Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 501/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_501/2008

Urteil vom 15. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
F.________, 1960, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 12. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene F.________ erlitt am 16. August 2000 einen Verkehrsunfall.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 sprach ihr die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % ab
1. Mai 2005 eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu. Im Februar 2006
meldete sich F.________ bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine
Rente. Nach Abklärungen (u.a. Beizug der UV-Akten und Einholung eines
interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gutachtens) und nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Nidwalden mit Verfügung vom
3. Mai 2007 den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und eine
Rente.

B.
Die Beschwerde der F.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
als Versicherungsgericht nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 12.
November 2007 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien
aufzuheben und ihr die gesetzlichen IV-Leistungen auszurichten, eventualiter
eine neue Begutachtung vorzunehmen und den Invaliditätsgrad neu festzusetzen.
Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle vom
3. Mai 2007 mit der Begründung bestätigt, den vorgebrachten Beschwerden komme
kein invalidisierender Charakter zu. Gemäss dem Gutachten des Instituts für
forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP vom 6. März 2007, welchem
voller Beweiswert zukomme, sei aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine
volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 S. 133,
105 V 139 E. 1b S. 141).

2.
Die Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere
soweit das kantonale Gericht die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbare Arbeitsfähigkeit entsprechend der Einschätzung im Gutachten des IFPP
vom 6. März 2007 festgesetzt hat, ist nicht stichhaltig.

2.1 Vorab besteht - entgegen dem unzulässigen Feststellungsantrag - keine
Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die
Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 (BGE 133 V 549). Aus dem Bezug
einer Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit
von 54 % ergibt sich somit nichts zu Gunsten der Versicherten.

2.2 Im Weitern ist einem ärztlichen Bericht (voller) Beweiswert zuzuerkennen,
wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung
der medizinischen Situation und die Zusammenhänge einleuchtet und die
Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352;
Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2). Diesen Anforderungen genügt das
Gutachten des IFPP.
2.2.1 Der Einwand, die Diagnose eines Erschöpfungssyndroms im Sinne einer
Befindlichkeitsstörung gemäss ICD-10 Z73.0 widerspreche der im Rahmen der
unfallversicherungsrechtlichen Abklärungen wiederholt gestellten Diagnose eines
HWS-Distorsionstraumas, stellt eine unzulässige appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid dar, soweit daraus abweichende Schlüsse in Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit gezogen werden (Art. 105 BGG; Urteil 9C_882/2007 vom 11.
April 2008 E. 5.1). Im Übrigen wird in der Beschwerde richtig festgehalten,
dass letztlich nicht die Diagnose entscheidend ist, sondern einzig und allein,
ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
führen. Dies ist hier nicht der Fall.
2.2.2 Sodann kann nicht davon gesprochen werden und die Vorbringen in der
Beschwerde vermögen auch nicht darzutun, dass die Ärzte des IFPP das
Unfallgeschehen bagatellisiert und sich angemasst hätten, die biomechanische
Beurteilung vom 28. Dezember 2000 zu übergehen und aus einer völlig anderen
Sicht zu bewerten. Abgesehen davon vermag eine unfalltechnische oder
biomechanische Analyse Anhaltspunkte zur Schwere des Unfallereignisses zu
liefern; sie bildet jedoch in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die
Kausalitätsbeurteilung und ist gegebenenfalls einzig und erst bei der
Adäquanzprüfung zu berücksichtigen (RKUV 2003 Nr. U 489 [U 193/01] S. 359 E.
3.2). Für die IV-rechtliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG),
um die es hier einzig geht, ist die Unfallmechanik nicht massgeblich.
2.2.3 Schliesslich bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
keine Anhaltspunkte, dass die Gutachter die Ergebnisse der neuropsychologischen
Testung willkürlich zu ihren Ungunsten bewertet und interpretiert hätten.
Soweit die Vorinstanz darauf abgestellt hat, kann jedenfalls nicht von einer
unhaltbaren Beweiswürdigung gesprochen werden.
2.2.4 Die weiteren Einwendungen gegen das Gutachten des IFPP vom 5. März 2007
sind, soweit hinreichend substanziiert und von der Vorinstanz nicht mit
zutreffender Begründung entkräftet, unbehelflich. Dies betrifft insbesondere
das Vorbringen, es fehle eine Auseinandersetzung mit den Schmerzzuständen und
im Unterschied zu den Ärzten der SUVA und den früher behandelnden Ärzten würden
diverse Problemkreise nicht aufgegriffen. In diesem Zusammenhang wird im
angefochtenen Entscheid richtig darauf hingewiesen, dass die kreisärztlichen
Berichte vom 26. November 2002 (über die Untersuchung vom Vortag) und 10.
Dezember 2003 ebenso wie der hausärztliche Bericht vom 18. März 2003 entweder
von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen oder sich daraus nicht
ohne weiteres eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler