Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 494/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_494/2008

Urteil vom 21. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Postfach 2115,
8021 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 8. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Leistungsgesuch des 1946 geborenen A.________ mit der Begründung ab, aus
psychiatrischer Sicht bestehe keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beschied die gegen den
Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. August 2003 erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 28. April 2004 abschlägig.

Am 19. September 2006 meldete sich A.________ erneut bei der
Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Die IV-Stelle
trat indes auf das Gesuch nicht ein, weil keine neuen Tatsachen geltend gemacht
worden seien (Verfügung vom 18. Dezember 2006).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 8. April 2008 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei, unter Aufhebung der ergangenen Entscheide, die Sache
zur ergänzenden Feststellung des Sachverhaltes und zur materiellen Entscheidung
des Leistungsbegehrens an die Verwaltung zurückzuweisen. Sodann sei die
Vorinstanz zu verpflichten, die Entschädigung für die unentgeltliche
Verbeiständung im Verfahren vor kantonalem Gericht auf Fr. 2'000.-
festzusetzen.

D.
Das Bundesgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Verfügung vom 27. August 2008 ab.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmung von Art. 87 Abs. 4 IVV richtig wieder
gegeben, wonach in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft wird, wenn im Revisionsgesuch glaubhaft gemacht worden ist, dass sich
der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat. Sodann kann dem angefochtenen Entscheid korrekt entnommen werden, dass die
Verwaltung analog zu Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen hat, falls sie auf die
Neuanmeldung eintritt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung mit Bezug auf die Neuanmeldung
vom 19. September 2006 einen Nichteintretensentscheid fällen durfte, oder ob
sie auf das neue Leistungsgesuch hätte eintreten und einer materiellen Prüfung
unterziehen müssen.

3.
Der Beschwerdeführer stützt sich für die Neuanmeldung auf den Arztbericht des
Dr. med. S.________ vom 30. November 2006 und die ergänzende Stellungnahme
dieses Arztes vom 8. März 2007. Ausserdem macht er geltend, allein schon die
Dauer der fortbestehenden psychischen Störung sei als "neue Tatsache" zu
werten. Das kantonale Gericht traf indes die nach der gesamten Aktenlage
keinesfalls offensichtlich unrichtige Feststellung, Dr. med. S.________
beurteile den Gesundheitszustand als stationär, und die depressive Störung
bestehe seit mindestens fünf Jahren. Dem angefochtenen Entscheid ist weiter zu
entnehmen, die Diagnosen unterschieden sich kaum von denjenigen, welche Dr.
med. S.________ bereits im Bericht vom 19. November 2001 angeführt habe. Die
Vorinstanz wies auf den von ihr am 28. April 2004 gefällten Entscheid hin,
wonach der genannte Arztbericht nicht nachvollziehbar und dem Gutachten des Dr.
med. R.________ vom 5. November 2002 ausschlaggebendes Gewicht beigemessen
worden sei. Mit Blick auf alle diese, im Rahmen einer rechtskonformen
Beweiswürdigung getroffenen und das Bundesgericht bindenden Feststellungen
(Art. 105 Abs. 1 BGG), verletzt der vom kantonalen Gericht gezogene Schluss, es
sei eine Änderung des Grades der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise nicht glaubhaft gemacht, Bundesrecht nicht. Daran vermögen
sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Die vor Bundesgericht
erneuerte Argumentationsweise, wonach angesichts eingetretener Verbesserungen
im familiären Umfeld nunmehr von einer invalidisierenden psychischen Krankheit
auszugehen sei, hat das kantonale Gericht entkräftet. Im Andauern der
psychischen Symptomatik allein, welche vorinstanzlich bereits als nicht
leistungsbegründend beurteilt worden ist (Entscheid vom 28. April 2004), kann
keine massgebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV erblickt werden.

4.
4.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist im
Rahmen der bundesrechtlichen Grundsätze dem kantonalen Recht überlassen (Urteil
U 433/04 vom 26. Juli 2005 E. 3.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2003, N. 92 zu
Art. 61 ATSG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die
Verletzung u.a. von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet wird. Hiebei muss die Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127
I 38 E. 3c S. 43; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N.
10 zu Art. 106 BGG).

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet eine falsche Umrechnung der in der
Kostennote vom 31. März 2008 ausgewiesenen Zeiteinheiten durch die Vorinstanz.
Hingegen legt er nicht dar, inwiefern die vorinstanzlich zugesprochene
Entschädigung (Fr. 1'600.-) im Ergebnis - und nur auf dieses kommt es an -
verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein sollte. Die Beschwerde genügt
den Begründungserfordernissen von Art. 106 Abs. 2 BGG diesbezüglich nicht
(Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2008, ULRICH MEYER N. 15 zu Art. 106 sowie Laurent Merz, N. 61 zu Art. 42 BGG).
Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt, soweit darauf einzutreten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin