Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 509/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_509/2008

Urteil vom 29. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri vom 13. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Im Mai 2004 meldete sich M.________ (geb. 1950) bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. April 2007 sprach ihm die
IV-Stelle Uri mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 51 %) zu.

B.
Die von M.________ hiergegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und dem Eventualantrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Uri mit Entscheid vom 13. Mai 2008 ab, unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung [armenrechtliche
Entschädigung von Fr. 2500.-]).

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm
eine höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer
medizinischer Abklärungen und zu neuem Entscheid (einschliesslich Neufestlegung
der armenrechtlichen Entschädigung) an die Vorinstanz, eventualiter die
IV-Stelle, zurückzuweisen. Des Weitern beanstandet er die Höhe der dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochenen Entschädigung.
Das im letztinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) wurde mit Verfügung vom 10.
September 2008 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen.

D.
Mit Eingabe vom 25. September 2008 lässt M.________ beantragen, die
Bundesrichter U. Meyer, Lustenberger und Seiler sowie die Gerichtsschreiberin
Keel Baumann hätten im vorliegenden Fall in Ausstand zu treten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ferner
darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art.
107 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1
BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt.

2.
Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im
kantonalen Verfahren zugesprochenen Entschädigung beanstandet, kann auf das
Rechtsmittel bereits mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden
(BGE 110 V 360 E. 2 S. 363 f.).

3.
3.1 Zur Begründung seines Ausstandsbegehrens führt der Versicherte an, die an
der Verfügung vom 10. September 2008 mitwirkenden Gerichtspersonen könnten über
die Beschwerde nicht mehr unbefangen befinden, weil sie sich in ihrem Entscheid
über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege festgelegt hätten. Er
beruft sich damit sinngemäss auf den Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 lit. b
BGG. Nach feststehender, kürzlich mit ausführlicher Begründung bestätigter
Rechtsprechung erscheint eine Gerichtsperson indessen nicht schon deswegen als
voreingenommen, weil sie an einem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abweisenden Entscheid mitgewirkt
hat, sofern nicht weitere konkrete für eine Befangenheit sprechende
Gesichtspunkte hinzukommen (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.). Derartige Gründe
werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

3.2 Nach Art. 37 Abs. 1 BGG entscheidet über ein Ausstandsbegehren die
Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtspersonen. Wird jedoch ein
Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich
sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht
einzutreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten
Gerichtspersonen mitwirken (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007, E. 3.2, unter
Fortführung der unter dem OG geltenden Rechtslage, vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1;
105 Ib 301 E. 1c S. 304). Dieses Vorgehen kommt auch hier zum Zuge, da das
Ausstandsbegehren ausschliesslich mit von vornherein untauglichen Argumenten
begründet wird (E. 3.1).

4.
Zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente,
wobei einzig seine Restarbeitsfähigkeit umstritten ist.

4.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Umfang des
Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur
Bedeutung, zum Beweiswert und zur Würdigung der ärztlichen Berichte und
Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1b und 1c S. 158
ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend
wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

4.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige
Arbeit als Monteur nicht mehr zugemutet werden kann. Während er sich selber in
jeder Tätigkeit für vollständig arbeitsunfähig hält, gelangte die Vorinstanz
nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis, dass auf das
Gutachten des Instituts P.________ vom 17. August 2006 abgestellt werden könne,
wonach der Beschwerdeführer bei chronischen Rückenschmerzen seit Juli 2003 in
einer adaptierten Tätigkeit, d.h. ohne Rückenbelastung, unter Vermeidung
monotoner repetitiver Tätigkeit bzw. unter Wechselbelastung und unter
Berücksichtigung der Gelenksprobleme voll arbeitsfähig sei bei einer zeitweisen
Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 %.
Diese Beurteilung ist im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts (E. 1) nicht zu beanstanden. Die Einwendungen des
Beschwerdeführers beschränken sich auf eine Wiederholung der im kantonalen
Verfahren vorgetragenen und im angefochtenen Entscheid überzeugend entkräfteten
Argumente. Soweit er in grundsätzlicher Hinsicht beanstandet, dass ein
rheumatologisches Gutachten in einem Institut für forensische Psychiatrie und
Psychotherapie eingeholt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die
beauftragte Gutachtensstelle nicht nur über Fachärzte in Psychiatrie und
Psychotherapie, sondern auch über Spezialärzte in den Gebieten Rheumatologie/
Physikalische Medizin und Orthopädie/Sportmedizin/Physikalische Therapie
verfügt, welche ihn denn auch begutachtet haben. Entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Ärzte als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig die chronische
lumbovertebrale Symptomatik bezeichnet haben. Denn sie haben sich mit den
übrigen Beeinträchtigungen, namentlich den Beschwerden am rechten Knie und an
der linken Schulter, einlässlich befasst und begründet, weshalb diese ihrer
Auffassung nach nicht auch darunter fallen. Hinzu kommt, dass sich ihre
Einschätzung mit den eigenen Angaben des Versicherten decken, wonach
hauptsächlich chronische Kreuzschmerzen, Schmerzausstrahlungen in das Gesäss
und in die Oberschenkel beidseits bestünden, die Funktion der linken Schulter
leicht reduziert sei und er trotz rechtsseitigen Kniebeschwerden ohne weiteres
ebenaus marschieren könne (während sich bergab und bergauf die Symptomatik
verschlimmere). Was sodann die nach Auffassung des Beschwerdeführers völlig
ausser Acht gelassene arterielle Verschlusskrankheit und die Meralgie
anbelangt, ist aus den medizinischen Akten ersichtlich, dass nach medizinischen
Interventionen im Jahre 2006 eine deutliche Besserung eingetreten ist, und der
Versicherte selber anlässlich der Begutachtung keine diesbezüglichen
Beschwerden mehr angab. Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen die
vorinstanzliche Feststellung der Restarbeitsfähigkeit weder als offensichtlich
unrichtig noch als unvollständig oder sonst wie rechtsfehlerhaft erscheinen.
Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung,
gemäss welcher keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich sind,
beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1 hievor), da von einer Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht die Rede sein kann. Nach dem Gesagten
bleibt auch für die vom Beschwerdeführer mit Eventualbegehren verlangte
Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung kein
Raum.

4.3 Damit hat es mit dem von der IV-Stelle auf dieser Grundlage ermittelten und
abgesehen von der zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeit nicht bestrittenen
Invalideneinkommen (Fr. 45'054.-) sein Bewenden. Eine Gegenüberstellung mit dem
ebenso unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 92'200.- führt zum
Anspruch auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 51 %), wie verfügt und durch
die gerichtliche Vorinstanz bestätigt.

5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, der
Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann