Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 495/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_495/2008

Urteil vom 28. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
7. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene D.________ meldete sich im Dezember 2004 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie der gesundheitlich
bedingten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt und nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 15.
Dezember 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde der D.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 7. Mai 2008 ab.

C.
D.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 7. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei
ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Eine Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG ist insbesondere
gegeben bei einer unvollständigen (gerichtlichen) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007 E. 3) und
bei einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG
(Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3; Urteil 9C_534/2007 vom 27.
Mai 2008 E. 1; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.).

1.2 Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu
enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat den für den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung und den Umfang des Anspruchs massgebenden
Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG) nach der gemischten Bemessungsmethode
bestimmt (vgl. dazu BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. und SVR 2006 IV Nr. 42 S.
151 [I 156/04] in Verbindung mit BGE 130 V 393). Den Anteil der
Erwerbstätigkeit (= ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistetes
erwerbliches Arbeitspensum als Telefonistin oder Büroangestellte) hat es auf
0,5 (50 %/100 %) festgelegt. Ausgehend davon, dass der Versicherten eine
körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeit als Büroangestellte zu 50 %
zumutbar sei, hat es einen erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt.
Die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV) hat die Vorinstanz gestützt auf den
Abklärungsbericht vom 27. Juli 2006, welchem voller Beweiswert zukomme (vgl.
BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62), auf 32 % festgesetzt. Daraus ergab sich ein
Invaliditätsgrad von gesamthaft 16 % (0,5 x 0 % + 0,5 x 32 %), was für den
Anspruch auf eine Invalidenrente nicht genügt.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Sachverhalt sei nicht korrekt und umfassend
abgeklärt. Die IV-Stelle habe aus der unglücklichen Dar-stellung des früheren
Hausarztes Dr. med. R.________ im ärztlichen Zeugnis vom 7. Mai 2004, wonach
sie ab sofort täglich maximal zeitlich 50 % arbeitsfähig sei, gefolgert, sie
könne vier Stunden pro Tag, also zwanzig Stunden die Woche arbeiten und erleide
daher keine Lohneinbusse. Die 50 % bezögen sich jedoch auf ein
50%-Arbeitspensum. Zumutbar seien somit lediglich zehn Stunden in der Woche.
Sie habe denn auch seit November 2003 nie mehr als 25 % gearbeitet.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, die Versicherte habe gemäss ihren
Angaben in der Beschwerde vor Auftreten der Rückenschmerzen zu 50 % als
Telefonistin gearbeitet, und zwar mittwochs (17.30 Uhr bis 21.00 Uhr), freitags
(13.00 Uhr bis 21.00 Uhr) und samstags (08.00 Uhr bis 16.00 Uhr). In
Übereinstimmung mit der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Dr. med.
R.________ im Bericht vom 10. Januar 2005 sei sie leidensbedingt in der Lage,
eine körperlich leichte, dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte während täglich rund vier Stunden auszuüben. Der
Umstand, dass sie ihr Arbeitspensum aktuell nicht auf fünf, allenfalls sogar
sechs Arbeitstage gleichmässig verteilen könne, sei
invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend.

4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen diese Sachverhaltsfeststellung
nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (vgl. E. 1.1): Im Bericht von Dr.
R.________ vom 10. Januar 2005, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, ist
nicht etwa von 50 % Arbeitsfähigkeit die Rede (was allenfalls als 50 % von 50 %
= 25 % verstanden werden könnte), sondern ausdrücklich von einer zumutbaren
Tätigkeit von 4 Stunden pro Tag. Auch die übrigen medizinischen Akten, die der
Vorinstanz vorgelegen haben, attestieren nicht eine bloss 25%ige, sondern eine
50%ige Arbeitsfähigkeit. Im Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 7. Mai 2004
wird eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der 50%igen Anstellung , also 25 %
Arbeit, bloss unter Sozialanamnese erwähnt, aber nicht als medizinische
Beurteilung dargestellt. Dr. R.________ hat zwar handschriftlich am 29. April
2007 auf ein früheres Arztzeugnis (vom 29. Dezember 2003), wo eine
50%-Arbeitsunfähigkeit attestiert war, notiert, «soweit erinnerbar» handle es
sich um 50 % von einem 50%-Pensum, und erwähnt, er werde seine Akten nochmals
durchsehen. Eine entsprechende, nach Durchsicht erfolgte Bestätigung liegt aber
nicht in den Akten. Schliesslich ist die Bestätigung des Centers X.________ vom
24. April 2007, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bestehe, offensichtlich
keine medizinische Beurteilung. Die vor Bundesgericht erstmals eingereichten
neuen Akten sind prozessual unzulässig (Art. 99 BGG) und würden im Übrigen die
Darstellung der Beschwerdeführerin nicht bestätigen.

5.
Die Ermittlung der Einschränkung im Haushalt wird lediglich mit dem Hinweis auf
eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Krankheitsbildes angefochten, was
die Zeit nach Verfügungserlass betrifft und in diesem Verfahren nicht
berücksichtigt werden kann (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

6.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler