Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 517/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_517/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29,
3007 Bern, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,

gegen

P.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch N.________.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 24. April 2008.

Sachverhalt:

A.
P.________, geboren am 22. August 1938, war für die Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) tätig und ab 1. Januar 1985 bei der Pensionskasse SBB
berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Juni 1993 war sie aus medizinischen Gründen
pensioniert und erhielt eine Invalidenrente der Pensionskasse zugesprochen, die
aufgrund der von der SUVA erbrachten Leistungen (zunächst Taggeld, später
Rente) infolge Überentschädigung gekürzt wurde. Auf den 1. Juli 2007 nahm die
Pensionskasse eine neue Überentschädigungsberechnung vor, wobei sie nebst der
SUVA-Rente auch die inzwischen ausbezahlte Altersrente der AHV einbezog; daraus
resultierte eine berufsvorsorgliche Rente von monatlich Fr. 34.50.

B.
P.________ erhob am 21. September 2007 Klage beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Dieses hiess mit Urteil vom 24. April 2008 die Klage teilweise gut
und verpflichtete die Pensionskasse, der Klägerin zusätzlich zu den von ihr
bereits anerkannten Rentenbetreffnissen mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bis 30.
Juni 2007 Rentenleistungen von monatlich Fr. 266.90 und mit Wirkung ab 1. Juli
2007 von Fr. 752.40 sowie Zins zu 5 % seit 22. September 2007 zu bezahlen.

C.
Die Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
P.________ reicht keine Beschwerdeantwort ein. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) beantragt Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Im Streite liegt einzig die Überentschädigungsberechnung. Dabei sind die Höhe
der ungekürzten Rente der Beschwerdeführerin (Fr. 9'442.80), die Höhe der
unstreitig anzurechnenden SUVA-Rente (Fr. 12'312.-) sowie das Massliche der
AHV-Rente (Fr. 16'380.-) unbestritten. Umstritten ist im Wesentlichen, ob diese
AHV-Rente in die Überentschädigungsrechnung einzubeziehen ist. Dabei ist
ebenfalls unbestritten, dass einzig eine Leistung im Bereich des
BVG-Obligatoriums zur Diskussion steht. Die Frage der Überentschädigung richtet
sich daher nach Art. 24 BVV2, nicht nach einer allenfalls davon abweichenden
reglementarischen Regelung.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat im Hauptstandpunkt die AHV-Altersrente nicht in die
Überversicherungsrechnung einbezogen. Sie stützt sich dabei auf das Urteil B
120/05 vom 20. April 2007. In diesem Urteil hat das Bundesgericht für den
Bereich der obligatorischen Vorsorge in Bestätigung eines früheren Entscheids
(Urteil B 74/03 vom 29. März 2004 E. 2) erkannt, eine Altersrente der
beruflichen Vorsorge könne nicht wegen Überversicherung gekürzt werden, da Art.
34a BVG und Art. 24 BVV2 eine solche Kürzung für die Altersleistungen nicht
vorsähen (E. 9). Es hat sodann erwogen, das gelte auch, wenn eine
lebenslängliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bezahlt werde, denn
diese habe nach Erreichen des Rentenalters die Funktion einer Altersrente; das
ergebe sich schon aus Art. 113 Abs. 2 lit. a BV, wonach die berufliche Vorsorge
zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in
angemessener Weise ermöglichen soll (E. 11.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf die Urteile B 14/01 vom
4. September 2001 und B 91/06 vom 29. Juni 2007. Im Urteil B 14/01 erwog das
Eidgenössische Versicherungsgericht, die Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge sei gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG eine Leistung auf Lebenszeit und werde
nicht in eine Altersrente übergeführt (E. 6b/aa). Das Reglement könne zwar
vorsehen, dass bei Erreichen des Rücktrittsalters die Invalidenrente in eine
Altersrente umgewandelt werde, was aber in casu nicht der Fall war (E. 6b/bb).
Demzufolge unterliege sie der Kürzung infolge Überversicherung gemäss Art. 24
Abs. 1 BVV2 bzw. dem einschlägigen Reglement (E. 6b/cc). Sodann sei in die
Überversicherungsberechnung auch die AHV-Altersrente einzubeziehen (E. 7). Im
Urteil B 91/06 bestätigte das Bundesgericht unter Berufung auf das Urteil B 14/
01, dass die AHV-Altersrente im Rahmen der Überversicherungsberechnung mit zu
berücksichtigen sei.

3.
Die Vorinstanz argumentiert widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf das
Urteil B 120/05 beruft, aber trotzdem eine Überversicherungsberechnung
(allerdings unter Ausschluss der AHV-Altersrente) vornimmt. Denn in diesem
bundesgerichtlichen Urteil wurde die Kürzung der Berufsvorsorgerente nach
Eintritt des Rentenalters wegen Überversicherung (im Bereich des Obligatoriums)
generell verneint, nicht nur in Bezug auf die AHV-Rente. Es stellen sich in
Wirklichkeit zwei verschiedene Fragen, nämlich erstens diejenige, ob die nach
Erreichen des Rentenalters geschuldete Rente der beruflichen Vorsorge überhaupt
der Überversicherungskürzung unterliegt, und zweitens die Frage, ob die
AHV-Altersrente in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen ist. Obwohl sich
die zweite Frage grundsätzlich nur stellt, wenn die erste zu bejahen ist,
braucht diese im hier zu beurteilenden Fall nicht beantwortet zu werden (vgl.
jedoch das mit heutigem Datum ergehende Urteil 9C_711/2007). Denn wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde der Pensionskasse auch
bei Bejahung der Kürzbarkeit von über das Rentenalter hinaus weiterhin
ausgerichteten BVG-Invalidenrenten abzuweisen.

4.
4.1 Was den Einbezug der AHV-Altersrente in die Überversicherungsberechnung
anbelangt, gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV2 Leistungen gleicher Art und
Zweckbestimmung als anrechenbar, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund
des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Was nicht aufgrund des
schädigenden Ereignisses ausgerichtet wird, kann nach dem klaren Wortlaut nicht
angerechnet werden. Die Verordnung legt damit das Prinzip der sachlichen und
ereignisbezogenen Kongruenz fest (BGE 126 V 468 E. 6a S. 474; Urteil 9C_40/2008
vom 4. September 2008 E. 2.2; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge,
in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2007, S. 2056 Rz. 145; Marc Hürzeler,
Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, S. 374 f.;
Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 301 f. Rz. 810, S. 319 Rz.
856, S. 325 Rz. 871; Isabelle Vetter-Schreiber, Überentschädigung/
Ungerechtfertigte Vorteile, in: Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge,
2000, S. 129 ff., S. 142 f.; vgl. in Bezug auf das Quantitativ der
anrechenbaren Einkünfte auch BGE 129 V 150 E. 2.2 S. 154, 124 V 279 E. 2a S.
281). Die Rente der Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge werden aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die
Altersrente der AHV wird demgegenüber nicht aufgrund desjenigen schädigenden
Ereignisses ausgerichtet, das zu diesen Renten geführt hat, sondern aufgrund
des Versicherungsfalls "Alter". Sie würde auch ausgerichtet, wenn das
schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Sie ist deshalb nach dem klaren
Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 BVV2 nicht anrechenbar. Das ist auch die Auffassung
der Lehre (Kieser, Die Ausrichtung von Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge
im Alter als Problem der innersystemischen und der intersystemischen
Leistungskoordination, in: Berufliche Vorsorge 2002, S. 137 ff., S. 160; ders.,
Die Koordination von BVG-Leistungen mit den übrigen
Sozialversicherungsleistungen, in: Neue Entwicklungen in der beruflichen
Vorsorge, 2000, S. 83 ff., S. 117 f.; Moser, Die Zweite Säule und ihre
Tragfähigkeit, 1993, S. 232 f.; Moser/Stauffer, Die Überentschädigungskürzung
berufsvorsorgerechtlicher Leistungen im Lichte der Rechtsprechung, SZS 2008 S.
91 ff., S. 114 f.; Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge - 75
Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 2008, S. 176 ff.; Vetter-Schreiber,
a.a.O., S. 143).

4.2 Zu prüfen bleibt, ob andere Auslegungselemente eine Abweichung von diesem
klaren Wortlaut nahelegen. Was Systematik und Entstehungsgeschichte anbelangt,
sind im Folgenden zwei frühere Fassungen von Art. 24 Abs. 3 BVV2 näher zu
betrachten. Bis Ende 1992 lautete der erste Halbsatz der genannten Bestimmung:
"Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV dürfen nur zur Hälfte, ..."
angerechnet werden. In der vom 1. Januar 1993 bis Ende 2002 gültig gewesenen
Fassung wurde u.a. der Ausdruck "Kinder- und Waisenrenten" aus dem bisherigen
Verordnungstext gestrichen, was zur (unbedachten) Verkürzung "Ehepaarrenten der
AHV/IV" führte (welche fortan zu zwei Dritteln angerechnet werden durften).
Diese Neuformulierung entspringt wohl einem redaktionellen Versehen des
Verordnungsgebers, ist doch in den Materialien (Kommentare des BSV) zur
ursprünglichen wie zur zweiten Fassung von Art. 24 Abs. 3 BVV2 jeweils allein
von der Anrechenbarkeit von Ehepaar-Invalidenrenten die Rede (Vernehmlassung
des BSV S. 3 f.; vgl. auch ZAK 1992 S. 434), was den Schluss erlaubt, dass sich
der erste Teil des Doppelbegriffs "AHV/IV" in der ursprünglichen Fassung einzig
auf Waisenrenten bezog, wogegen die Mitberücksichtigung von Altersrenten der
AHV (waren es nun einfache, Ehepaar- oder akzessorische Zusatzrenten für die
Ehefrau oder die Kinder) im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art.
24 BVV2 überhaupt nicht vorgesehen war. Weil es keine Anhaltspunkte gibt,
wonach die vom 1. Januar 1993 bis Ende 2002 gültig gewesene Fassung von Abs. 3
der genannten Verordnungsbestimmung an dieser Regelung etwas ändern wollte,
entfiel die Anrechenbarkeit von AHV-Altersrenten - trotz versehentlich
anderslautendem Wortlaut - auch weiterhin. Sämtliche sich seit 1. Januar 2003
ablösenden Textfassungen - im hier zu beurteilenden Fall gelangen sowohl die
vom 1. Januar 2005 bis Ende 2006 gültig gewesene als auch die ab 1. Januar 2007
geltende Fassung von Art. 24 Abs. 3 BVV2 zur Anwendung - enthalten denn auch
keinerlei Hinweise auf die Mitberücksichtigung von AHV-Altersrenten mehr.

4.3 Das BSV macht geltend, massgebend sei Sinn und Zweck der Bestimmung,
welcher darin liege, eine Überentschädigung zu verhindern. Diesbezüglich ist
zunächst daran zu erinnern, dass es in der Sozialversicherung weder ein
generelles Verbot der Überentschädigung noch einen einheitlichen
Überentschädigungsbegriff gibt; vielmehr sind in den einzelnen
Sozialversicherungszweigen unterschiedliche Kürzungsgrenzen und
Anrechnungsvorschriften zu beachten (BGE 126 V 468 E. 6a S. 473; 123 V 88 E. 4b
S. 95). Ein Überentschädigungsverbot ist in Art. 69 ATSG festgehalten, der aber
für die berufliche Vorsorge nicht gilt. Namentlich ist in Bezug auf
Altersleistungen nicht ausgeschlossen, dass jemand nach Eintritt des
Rentenalters ein höheres Einkommen erzielt als vorher, weil er nebst den
Altersrenten der Sozialversicherungen weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielt.
Das ist an sich kein Grund für eine Kürzung wegen Überentschädigung. Sodann
werden die Altersleistungen der Ersten und der Zweiten Säule grundsätzlich
kumulativ ausgerichtet (Riemer/ Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen
Vorsorge, 2. Aufl. 2006, S. 124), was freilich infolge des Koordinationsabzugs
in der Zweiten Säule in aller Regel nicht zu einer Überentschädigung führt,
sofern nur diese beiden Leistungen zur Diskussion stehen. Das BSV führt aus,
dass sich die Frage einer Überentschädigung eines Invalidenrentners primär dann
stelle, wenn die Invalidität auf einen Unfall zurückzuführen ist; würde der
Unfall-Invalidenrentner zusätzlich zur AHV-Altersrente und der
Unfallversicherungsrente noch die volle Altersrente der beruflichen Vorsorge
beziehen, so erhielte er ein Ersatzeinkommen von deutlich über 100 % des
mutmasslich entgangenen Verdiensts und wäre damit bessergestellt als
nicht-unfallinvalide Altersrentner. Es trifft zu, dass der
Unfall-Invalidenrentner besser gestellt ist als andere Personen: Er erhält im
Unterschied zum Krankheits-Invalidenrentner zusätzlich zur Invalidenrente der
Invalidenversicherung noch eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 ff. UVG).
Diese wird zudem über den Eintritt des Rentenalters hinaus weiterhin
ausgerichtet (Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 UVG), also auch dann, wenn das
Erwerbseinkommen, dessen Ausfall die Rente zu decken bestimmt ist, auch im
Gesundheitsfall nicht mehr erzielt würde. Die Besserstellung des
Unfall-Invalidenrentners gegenüber anderen Personen mag als systemwidrig oder
rechtsungleich empfunden werden; sie ist aber vom Gesetz klar so angeordnet und
damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV). Dass daraus auch beim
Zusammentreffen der Altersrenten der AHV und der beruflichen Vorsorge eine
Besserstellung des Unfall-Invaliden gegenüber anderen Personen resultiert, ist
nichts anderes als eine direkte Konsequenz dieser gesetzlich gewollten
Regelung. Es wäre allenfalls Sache des Gesetzgebers, aber nicht der Gerichte,
daran etwas zu ändern (Sylvia Läubli Ziegler, Überentschädigung und
Koordination, in: Personen-Schaden-Forum, 2004, S. 165 ff., S. 189 f.).

4.4 Nach dem Gesagten ist in Abweichung von den Urteilen B 14/01 vom 4.
September 2001 und B 91/06 vom 29. Juni 2007 die AHV-Altersrente nicht in die
Überversicherungsberechnung nach Art. 24 BVV2 mit einzubeziehen. Unter diesen
Umständen ist nach der Berechnung der Vorinstanz auch dann keine Kürzung der
der Beschwerdegegnerin im Rentenalter weiterhin ausgerichteten
BVG-Invalidenrente vorzunehmen, wenn eine solche als grundsätzlich zulässig
erachtet wird (vgl. E. 3 hievor). Dass die vorinstanzliche Berechnung in
anderer Hinsicht fehlerhaft wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist
daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger