Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 503/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_503/2008

Urteil vom 18. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, Rebgasse
1, 4058 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin,

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Binzstrasse 15, 8022 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
9. April 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt das von A.________, geboren 1953, am 29.
September 2004 gestellte Leistungsbegehren nach beruflichen und medizinischen
Abklärungen mit Verfügung vom 29. Mai 2007 mangels rentenbegründender
Invalidität ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2008 abwies,
dass A.________ mit Beschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und
Rückweisung an das kantonale Gericht zur neuen Entscheidung, eventualiter
Zusprechung einer ganzen Rente ab November 2003 bis auf weiteres, beantragen
sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 7. Juli 2008 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen
medizinischen Akten, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med.
W.________, Rheumatologie FMH, vom 20. September 2006, und V.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. September 2006, mit in allen Teilen
überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen
hat, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer
Verweisungstätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist und ihm daher mangels
anspruchsbegründender Invalidität (30 %) keine Rente der Invalidenversicherung
zusteht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95
BGG) erscheinen zu lassen,
dass Dr. med. V.________ in seinem Gutachten - in Auseinandersetzung mit den
bisher gestellten (Verdachts-) Diagnosen - plausibel begründet, weshalb der
Beschwerdeführer zwar akzentuierte histrionische und infantile
Persönlichkeitszüge aufweist, nicht aber an einer paranoiden Schizophrenie
leidet,
dass die Berichte des Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und
Rehabilitation Speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 29. Januar 2007, nicht
geeignet sind, die Schlüssigkeit des Gutachtens, welches die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE
125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, in Frage zu stellen, setzt er sich doch
insbesondere nicht mit den im psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnosen
auseinander, sondern bringt gestützt auf die von ihm erhobene Anamnese eine
weitere Verdachtsdiagnose ins Spiel, welche indessen im Wesentlichen auf
ansonsten vom Beschwerdeführer nie vorgebrachten und nicht aktenkundigen
belastenden Ereignissen in Serbien beruht,
dass eine psychiatrische Diagnose für sich allein genommen ohnehin keinen
Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69),
dass sich der Beschwerdeführer mit dem vom kantonalen Gericht durchgeführten
Einkommensvergleich nicht auseinandersetzt, weshalb sich Weiterungen dazu
erübrigen,
dass schliesslich angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen
des kantonalen Gerichts von einer Verletzung von Bundesrecht im Zusammenhang
mit der behördlichen Begründungspflicht, dem rechtlichen Gehör und der
Beachtung der Beweiswürdigungsregeln als solchen nicht die Rede sein kann,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard