Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 504/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_504/2008

Urteil vom 29. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143
Dornach,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
26. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene B.________ meldete sich im Dezember 2005 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Als Grund gab er eine seit
4. Mai 1996 bestehende Behinderung als Folge eines Autounfalls an. Nach
Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt mit
Verfügung vom 30. Mai 2007 das Leistungsbegehren ab.

B.
Die Beschwerde des B.________ wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Entscheid vom 26. April 2008 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 26. April 2008 sei aufzuheben und die
Sache an die IV-Stelle zur korrekten Ermittlung des Validen- und
Invalideneinkommens zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat den für den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung und dessen Umfang massgebenden Invaliditätsgrad durch
Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG und BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in
Verbindung mit BGE 130 V 343; Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei der Bestimmung des
Valideneinkommens ist es vom Verdienst des Versicherten als selbständig
Erwerbender (1993: Fr. 44'000.-, 1994: Fr. 47'000.-, 1995: Fr. 15'168.-;
IK-Eintragungen gemäss Auszug vom 16. Januar 2006) sowie dem Lohn als Wirt des
Café J.________, wo er seit 2003 als Arbeitnehmer arbeitete (2006: Fr.
42'000.-; Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Januar 2006) ausgegangen. Das
Invalideneinkommen hat die Vorinstanz auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2006 («Erste Ergebnisse») des Bundesamtes für Statistik
errechnet (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476, 124 V 221). Da der so erhaltene
Betrag von Fr. 59'055.- höher war als das Valideneinkommen, hat sie die beiden
Vergleichseinkommen auf den Betrag von Fr. 42'000.- parallelisiert (vgl. BGE
129 V 222 E. 4.4 S. 225 und ZAK 1989 S. 456; Urteil I 953/06 vom 5. April 2007
E. 4.3). Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 25 %,
entsprechend dem maximal zulässigen Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75
(vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 1/03 vom 15. April 2003 E.
5.2), was für den Anspruch auf eine Rente nicht genügt (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe Validen- und
Invalideneinkommen falsch ermittelt.

2.1 Der Beschwerdeführer hatte seine Tätigkeit als selbständiger
Karosseriespengler vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge
des Verkehrsunfalls vom 4. Mai 1996 aufgegeben und als Wirt zu arbeiten
begonnen. Die Gründe für diesen Berufswechsel sind unklar. Die IK-Eintragungen
als selbständig Erwerbender wiesen für die drei Jahre 1993-1995 vor dem Unfall
beitragspflichtige Einkommen von Fr. 44'000.-, Fr. 47'000.- und Fr. 15'168.-
aus. Der Verdienst als Wirt betrug 1996 und die folgenden Jahre hochgerechnet
auf ein 100 %-Pensum maximal Fr. 42'000.-. Bei diesen Gegebenheiten kann
entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht als überwiegend wahrscheinlich
angenommen werden, der Versicherte hätte auf Grund des geringen Verdienstes als
Wirt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wieder als Karosseriespengler
gearbeitet oder eine lohnmässig vergleichbare Stelle angenommen. Von weiteren
diesbezüglichen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse
zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat
der Beschwerdeführer zu tragen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. auch BGE 127
III 519 E. 2a S. 521). Zudem hat die Vorinstanz mit Rücksicht auf das tiefe
Valideneinkommen auch das Invalideneinkommen parallelisierend gegenüber den
Tabellenlöhnen reduziert. Wäre ein höheres Valideneinkommen ausgewiesen, würde
diese Reduktion des Invalideneinkommens entfallen.

2.2 Mit Bezug auf das Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend,
die Aufgabe der Stelle als Wirt sei unzumutbar. Es sei offensichtlich, dass er
eine vom Anforderungsprofil her in Betracht fallende leichtere Tätigkeit im
Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Heben und Tragen von Lasten nicht
finden könnte und somit arbeitslos und letztlich fürsorgeabhängig würde. Mit
dieser Argumentation vermag er indessen nicht darzutun, weshalb bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht ein genügend grosses Angebot an dem
Leiden angepassten realistischen Betätigungsmöglichkeiten bestehen sollte.
Abgesehen davon wäre eine allfällige Arbeitslosigkeit aus arbeitsmarktlichen
oder sonstigen invaliditätsfremden Gründen bei Aufgabe der Stelle als Wirt
unbeachtlich (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276, 107 V 17 E. 2c S. 21). Andere
Umstände, welche einen Stellenwechsel als unzumutbar erscheinen lassen, sind
nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan.

Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist im Übrigen nicht bestritten. Es
besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird.

4.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler