständigen Akten zum Unfall vom 24. Mai 2002 vorgelegen haben. Dies stellt
einen Mangel dar und mindert den Beweiswert des Gutachtens vom 6. September
2004. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 BGG) war nach
diesem Ereignis eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der
obligatorische Unfallversicherer (SUVA) richtete bis Ende März 2006 Taggelder
auf Grund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Die unfallmedizinischen
Akten waren somit für die Beurteilung von Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit von Bedeutung. In diesem Zusammenhang trifft entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass das Taggeld der Unfallversicherung
infolge einer individuell-konkreten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit gewährt wird. Der den Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG)
sowie die Höhe der Leistung (Art. 17 Abs. 1 UVG) bestimmende Begriff der
Arbeitsfähigkeit wird in Art. 6 ATSG umschrieben. Danach ist zwar in erster
Linie die gesundheitlich bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten, massgebend. Nach Satz 2 dieser
Vorschrift wird aber bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf berücksichtigt (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 S. 134; RKUV 2004 Nr. U
529 [U 192/03] S. 574 E. 1.3.1). Dementsprechend erfolgte die
Zumutbarkeitsbeurteilung im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom
16. April 2004 sowie die neurootologische Untersuchung vom 1. Juni 2004
allgemein, ohne auf die angestammte Heimarbeit Bezug zu nehmen. Im Übrigen
bleibt die Feststellung der Vorinstanz, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
in den kreisärztlichen Berichten sei mehrheitlich eine bloss vorläufige und
könne ihrerseits stark vom subjektiven Schmerzempfinden der Versicherten
abhängig sein, eine nicht näher begründete noch belegte Annahme. Dem Gutachten
vom 6. September 2004 kann somit nicht voller Beweiswert zuerkannt werden,
weshalb der medizinische Sachverhalt nicht vollständig festgestellt ist.

3.
Im Weitern rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Einschränkung
im Haushalt willkürlich auf 30 % festgesetzt. Dabei handle es sich um eine
medizinisch-theoretische Schätzung gestützt auf das Gutachten des Dr. med.
L.________, ohne dass die Voraussetzungen gemäss SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 E.
5.1.1 dafür gegeben seien.

3.1 Die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt (Art.
5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV) ist grundsätzlich
mittels Betätigungsvergleich zu ermitteln (BGE 104 V 135 E. 2a S. 136). Die
ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bildet nur, aber immerhin eine
notwendige Grundlage hierfür und ist demzufolge von der Abklärungsperson zu
berücksichtigen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 850/05 vom 21. August
2006 E. 4.3). Darauf kann ebenso wie im erwerblichen Bereich (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 434/03 vom 22. April 2004 E. 3.2) lediglich in
besonders gelagerten Fällen direkt abgestellt werden (SVR 2006 IV Nr. 42 [I 156
/04] S. 154 E. 6.2; Urteil I 373/06 vom 28. Februar 2007 E. 4.3.2). Ein solcher
Ausnahmetatbestand ist u.a. gegeben, wenn die versicherte Person unglaubwürdige
Angaben macht, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Diesfalls
ist ein Arzt beizuziehen, welcher sich zu den einzelnen Positionen der
Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat (SVR
2005 IV Nr. 21 [I 249/04] S. 82 E. 5.1.1).

3.2 Die Abklärungsperson befragte zwar die Beschwerdeführerin zu den
notwendigen Verrichtungen in den einzelnen Bereichen des Haushalts und
inwiefern sie dabei eingeschränkt sei. Auf die entsprechenden im Bericht vom
20. April 2004 festgehaltenen Auskünfte stellte sie indessen nicht ab. Als
Grund gab sie an, die von der Versicherten beschriebenen Einschränkungen
liessen sich nicht mit den Auswirkungen des Gesundheitsschadens gemäss dem
Gutachten vom 6. September 2004 vereinbaren. Bei der Bemessung der Invalidität
im Aufgabenbereich Haushalt stütze sich die Invalidenversicherung (daher) auf
die Angaben des Gutachters ab. Daraus ergebe sich eine höhere Zumutbarkeit der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Heimarbeiterin als im
Abklärungsbericht vom 31. Mai 2002 aus medizinischer Sicht ausgewiesen worden
sei. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts liegt keine klar feststellbare
Fehleinschätzung vor, welche ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in
das Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigte. Insbesondere sei nicht zu
beanstanden, dass diese zufolge der festgestellten Diskrepanzen zwischen den
Angaben der Versicherten einerseits und den Erkenntnissen des Dr. med.
L.________ anderseits auf letztere abgestellt habe.

3.3 Inwiefern solche Diskrepanzen bestehen und die Angaben der
Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson unglaubwürdig erscheinen
lassen, ist unklar. Das kantonale Gericht hat hierzu keine Feststellungen
getroffen. Dazu bestand aber umso mehr Anlass, als gemäss Vorinstanz der
Gesundheitszustand sich nach dem Unfall vom 24. Mai 2002 verschlechtert hatte,
diese Verschlechterung bei der Haushaltabklärung vom 30. Mai 2002
berücksichtigt worden war und das Abstellen auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. L.________ eine gegenüber damals um einen
Drittel verminderte Einschränkung im Aufgabenbereich bedeutete. Es kommt dazu,
dass der Gutachter sich unbestrittenermassen nicht zur Leistungsfähigkeit in
den einzelnen Bereichen der Haushaltführung äusserte. Sein Zumutbarkeitsprofil
nannte zwar die funktionellen Einschränkungen, welche grundsätzlich auch im
Aufgabenbereich gelten, wie die Vorinstanz insoweit richtig festhält. Dies
ändert indessen nichts daran, dass Dr. med. L.________ mit keinem Wort Bezug
auf die Betätigung im Haushalt nahm. Unter diesen Umständen wäre die IV-Stelle
verpflichtet gewesen, wollte sie nicht auf das Ergebnis des
Betätigungsvergleichs, sondern auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus
medizinischer Sicht abstellen, dem Gutachter die Akten zur diesbezüglichen
Stellungnahme zu unterbreiten.

Ob die Abklärungsperson voreingenommen war, wie die Beschwerdeführerin rügt,
ist fraglich. Jene hatte in ihrer Stellungnahme zur Einsprache den begründeten
Verdacht auf versuchten Versicherungsbetrug wegen «Ungereimtheiten» bezüglich
des behinderungsbedingten Beizugs und der Bezahlung einer Haushalthilfe
geäussert. Die IV-Stelle erstattete in der Folge denn auch Strafanzeige. Die
Beschwerdeführerin wurde jedoch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
AHV-Gesetz für unwahre Angaben im IV-Rentenrevisionsverfahren freigesprochen.
Dieser Punkt kann indessen offenbleiben, ebenso, inwiefern sich die
Verhältnisse in Bezug auf die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen
(Ehemann, Sohn) unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht geändert
haben. Immerhin ist es fragwürdig, die Angaben der Versicherten zur Dritthilfe
im Haushalt als unglaubhaft zu bezeichnen, auf ihre Angaben zur geänderten
Organisation im Aufgabenbereich aber, soweit diese sich nach Auffassung des
kantonalen Gerichts zu ihren Ungunsten auswirkt, ohne weiteres abzustellen.
Eine Einschränkung im Haushalt von nur noch 30 % im Sinne einer
anpassungsrechtlich (Art. 17 Abs. 1 ATSG) relevanten Tatsachenänderung ist
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und
demnach der rechtserhebliche Sachverhalt auch insoweit nicht vollständig
festgestellt. Von einer nochmaligen Abklärung vor Ort kann nicht abgesehen
werden, da sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 in fine BGG; Urteil 9C_44/2008 vom 15. April 2008 E. 4.2), zumal
gegenüber der Abklärung vor Ort im Mai 2002, welche eine Einschränkung im
Haushalt von 44 % ergeben hatte, von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auszugehen ist.

3.4 Die IV-Stelle wird im dargelegten Sinne zusätzliche Abklärungen vorzunehmen
haben und danach über die streitige Invalidenrente neu verfügen. Die Beschwerde
ist somit im Eventualstandpunkt begründet.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt unter Hinweis auf Art. 67 BGG, der
vorinstanzliche Entscheid sei im Kostenpunkt zu ändern und sinngemäss der
IV-Stelle die Kosten aufzuerlegen. Nach dieser Bestimmung kann das
Bundesgericht bei einer Änderung des angefochtenen Entscheids die Kosten des
vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Dabei wird übersehen, dass das
vorinstanzliche Verfahren kostenfrei ist. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 23. März 2006 war vor dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht
worden (Ziff. II lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16.
Dezember 2005 [AS 2006 S. 2003 f.]). Das Begehren ist somit unbegründet.

5.
Die in der Hauptsache unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 3. Dezember 2007 und der Einspracheentscheid vom 23. März 2006 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie nach
Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Revision der halben Rente der
Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt.

3.
Die IV-Stelle Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler