Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 497/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_497/2008

Urteil vom 11. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Sicherheitsfonds BVG, Belpstrasse 23, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Mai 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Juni 2008 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 17. Juni 2008 an W.________, wonach die
Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die von W.________ am 18. Juni 2008 (Poststempel) eingereichte Eingabe, mit
welcher um Erstreckung der Beschwerdefrist um zehn Tage ersucht wird,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht näher
dargelegt hat, weshalb die Vorinstanz trotz nicht fristgerechter Zahlung des
verlangten Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel hätte eintreten sollen,
dass die Beschwerde vom 15. Juni 2008 daher den gesetzlichen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass die mit Schreiben vom 18. Juni 2008 beantragte Erstreckung der
gesetzlichen Beschwerdefrist von dreissig Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) gemäss
Art. 47 Abs. 1 BGG ausgeschlossen ist, mithin das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist,

dass auch das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist im Sinne des Art. 42 Abs. 5
oder 6 BGG ausser Betracht fällt, da dies nur in den dort spezifisch genannten
Fällen zulässig ist, zu denen das - hier gegebene - offensichtliche inhaltliche
Ungenügen des Rechtsmittels nicht gehört (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320,
123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit Hinweis; vgl. auch
BGE 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.4.2 und Urteil 8C_82/2008 vom 4. April
2008),
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG) und demnach das sinngemäss gestellte Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, soweit die
Befreiung von den Gerichtskosten betreffend, gegenstandslos ist,
dass das Gesuch, soweit die unentgeltliche Verbeiständung beantragt wird,
zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129
I 129 Erw. 2.3.1 135, 128 I 225 Erw. 2.5.3 S. 235 mit Hinweis) abgewiesen wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
letztinstanzliche Verfahren wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz